Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Dienstausweise für die Beschäftigten des Freistaates Sachsen vom 24. Mai 1997 (SächsABl. S. 630), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 486)
Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über Dienstausweise für die Beschäftigten des Freistaates Sachsen
(VwV Dienstausweise)
Vom 24. Mai 1997
1.
Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Behörden und Einrichtungen des Freistaates Sachsen.
2.
Die Beschäftigten des Freistaates Sachsen erhalten auf Antrag einen Dienstausweis, wenn dafür ein Bedürfnis besteht.
3.
Ausstellungsbehörden sind:
a)
die Obersten Landesbehörden für ihre Beschäftigten sowie für die Leiter der unmittelbar nachgeordneten Behörden und Einrichtungen,
b)
die Regierungspräsidien und Oberen Landesbehörden für ihre Beschäftigten sowie für die Leiter der nachgeordneten Behörden,
c)
die nachgeordneten Behörden für die übrigen Beschäftigten ihrer Behörde.
4.
Anträge auf Ausstellung eines Dienstausweises sind unter Beifügung eines Lichtbildes aus neuester Zeit in Paßbildgröße sowie unter Angabe von Name, Vorname, Beschäftigungsbehörde und Amts- oder Dienstbezeichnung zu stellen. Falls der Antragsteller ungehindert Durchlaß bei polizeilichen Absperrungen erhalten soll, ist dies im Antrag zu begründen. Die Entscheidung hierüber trifft die Ausstellungsbehörde. Hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen.
5.
Amtliche Vordrucke für den Dienstausweis können bei den Ministerien und den Regierungspräsidien angefordert werden. Das Lichtbild ist mit einem vom Bundesministerium des Innern zugelassenen Doppelrastergerät durch Rasterprägung zu befestigen und an zwei Ecken mit dem kleinen Dienstsiegel abzustempeln.
6.
Der Dienstausweis gilt für die Dauer der Zugehörigkeit zur Beschäftigungsbehörde, längstens jedoch fünf Jahre. Er kann einmal um bis zu fünf Jahr verlängert werden. Die Verlängerung und jede Änderung hinsichtlich Namen, Beschäftigungsbehörde und Amts- oder Dienstbezeichnung sind im Dienstausweis von der Ausstellungsbehörde zu bescheinigen.
7.
Die Ausstellungsbehörde führt über die ausgestellten Dienstausweise ein Verzeichnis in Listen-, Kartei- oder Dateiform und versieht die Ausweise mit der laufenden Nummer des Verzeichnisses.
Der Empfang des Dienstausweises ist vom Inhaber schriftlich zu bestätigen.
8.
Die Ausstellungsbehörde kann Dienstausweise jederzeit einziehen.
9.
Der Ausweisinhaber hat bei Erlöschen der Gültigkeit des Dienstausweises durch Ablauf, durch Verbot der Ausübung der Dienstgeschäfte, durch Beurlaubungen von mehr als einem Jahr sowie durch Ausscheiden aus der Dienststelle den Dienstausweis zurückzugeben.
10.
Den Verlust eines Dienstausweises hat der Inhaber der Ausstellungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Diese hat Ermittlungen anzustellen und bei Verdacht auf Diebstahl, Unterschlagung oder sonstige mißbräuchliche Verwendung die zuständige Polizeidienststelle einzuschalten.
11.
Die Nummern von eingezogenen, ungültig gewordenen oder verlorengegangenen Dienstausweisen dürfen nicht wieder verwendet werden.
12.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft.
Sie tritt an die Stelle der Verwaltungsvorschrift über Dienstausweise für Beschäftigte im Staatsdienst vom 15. Januar 1991 (SächsABl. Nr. 1 S. 4), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 17. November 1995 (SächsABl. S. 1387), die aufgrund von § 3 des Sächsischen Verwaltungsvorschriftengesetzes vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 934) zum 31. Dezember 1996 außer Kraft getreten ist.
Dresden, den 24. Mai 1997
Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht