1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung von Maßnahmen der Altlastenbehandlung im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung von Maßnahmen der Altlastenbehandlung im Freistaat Sachsen vom 25. Januar 2000 (SächsABl. S. 317)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
für die Förderung von Maßnahmen der Altlastenbehandlung im Freistaat Sachsen

Vom 25. Januar 2000

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Der Freistaat Sachsen gewährt im Rahmen des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes (SächsABG) in der vom 1. Juli 1999 an geltenden Fassung (SächsGVBl. S. 261), nach den §§ 23 und 44 der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21), geändert durch das Erste Gesetz zur Euro-bedingten Änderung des Sächsischen Landesrechts vom 19. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 505), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes zur Änderung verschiedener Vorschriften des Sächsischen Landesrechts vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 399), den Vorläufigen Verwaltungsvorschriften (Vorl. VwV) zu § 44 SäHO und Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK) in der jeweils gültigen Fassung sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für Maßnahmen der Altlastenbehandlung.
Es sollen Vorhaben gefördert werden, die (insbesondere im Rahmen der Gefahrenabwehr)
 
der Erfassung von altlastverdächtigen Flächen und/oder
 
der Behandlung, das heißt Untersuchung und Sanierung von altlastverdächtigen Flächen und/oder Altlasten dienen,
 
sofern sie im öffentlichen Interesse liegen und ohne Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang realisiert werden können.
Keine altlastverdächtigen Flächen oder Altlasten im Sinne dieser Richtlinie sind Flächen, die durch Einwirkung von Luft- und Gewässerverunreinigungen, durch großflächiges Aufbringen im Zusammenhang mit landwirtschaftlicher oder gärtnerischer Nutzung oder durch vergleichbare Nutzungen verunreinigt wurden.
Ebenso gelten das Aufsuchen und Bergen von Kampfmitteln, Kernbrennstoffen und sonstigen radioaktiven Stoffen nicht als Vorhaben der Altlastenbehandlung im Sinne dieser Richtlinie.
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Über die Gewährung von Zuwendungen entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) legt nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltmittel die Schwerpunkte für die Förderung (Förderprogramm) fest.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Förderfähig sind insbesondere Maßnahmen (einschließlich ihrer Vorbereitung und Begleitung) auf den Gebieten:
2.1.1
Altlastenerfassung und Altlastenuntersuchung (einschließlich Gefährdungsabschätzung)
 
Förderfähig sind insbesondere Vorhaben
 
der Erfassung, der formalen Erstbewertung und der historischen Erkundung von erkannten, vorrangig kommunalen Verdachtsflächen,
 
der technischen Untersuchung (orientierende beziehungsweise Detailuntersuchungen) von Altlasten, sofern sich für diese eine Notwendigkeit aus der historischen Erkundung ergibt,
 
der Sanierungsuntersuchung.
2.2
Integrale Altlastenbehandlung
Förderfähig sind insbesondere Vorhaben der gebietsbezogenen Altlastenbehandlung einschließlich ihrer Vorbereitung und Begleitung.
2.3
Altlastensanierung (Sicherung/Dekontamination)
Förderfähig sind insbesondere Vorhaben
 
der Erstellung von Sanierungsprojekten und/oder
 
der Realisierung von Sanierungsprojekten.
2.4
Altlastenüberwachung
Förderfähig sind insbesondere Vorhaben
 
