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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Umstellung der Anlagen zur Dienstordnung für Notare auf die Euro-Einführung

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Umstellung der Anlagen zur Dienstordnung für Notare auf die Euro-Einführung vom 13. November 1998 (SächsJMBl. S. 143)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Umstellung der Anlagen zur Dienstordnung für Notare auf die Euro-Einführung
(VwVAnlDONot)

Vom 13. November 1998

Während der Euro-Einführungsphase gelten für die Buchführung der Notare die folgenden Maßgaben:

I.
Führung der Massen- und Verwahrungsbücher

1.
Wahlweise Buchführung in DM oder Euro
Die Massen- und Verwahrungsbücher können auch nach der Einführung des Euro am 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2001 unverändert weitergeführt werden. Eine Umstellung der Führung der Bücher auf die Währungseinheit Euro kann nur einheitlich und nur zum 1. Januar eines Jahres erfolgen.
2.
Umstellung der Buchführung auf Euro
Bei einem Wechsel der Bücherführung von DM auf Euro ist jede laufende Masse mit einer Zwischensaldierung zu versehen, die anschließend in Euro umzurechnen und in Spalte 3 zu vermerken ist. Im Verwahrungsbuch ist der Saldo des vergangenen Kalenderjahres ebenfalls in Euro umzurechnen und bei dem Jahresabschluss neben dem DM-Betrag zu vermerken. Bei der Umstellung von DM auf Euro sind die DM- und Pf-Bezeichnungen in den Überschriften der Betragsspalten der Massen- und Verwahrungsbücher in geeigneter Weise, beispielsweise handschriftlich, zu streichen und durch „Euro“ oder „EUR“ und „Cent“ zu ersetzen.
3.
Führung von Anderkonten und abweichende Währungseinheiten
Unabhängig davon, welche Rechnungseinheit für die Bücherführung gewählt wird, können die einzelnen Anderkonten als DM- oder Euro-Konten geführt werden. Weicht die Rechnungseinheit der konkreten Kontobewegung von der Rechnungseinheit ab, die für die Führung der Bücher gewählt wurde, müssen die Beträge, die auf dem Konto gebucht werden, in der Spalte 3 auch in der anderen Rechnungseinheit ausgewiesen werden, nachdem sie von einer Bank oder dem Notar selbst umgerechnet worden sind. Die Umrechnung hat zu dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109 l Abs. 4 Satz 1 des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs zu erfolgen. Soweit der Notar selbst die Umrechnung vorgenommen hat, hat er unverzüglich auf dem Kontoauszug einen entsprechenden Umrechnungsvermerk mit Datum und Unterschrift anzubringen. In das Verwahrungsbuch sind die Beträge aus dem Massenbuch in der Rechnungseinheit zu übernehmen, in der das Verwahrungsbuch geführt wird.
4.
Behandlung von Rundungsdifferenzen
Wird das Anderkonto in einer anderen Rechnungseinheit geführt als das Massenbuch und ergibt sich infolge der Rundung der in die Rechnungseinheit des Massenbuchs umzurechnenden Beträge der Kontobewegungen in Spalte 4 des Massenbuchs bei dem Abschluss der Masse ein Saldo zwischen den Einnahmen und Ausgaben, kann zum Ausgleich ein gesonderter Posten unter der Bezeichnung „Sonderposten aus Rundungsdifferenzen durch die Währungsumstellung auf den Euro“ ausgewiesen werden. Dieser Sonderposten ist nach Abschluss der Masse auch in das Verwahrungsbuch zuübernehmen.

II.
Übersicht über die Verwahrungsgeschäfte

Die jährliche Übersicht über die Verwahrungsgeschäfte ist in der Rechnungseinheit vorzulegen, in der die Bücher geführt werden. Der zu Punkt I.1 der Übersicht anzugebende Gesamtbetrag ist in der Spalte Bemerkungen auch in die andere Rechnungseinheit umgerechnet anzugeben.

III.
Führung des Kostenregisters

Das Kostenregister ist wie bisher ausschließlich in DM zu führen.

IV.
In-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 1999 in Kraft und am 31. Dezember 2001 außer Kraft.

Dresden, den 13. November 1998

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 1998 Nr. 11, S. 143

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1999

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2001