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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Technologiezentrenförderung

Vollzitat: Technologiezentrenförderung vom 7. Februar 2001 (SächsABl. S. 247)

Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung des Technologietransfers durch Technologiezentren im Freistaat Sachsen
(Technologiezentrenförderung)

Vom 7. Februar 2001

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Der Freistaat Sachsen gewährt nach §§ 23, 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 513, 516), und nach Maßgabe der Vorläufigen Verwaltungsvorschrift zu §§ 23, 44 SäHO in der jeweils gültigen Fassung und dieser Förderrichtlinie Zuwendungen zur Unterstützung des Technologietransfers durch Technologiezentren.
1.2
Ziel der Förderung ist es, den Technologietransfer zwischen den Technologieanbietern (Universitäten, Fachhochschulen, außeruniversitäre wirtschaftsnahe Forschungseinrichtungen) und den Technologienutzern (vor allem kleine und mittelständische Unternehmen) – sowie die Gründung und Entwicklung neuer technologieorientierter Unternehmen – durch ein System der Technologieberatung, -vermittlung und ganzheitlichen Betreuung (Technologiezentren) weiter zu aktivieren und zu verbessern.
Damit soll auch das mit dem Transfer von neuen Technologien beziehungsweise der Neugründung von Unternehmen verbundene oftmals überdurchschnittlich hohe wirtschaftliche und technische Risiko gemindert werden.
1.3
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Gefördert werden Projekte
  • zur gezielten Aktivierung, Beschleunigung oder Verbesserung des Technologietransfers sowie des technologieorientierten Gründungsgeschehens – vorrangig auf den Gebieten der Zukunftstechnologien und im Verbund mehrerer Technologiezentren – sowie
  • zum Auf- und Ausbau regional bedeutsamer technologischer Kompetenzen in den Technologiezentren und damit in Verbindung stehende apparative Ausstattungen.
2.2
Weiterhin können Betriebskosten von neu entstandenen oder neu entstehenden Technologiezentren in der Aufbau- und Anlaufphase bezuschusst werden, maximal über einen Zeitraum von fünf Jahren – im Ausnahmefall auch bis zu zehn Jahren bei bestehenden Zentren in Gebieten mit besonderen Entwicklungsaufgaben.
Gebiete mit besonderen Entwicklungsaufgaben sind die in der Anlage aufgelisteten Regionen außerhalb der Ballungszentren mit dem höchsten Entwicklungsbedarf.
3
Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungsempfänger sind Technologiezentren im wirtschaftsnahen Bereich, die im öffentlichen Interesse wirken und ihren Sitz auf dem Gebiet des Freistaats Sachsen haben.
3.2
Technologiezentren sind:
  • Patentinformationszentren,
  • Technologieagenturen,
  • Technologietransferzentren,
  • Technologiegründerzentren (Anteil der an technologieorientierte Firmen vermieteten Fläche mehr als 75 vom Hundert) und
  • Technologieorientierte Gründerzentren (Anteil der an technologieorientierte Firmen vermieteten Fläche mehr als 50 und bis zu 75 vom Hundert).
Deren Gesellschafter beziehungsweise Träger sollen vorzugsweise sein:
  • gemeinnützige und nicht gewinnorientierte Vereinigungen,
  • Kommunen und Gebietskörperschaften,
  • Kammern und Verbände,
  • Forschungseinrichtungen,
  • Fachhochschulen und Universitäten,
  • Sparkassen und Beteiligungsgesellschaften.
3.3
In Gebieten mit besonderen Entwicklungsaufgaben können auch bisher im Rahmen der Technologieförderung unterstützte Gewerbegründerzentren (Anteil der an technologieorientierte Firmen vermieteten Fläche weniger als 50 vom Hundert) als Technologiezentren anerkannt werden, falls diese in einem schlüssigen Konzept eine Umwandlung zum Technologieorientierten Gründerzentrum binnen drei Jahren nachweisen können.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Voraussetzung für die Gewährung der Zuwendung ist, dass die Ausführung des Projektes im beantragten Umfang beziehungsweise der Betrieb des Zentrums ohne die Zuwendung vorübergehend mit einem finanziellen Risiko behaftet sein muss, das die Durchführung gefährdet.
4.2
Der Antragsteller hat entsprechend seiner Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage in angemessenem Umfang Eigen- oder Fremdmittel zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung einzusetzen, die nicht durch andere öffentliche Finanzierungshilfen ersetzt oder verbilligt werden.
4.3