der Erstellung von Überwachungsprojekten zum Altlasten-Monitoring und/oder
 
der Ausführung von Überwachungsprojekten zum Altlasten-Monitoring.
3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungen können grundsätzlich gewährt werden an:
3.1
Körperschaften des öffentlichen Rechts wie kommunale Zweckverbände, Landkreise, Gemeinden und Verwaltungsverbände ;
3.2
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die weniger als 250 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz von höchsten 40 Mio. EUR (78,23 Mio. DM) oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 27 Mio. EUR (52,8 Mio. DM) haben und die das Unabhänigkeitskriterium nach der Entscheidung 96/C 213/04 (Abl. Nr. C 213 Seite 4 bis 9 vom 23. Juli 1996) erfüllen.
Unabhängig in diesem Sinne ist ein Unternehmen, wenn keine anderen Unternehmen, es sei denn es handelt sich selbst um KMU im Sinne der Definition, mehr als 25 vom Hundert der Gesellschafteranteile, Geschäftsanteile, Aktien oder Stimmrechte an oder in dem Unternehmen als Eigentümer halten oder innehaben.
Die vorgenannte Beteiligungsschwelle darf überschritten werden, wenn das Unternehmen im Besitz von öffentlichen Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften oder institutionellen Anlegern steht und diese weder einzeln noch gemeinsam eine Kontrolle über das Unternehmen ausüben oder wenn auf Grund der Kapitalstreuung nicht ermittelt werden kann, wer die Anteile hält, und das Unternehmen erklärt, dass es nach bestem Wissen davon ausgehen kann, dass es nicht im Besitz von einem oder mehreren Unternehmen gemeinsam steht, die die Definition KMU beziehungsweise kleine Unternehmen nicht erfüllen.
3.3
Eigentümer, soweit sie mit Bescheid aus einem Altlastenfreistellungsverfahren gemäß Umweltrahmengesetz nicht freigestellt sind.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Maßnahmen können grundsätzlich erst gefördert werden, wenn die Finanzierung für die Gesamtmaßnahme gesichert ist.
Abschnitte von Maßnahmen, die für sich allein nutzbar sind, können unter denselben Voraussetzungen wie eine selbständige Maßnahme gefördert werden. Bei Maßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, können auch einzelne, technisch zweckmäßige Abschnitte gebildet werden. Sie stellen im Zuwendungsverfahren ein eigenes Vorhaben dar.
4.2
Vorhaben der Altlastenbehandlung werden grundsätzlich nur gefördert, wenn sie dem Stufenprogramm der Altlastenbearbeitung in Sachsen (Anlage 1) entsprechen und vorangegangene Behandlungsschritte fachkundig bewertet worden sind.
4.3
Bei technischen Einrichtungen und Anlagen von zu fördernden Vorhaben müssen der spätere Betrieb und die Unterhaltung gesichert erscheinen.
4.4
Maßnahmen der Altlastenbehandlung werden vorbehaltlich der sonstigen Voraussetzungen nur gefördert, wenn ihre Notwendigkeit an Hand der Prioritätsliste des zuständigen Regierungspräsidiums oder nach sonstigen Dringlichkeiten belegt ist.
4.5
Die Verwendung der Fördermittel hat nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erfolgen. Bei der Vergabe von Aufträgen, insbesondere zu Maßnahmen nach Nummern 2.2 und 2.3, sind die Vorschriften der VOB und VOL anzuwenden. Ansonsten gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) beziehungsweise die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) gemäß der Vorl.VwV zu § 44 SäHO in der jeweils gültigen Fassung. Bei Auftragserteilung an einen kommunalen Eigenbetrieb sind Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit durch Vorlage prüffähiger Vergleichsberechnungen nachzuweisen.
4.6
Eine Förderung ist nur bei angemessener Eigenbeteiligung des Zuwendungsempfängers möglich.
4.7
Die Empfänger von Fördermitteln des Landes sind nach den §§ 1 und 7 SächsABG durch die Bewilligungsbehörde zur vorbildhaften Einhaltung der abfallwirtschaftlichen Ziele und der Ziele des Bodenschutzes zu verpflichten .
Zur Erfüllung der abfallwirtschaftlichen Ziele und der Ziele des Bodenschutzes sind finanzielle Mehrbelastungen in angemessenem Umfang hinzunehmen ( SächsABG).
4.8
Die Förderung von Maßnahmen ist grundsätzlich nicht möglich, wenn sie auf solchen Flächen durchgeführt werden sollen, die aus dem Sondervermögen „GUS-Liegenschaften Sachsen“ erworben wurden, es sei denn
 
die Altlastenbehandlung ist vertraglich dem Käufer übertragen worden und die insoweit eingeräumte Kaufpreisminderung reicht für die Altlastenbehandlung nicht aus oder
 
