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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Gewährung von Zuwendungen im Bereich Jugendarbeit/Jugendverbandsarbeit gemäß §§ 11 und 12 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)

Vollzitat: Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Gewährung von Zuwendungen im Bereich Jugendarbeit/Jugendverbandsarbeit gemäß §§ 11 und 12 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) vom 28. Mai 1997 (SächsABl. SDr. S. S 370), die durch Artikel 3 der Richtlinie vom 21. Dezember 2001 (SächsABl. 2002 S. 100) geändert worden ist

Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Gewährung von Zuwendungen im Bereich Jugendarbeit/Jugendverbandsarbeit gemäß §§ 11 und 12 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)

Vom 28. Mai 1997

[Geändert durch Artikel 3 der VwV vom 21. Dezember 2001 (SächsABl. 2001 S. 100, 101)]

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
 
Der Freistaat Sachsen fördert im Rahmen dieser Förderrichtlinie Maßnahmen der Jugendarbeit und der Jugendverbandsarbeit gemäß den §§ 11 und 12 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe sowie darüberhinaus gehende Maßnahmen im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 82 SGB VIII.
Zuwendungen werden nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie sowie auf der Grundlage der §§ 23 und 44 der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21) und der dazu ergangenen Vorläufigen Verwaltungsvorschriften gewährt.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Ist für ein Haushaltsjahr eine Zuwendung bewilligt worden, wird dadurch für die Folgejahre weder dem Grunde noch der Höhe nach ein Rechtsanspruch auf Zuwendung begründet.
2
Gegenstand der Förderung
 
Gegenstand der Förderung sind folgende Schwerpunkte der Jugendarbeit:
2.1
Jugendverbände, Jugendorganisationen und Einrichtungen der Jugendarbeit
2.2
außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung
2.3
internationale Jugendarbeit
2.4
Kinder- und Jugenderholung
2.5
Maßnahmen für Mitarbeiter in der Jugendarbeit und Multiplikatoren
2.6
Neue Wege in der Jugendarbeit, Jugendforschung einschließlich der Erarbeitung wissenschaftlicher Entscheidungshilfen, Modellprojekte
2.7
Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Stätten der Jugendarbeit
2.8
Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit, arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit
Jugendberatung und -information
3
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungen können landesweit gemäß § 75 SGB VIII anerkannte Träger der freien Jugendhilfe erhalten.
In Ausnahmefällen können, wenn es jugendpolitisch geboten erscheint, auch andere als die vorstehend genannten Träger in die Förderung einbezogen werden. Über die Einbeziehung entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen.
Für Maßnahmen nach Nummer 2.3 können auch örtliche Träger der freien und öffentlichen Jugendhilfe sowie kreisangehörige Gemeinden Zuwendungen erhalten.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
 