Zuwendungen Dritter sind durch den Antragsteller mit ihrem Verwendungszweck auszuweisen.
4.4
Eine Förderung entfällt, wenn für das gleiche Vorhaben vom Antragsteller öffentliche Mittel des Freistaates Sachsen aus gleichgerichteten Programmen in Anspruch genommen werden.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung gewährt und erfolgt nicht rückzahlbar.
5.2
Als Förderhöchstgrenze gelten 200 000 EUR pro Jahr und Einrichtung. Bei Technologiegründerzentren mit besonderer technologiepolitischer Bedeutung und mehr als 5 000 m² Mietfläche kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen bis zu einer Höhe von 40 EUR/m², jedoch nicht mehr als 400 000 EUR, zustimmen.
5.3
Es können Zuwendungen bis zu 60 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten gewährt werden. In Gebieten mit besonderen Entwicklungsaufgaben kann die Förderung bis zu 75 vom Hundert betragen.
5.4
Als zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten können anerkannt werden:
  • Personalausgaben/-kosten,
  • Sachausgaben/-kosten und sonstige vorhabensspezifische Ausgaben/Kosten
    oder
  • Gemeinkosten (damit werden alle Sach- und sonstige vorhabensspezifische Ausgaben/Kosten pauschal abgegolten),
  • Ausgaben/Kosten für apparative Ausstattung,
  • Fremdkosten (Leistungen Dritter).
5.5
Bei Patentinformationszentren an Universitäten wird die Förderung von Personalausgaben ausgeschlossen.
5.6
Bei Technologieagenturen können die Zuwendungen pro Jahr und Einrichtung für Projekte nach Nummer 2.1 maximal 20 vom Hundert des Jahresbudgets der Einrichtung betragen. Die Förderung wird an den Zusammenschluss der Agenturen zu einer gemeinsamen Gesellschaft geknüpft (über den Zwischenschritt der Vernetzung zu einem Verbund).
5.7
Bei Technologietransferzentren wird die maximale Zuwendung pro Jahr und Einrichtung für Projekte nach Nummer 2.1 schrittweise um jährlich mindestens 5 vom Hundert des Jahresbudgets der Einrichtung abgesenkt, bis ein Basiswert von 20 vom Hundert des Budgets erreicht ist. Als Ausgangswert gilt dabei die jeweilige Zuwendung im letzten Jahr der Betriebskostenbezuschussung.
5.8
Bei Technologiegründerzentren können in der Aufbau- und Anlaufphase die Betriebskosten wie folgt bezuschusst werden:
  • im 1. Jahr    maximal 60 vom Hundert
  • im 2. Jahr    maximal 60 vom Hundert
  • im 3. Jahr    maximal 55 vom Hundert
  • im 4. Jahr    maximal 50 vom Hundert
  • im 5. Jahr    maximal 45 vom Hundert
Davon abweichend gilt für Technologiegründerzentren in Gebieten mit besonderen Entwicklungsaufgaben:
  • im 1. Jahr    maximal 75 vom Hundert
  • im 2. Jahr    maximal 75 vom Hundert
  • im 3. Jahr    maximal 70 vom Hundert
  • im 4. Jahr    maximal 65 vom Hundert
  • im 5. Jahr    maximal 55 vom Hundert
5.9
Bei Technologieorientierten Gründerzentren können in der Aufbau- und Anlaufphase die Betriebskosten wie folgt bezuschusst werden:
  • im 1. Jahr    maximal 60 vom Hundert
  • im 2. Jahr    maximal 55 vom Hundert
  • im 3. Jahr    maximal 50 vom Hundert
  • im 4. Jahr    maximal 40 vom Hundert
  • im 5. Jahr    maximal 30 vom Hundert
Davon abweichend gilt für Technologieorientierte Gründerzentren in Gebieten mit besonderen Entwicklungsaufgaben:
  • im 1. Jahr    maximal 75 vom Hundert
  • im 2. Jahr    maximal 70 vom Hundert
  • im 3. Jahr    maximal 65 vom Hundert
  • im 4. Jahr    maximal 55 vom Hundert
  • im 5. Jahr    maximal 40 vom Hundert
5.10
Für bestehende Gründerzentren in Gebieten mit besonderen Entwicklungsaufgaben kann im Ausnahmefall die Bezuschussung der Betriebskosten verlängert werden. Dabei gelten folgende Fördersätze:
  • im   6. Jahr    maximal 35 vom Hundert
  • im   7. Jahr    maximal 25 vom Hundert
  • im   8. Jahr    maximal 15 vom Hundert
  • im   9. Jahr    maximal 10 vom Hundert
  • im 10. Jahr    maximal   5 vom Hundert
5.11
Die jeweilige Zuwendung gilt für das Haushaltsjahr. Bei längerlaufenden Vorhaben muss eine jährliche Aufgliederung erfolgen, die entsprechend den haushaltsrechtlichen Möglichkeiten im Zuwendungsbescheid berücksichtigt wird.
6
Verfahren
6.1
Antrags- und Bewilligungsstelle ist die
Sächsische Aufbaubank GmbH
Abteilung Technologieförderung
01054 Dresden
Hausadresse: Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden.
6.2
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorl. VwV zu § 44 SäHO , soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7
In-Kraft-Treten
Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.