es ist eine Altlast zu behandeln, die bei Abschluss des Kaufvertrages nicht bekannt war.
4.9
Maßnahmen, deren Förderung von Zuwendungsempfängern gemäß Nummer 3.2 beantragt wird, müssen durch die EU einzeln notifiziert werden, wenn die betreffenden Altlasten nach dem 1. Juli 1990 entstanden sind und die in der Mitteilung der Kommission über „de minimis“-Beihilfen, Entscheidung der Kommission 96/C 68/06 (Abl. C 68, Seite 9 und 10 vom 6. März 1996) genannte Bagatellgrenze von 100 000 EUR in drei Jahren überschritten wird.
4.10
Bei Zuwendungen an kommunale Körperschaften in Höhe von mehr als 5 Mio. DM ist eine landesplanerische Stellungnahme einzuholen.
4.11
Anträge auf Gewährung investiver Zuwendungen für Sanierungsmaßnahmen von kommunalen Körperschaften sind spätestens am 1. Oktober vor Beginn des Haushaltsjahres, in dem das Vorhaben begonnen werden soll, der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.
4.12
Bei Zuwendungen an kommunale Körperschaften von mehr als 100 000 DM (50 000 EUR) ist eine positive gemeindewirtschaftsrechtliche Stellungnahme der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde zwingende Voraussetzung der Mittelbewilligung.

5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
5.1
Art der Förderung
5.1.1
Zuwendungen werden grundsätzlich als Anteilsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
5.1.2
Zuwendungen werden als rückzahlbare oder nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Bei nicht rückzahlbaren Zuschüssen ist die Zuwendung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.
5.2
Zuwendungsfähige Ausgaben
5.2.1
Ausgaben sind zuwendungsfähig, wenn sie zur Durchführung des Vorhabens notwendig und angemessen sind. Nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides auf der Grundlage dieser Förderrichtlinie dürfen nur die durch das Vorhaben verursachten angemessenen und nachzuweisenden Ausgaben abgerechnet werden, die im Bewilligungszeitraum entstanden sind.
5.2.2
Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zählen insbesondere
 
Ausgaben für Bauvorhaben, die in den geprüften Projektunterlagen ausgewiesen sind und dem Zuwendungsbescheid zugrunde gelegt werden;
 
Ausgaben für Vorhaben nach den Nummern 2.1, 2.2, 2.3 und 2.4, die nicht Bauvorhaben sind und dem Zuwendungsbescheid zugrunde gelegt werden;
 
Ausgaben für Architekten- und Ingenieurleistungen nach HOAI.
 
Zuwendungsfähig sind ausnahmsweise auch die Kosten des Zuwendungsempfängers für die Erbringung von Eigenleistungen zur Durchführung des Vorhabens (ohne Gemeinkostenzuschlag).
In diesem Fall können Kosten für Architekten- und Ingenieurleistungen gemäß HOAI pauschaliert bis zu 10 vom Hundert der zuwendungsfähigen Baukosten als zuwendungsfähig anerkannt werden.
5.2.3
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind
 
Ausgaben für Grunderwerb;
 
Ausgaben für Entschädigungen aller Art, insbesondere auch für Nutzungsausfall;
 
Ausgaben für eigenes Personal und Geschäftsbedürfnisse des Zuwendungsempfängers;
 
Genehmigungsgebühren, Versicherungsbeiträge, Kosten für Besichtigungsreisen u.ä.;
 
Ausgaben für Kapitalbeschaffung und Zwischenfinanzierung;
 
Steuern (Aufwendungen für die Mehrwertsteuer sind zuwendungsfähig, soweit die Mehrwertsteuer nicht als Vorsteuer abziehbar ist).
5.3
Höhe der Förderung
5.3.1
Die Zuwendung wird nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel, der Finanzkraft des Vorhabenträgers und nach dem Grad des Landesinteresses an der Verwirklichung des Vorhabens, bei Körperschaften des öffentlichen Rechts als Träger der Maßnahme zusätzlich nach ihrer Stellung im Finanz- und Lastenausgleich, festgelegt. Sie beträgt im Regelfall:
bei Vorhaben nach Nummer  2.1
Vorhaben nach Nr. 2.1
Beistrich Vorhaben Zuwendung
Erfassung
formale Erstbewertung