Dresden, den 7. Februar 2001

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer

Anlage

Gebiete mit besonderen Entwicklungsaufgaben

Gebiete mit besonderen Entwicklungsaufgaben
Gebiet Landkreis
Erzgebirge: Landkreis Aue-Schwarzenberg
Landkreis Annaberg
Mittlerer Erzgebirgskreis
ehemaliger Landkreis Brand-Erbisdorf
(Teil des Landkreises Freiberg)
Oberlausitz: Niederschlesischer Oberlausitzkreis
Landkreis Löbau-Zittau
Stadt Görlitz
Stadt Hoyerswerda
ehemaliger Landkreis Hoyerswerda
(Teil des Landkreises Kamenz)
ehemaliger Landkreis Bautzen
(ohne Stadt Bautzen, Teil des Landkreises Bautzen)
Torgau-Oschatz-Döbeln: Landkreis Torgau-OschatzLandkreis Döbeln
Riesa-Großenhain: Landkreis Riesa-Großenhain
Südraum Leipzig: Räumlicher Wirkungsbereich des Zweckverbandes „Kommunales Forum Südraum Leipzig“
(Leipzig – Connewitz, Leipzig – Dölitz-Dösen, Leipzig – Großzschocher, Leipzig – Knauthain-Hartmannsdorf, Leipzig – Lößnig, Leipzig – Meusdorf, Stadt Böhlen, Stadt Borna, Deutzen, Elstertrebnitz, Espenhain, Stadt Frohburg (nur Ortsteil Nenkersdorf), Stadt Groitzsch, Großpösna, Heuersdorf, Kitzen, Stadt Kitzscher, Lobstädt, Stadt Markkleeberg, Stadt Markranstädt (ohne Ortsteil Frankenheim), Neukieritzsch, Stadt Pegau, Stadt Regis-Breitingen, Stadt Rötha, Wyhratal, Stadt Zwenkau)

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2001 Nr. 10, S. 247

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2000

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2004