bis zu 200 EUR (391,17 DM)/Objekt bis zu 2 500 EUR (4 889,68 DM)/Objekt;
historische Erkundung bis zu 2 500 EUR (4 889,68 DM)/Objekt;
technische Untersuchung bis zu 90 vom Hundert;
bei Vorhaben nach Nummern 2.2, 2.3 und/oder 2.4
Vorhaben nach Nr. 2.2 2.3 und/oder 2.4
Beistrich Empfänger Satz 
für kommunale Zuwendungsempfänger gemäß Nummer  3.1 bis zu 80 vom Hundert;
für Zuwendungsempfänger gemäß Nummern 3.2 und 3.3 bis zu 50 vom Hundert
der zuwendungsfähigen Ausgaben.
In begründeten Fällen kann für kommunale Zuwendungsempfänger gemäß Nummer 3.1 mit Zustimmung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft bei Vorhaben nach Nummern  2.2, 2.3 und/oder 2.4 ein Fördersatz von bis zu 90 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben festgesetzt werden.
Bei Vorhaben mit Modell- oder Pilotcharakter gemäß Anlage 2 können die vorgenannten Prozentsätze um bis zu 10 vom Hundert angehoben werden.
5.3.2
Die Bewilligung erfolgt auf der Basis von Kostenvoranschlägen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI).
Die endgültige Höhe der Zuwendung wird nach Nummer  7.4.2 bestimmt.
5.3.3
Mit dem Erlass des Zuwendungsbescheides ist im Regelfall eine abschließende Förderung erfolgt. Der Zuwendungsempfänger hat grundsätzlich das Risiko etwaiger nachträglicher Ausgabensteigerungen zu tragen. Erhöhen sich nach Erlass des Zuwendungsbescheides die zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens bei gleichbleibendem Bauumfang oder infolge einer geplanten Änderung oder Erweiterung des Vorhabens, gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P/ANBest-K) der Vorl. VwV zu § 44 SäHO . Danach ist Voraussetzung für eine Förderung von wesentlichen Mehr ausgaben, dass vor Ausführung der die Mehrausgaben verursachenden Arbeiten die Zustimmung der Bewilligungsbehörde vorliegt.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Empfänger von Zuwendungen sind verpflichtet, die Vorteile aus der Förderung an die Gebührenpflichtigen des geförderten Vorhabens weiterzugeben.
6.2
Im Zuwendungsbescheid kann bestimmt werden, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts als Empfänger von Fördermitteln die Zuwendung an juristische Personen des Privatrechts weitergeben dürfen, wenn diese zu mehr als 50 vom Hundert im Eigentum von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts stehen und in deren Auftrag tätig werden. Die Weitergabe darf nur zu den im Zuwendungsbescheid festgelegten Rechten und Pflichten erfolgen.
6.3
Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass bauliche Anlagen innerhalb von 25 Jahren nach Inbetriebnahme und technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte innerhalb von 10 Jahren nach Lieferung veräußert oder nicht mehr dem Verwendungszweck entsprechend eingesetzt werden.
6.4
Dem Freistaat Sachsen steht ein Nutzungsrecht an den Ergebnissen, die mit Hilfe von Zuwendungen erarbeitet wurden, zu. Insbesondere kann er sich die Veröffentlichung oder sonstige Verwertung der Ergebnisse ganz oder teilweise vorbehalten.
6.5
Bei der Vergabe von Aufträgen und der Durchführung von Vorhaben sind umweltschonende Werkstoffe (Produkte mit Umweltzeichen) und umweltschonende Verfahren bevorzugt zu berücksichtigen.
6.6
Die Verantwortung für die sachgerechte Durchführung der Maßnahme und die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel obliegt dem Zuwendungsempfänger.
6.7
Die in Nummern 4.12 und 5.3.1 in Klammern angegebenen DM-Beträge werden bis zum 31. Dezember 2001 angewendet.
7
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
7.1.1
Der Antrag auf Zuwendung und die erforderlichen Unterlagen sind nach Vorprüfung durch die untere Abfallbehörde durch diese beim zuständigen Regierungspräsidium einzureichen.
7.1.2
Mit dem Antrag auf Zuwendung gemäß Muster 1a der Vorl. VwV zu § 44 SäHO sind folgende Unterlagen 3fach einzureichen:
 
Gesamtkonzeption für die technische Lösung (Übersichtslageplan, Lageplan, Beschreibung der Gesamtmaßnahme, erforderliche Planunterlagen;
 
Kostenangebote, Wirtschaftlichkeitsberechnungen, gegebenenfalls Variantenuntersuchungen, Bauzeit- und Finanzierungsplan, Beschreibung des beantragten Teilprojektes, erforderliche Planunterlagen, Arbeitsprogramme;
 
Nachweis des Standes der Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen, insbesondere der erforderlichen Genehmigungen für die Ausführung der Maßnahme sowie der Klärung der Eigentums- und sonstigen privatrechtlichen Verhältnisse;
 
Darlegung, wie die Ziele der Abfallwirtschaft (§ 1 SächsABG) und des Bodenschutzes (§ 7 SächsABG) bei der Durchführung der Maßnahme vorbildhaft eingehalten werden;
 
Aussagen zum Effekt der Maßnahme (zum Beispiel Zahl der begünstigten Einwohner, Auswirkungen auf die Umwelt, Umweltrelevanz, Schaffung von Arbeitsplätzen);
 
Angaben zum Zuwendungsempfänger und zum Projektträger; bei Zuwendungsempfängern nach Nummer  3.2 zusätzlich Unterlagen, aus denen der Jahresumsatz oder die Zahl der Beschäftigten ersichtlich sind.
7.1.3
Zu dem Antrag wird vom Regierungspräsidium grundsätzlich eine Stellungnahme vom zuständigen Staatlichen Umweltfachamt eingeholt.
7.2
Bewilligung
7.2.1
Zuständige Bewilligungsbehörde ist das örtlich zuständige Regierungspräsidium.
7.2.2
Die Maßnahmen dürfen grundsätzlich vor Bewilligung nicht begonnen sein. Als Vorhabensbeginn ist der Abschluss von Lieferungs- oder Leistungsverträgen zu werten.
7.2.3
Die Bewilligung erfolgt durch schriftlichen Bescheid an den Zuwendungsempfänger. Im Zuwendungsbescheid sind die Empfänger von Fördermitteln des Freistaates Sachsen zur vorbildhaften Einhaltung der abfallwirtschaftlichen Ziele (§ 1 SächsABG) und der Ziele des Bodenschutzes (§ 7 SächsABG) zu verpflichten. Darüber hinaus können im Zuwendungsbescheid Auflagen zur Einhaltung der Ziele der Abfallwirtschaft und des Bodenschutzes getroffen werden.
7.2.4
Mehrfertigungen des Zuwendungsbescheides erhalten die zuständige untere Abfallbehörde und das zuständige Staatliche Umweltfachamt.
7.3
Auszahlung der Zuwendung
7.3.1
Zuwendungen dürfen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie vom Zuwendungsempfänger für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszweckes benötigt werden.
7.3.2
Die Anforderung von Teilbeträgen erfolgt auf der Basis des Bedarfes von bis zu zwei Monaten. Der auf Ingenieurleistungen entfallende Zuwendungsanteil kann bis zu 50 vom Hundert bei Vorhabensbeginn angefordert werden.
7.4
Überwachung und Verwendungsnachweis
7.4.1
Die Überwachung der geförderten Maßnahmen erfolgt durch das zuständige Staatliche Umweltfachamt. In besonderen Fällen kann die Überwachung gesondert geregelt werden.
7.4.2
Der Verwendungsnachweis gemäß Muster 4 der Vorl. VwV zu § 44 SäHO ist der Bewilligungsbehörde bis sechs Monate nach Abschluss des Vorhabens zu übergeben. Auf Grund des Verwendungsnachweises stellt die Bewilligungsbehörde die Höhe der Zuwendung endgültig fest und teilt das Ergebnis dem Zuwendungsempfänger und dem zuständigen Staatlichen Umweltfachamt mit. Der Höchstbetrag nach Nummer  5.1.2 darf dabei nicht überschritten werden. Nummer  5.3.3 bleibt unberührt.
7.5
Weiterführende Regelungen
Das gesamte Verfahren für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung einschließlich der Verzinsung, regelt sich nach den Bestimmungen der Sächsischen Haushaltordnung, der Vorl. VwV zu § 44 SäHO in Verbindung mit den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung beziehungsweise den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften sowie § 1 SächsVwVfG, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichendes geregelt oder zugelassen ist.
Im Einzelfall können im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen von dieser Richtlinie abweichende Regelungen getroffen werden.
8
In-Kraft-Treten
 
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2000 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2004, soweit sie nicht vorher aufgehoben oder geändert wird.

Dresden, den 25. Januar 2000

Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
In Vertretung
Schell
Ministerialdirigent

Anlagen

Anlage 1

Anlage 2

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2000 Nr. 16, S. 317

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2000

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2004