Es können grundsätzlich nur Maßnahmen der Jugendarbeit im außerschulischen Bereich gefördert werden.
Eine Förderung können nur solche Projekte erhalten, die noch nicht begonnen worden sind.
In die Förderung können grundsätzlich junge Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr nach der Begriffsbestimmung in § 7 SGB VIII sowie ehren-, haupt- und nebenamtlich in der Jugendhilfe Tätige und Multiplikatoren einbezogen werden. In angemessenem Umfang können auch Personen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, in Angebote der Jugendarbeit einbezogen werden, sofern dies für die Durchführung der Maßnahme erforderlich ist.
Eine Förderung kann in der Regel nur erfolgen, wenn die Personen, denen sie zugute kommen soll, ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Freistaat Sachsen haben.
Ausnahmen regelt Nummer 5 dieser Förderrichtlinie.
Nicht gefördert werden Maßnahmen, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung oder gegen geltendes Recht gerichtet sind oder verstoßen.
Ebenfalls nicht gefördert werden Maßnahmen, die überwiegend der Touristik dienen oder die auf kommerzielle Gewinnerzielung ausgerichtet sind.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
5.1
Jugendverbände, Jugendorganisationen und Einrichtungen der Jugendarbeit
5.1.1
Institutionelle Förderung
Institutionelle Zuwendungen für landesweite Zusammenschlüsse der verbandlichen und nichtverbandlichen Jugendarbeit, die gemäß § 75 SGB VIII als landesweiter Träger der freien Jugendhilfe anerkannt sind, werden auf der Grundlage eines zwischen der Bewilligungsbehörde und dem Verband beziehungsweise dem Trägerverein einvernehmlich verhandelten Wirtschaftsplanes als Fehlbedarfsfinanzierung gewährt. Dabei ist eine angemessene Eigenbeteiligung des Trägers sicherzustellen. Diese sollte mindestens 10 vom Hundert des Gesamtvolumens des Wirtschaftsplanes betragen.
5.1.2
Personalkosten
Personalkosten der landesweit anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, die nicht institutionell gefördert werden, können bezuschußt werden, sofern sie als notwendig anerkannt werden.
Die Zuwendung wird im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.
Für die jeweiligen Vergütungsgruppen können folgende Festbetragssätze pro Person und Jahr gewährt werden:
Festbetragssätze
BAT-O Betrag
Vergütungsgruppe BAT-O III: 37 500 EUR
Vergütungsgruppe BAT-O IVa: 35 000 EUR
Vergütungsgruppe BAT-O IVb: 32 500 EUR
Vergütungsgruppe BAT-O Vb: 30 000 EUR
Vergütungsgruppe BAT-O Vc: 27 500 EUR.
Bei Teilzeitkräften beziehungsweise nicht über das gesamte Jahr Beschäftigten vermindert sich der Festbetrag anteilig.
5.1.3
Qualifikationsvoraussetzungen
Für überwiegend konzeptionelle oder geschäftsführende Tätigkeit sowie eine Tätigkeit im Jugendbildungsbereich ist ein pädagogischer, sozialpädagogischer oder vergleichbarer Hochschulabschluß Voraussetzung für eine Bezuschussung. Diese Voraussetzung wird auch durch den Nachweis der Teilnahme an einem berufsbegleitenden Studiengang, der zur Erreichung eines solchen Abschlusses führt, erfüllt.
Für alle übrigen Tätigkeitsfelder ist die Befähigung für die Stelle nachzuweisen.
Die für die Vornahme der Eingruppierung notwendigen Unterlagen sind vorzulegen.
5.2
außerschulische Jugendbildung
Für diese Maßnahme können Zuschüsse bis zur Höhe von 5 EUR je Tag und Teilnehmer bei eintägigen Maßnahmen beziehungsweise 10 EUR bei mehrtägigen Maßnahmen als Festbetragsfinanzierung gegeben werden. Dabei muß eine Maßnahme von einem Tag eine Dauer von mehr als sechs Stunden umfassen. Für mehrtägige Maßnahmen gelten An- und Abreisetag zusammen als ein voller Tag, wenn die Maßnahme nach 12 Uhr beginnt und vor 12 Uhr des Abreisetages endet.
Für Honorarleistungen an Referenten können folgende Festbeträge gewährt werden:
  • Referenten ohne Fachhochschul- beziehungsweise Hochschulabschluß:
    bis 15 EUR je Unterrichtsstunde, höchstens jedoch 125 EUR je Unterrichtstag
  • Referenten mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung:
    bis 23 EUR je Unterrichtsstunde, höchstens jedoch 185 EUR je Unterrichtstag
  • Referenten mit abgeschlossener Hochschulausbildung:
    bis 30 EUR je Unterrichtsstunde, höchstens jedoch 250 EUR je Unterrichtstag
5.3
Internationale Jugendarbeit
Maßnahmen der Internationalen Jugendarbeit werden nur gefördert, wenn sie gemeinsam mit einem ausländischen Partner durchgeführt werden, mit dem über die gesamte Maßnahmedauer ein Programm mit Begegnungs- und/ oder Austauschcharakter durchgeführt wird.
Bei den Maßnahmen ist eine ausreichende Betreuung sicherzustellen, wobei die Zahl der Teilnehmer im angemessenen Verhältnis zur Zahl der Betreuer stehen soll. In der Regel wird ein Verhältnis von zehn Teilnehmern auf einen Betreuer als angemessen angesehen.
Abweichend von Nummer 4 dieser Förderrichtlinie wird das Mindestalter der Teilnehmer allgemein auf das 12. Lebensjahr festgelegt.
Es werden nur Maßnahmen gefördert, die mindestens fünf Tage, höchstens jedoch 21 Tage dauern. Die Mindestteilnehmerzahl soll einschließlich der Betreuer elf Personen nicht unterschreiten und 30 Personen nicht überschreiten.
Für Maßnahmen in Deutschland können Zuschüsse zu den Programm- und Aufenthaltskosten der Teilnehmer aus dem Freistaat Sachsen und dem Ausland bis zu einer Höhe von 8 EUR je Tag und Teilnehmer als Festbetragsfinanzierung gewährt werden. Dabei gelten An- und Abreisetag zusammen als ein Maßnahmetag. Die Betreuer werden in die Berechnung des Zuschusses einbezogen.
Für Maßnahmen im Ausland kann für sächsische Teilnehmer ein Zuschuß von bis zu 70 vom Hundert der tatsächlich entstandenen Fahrtkosten, höchstens jedoch 350 EUR je Teilnehmer, als Festbetrag gewährt werden. Der Fahrtkostenberechnung ist das jeweils günstigste Angebot zugrunde zu legen.
5.4
Kinder- und Jugenderholung
Für Maßnahmen der Kinder- und Jugenderholung können Zuwendungen bis zur Höhe von 8 EUR je Tag und Teilnehmer als Festbetragsfinanzierung gewährt werden. Die Zuschüsse sind insbesondere Kindern und Jugendlichen aus sozial schwachen Familien zu gewähren.
Die Mindestdauer beträgt zwei Tage, die Höchstdauer 21 Tage, An- und Abreisetag gelten dabei zusammen als ein Maßnahmetag.
Bei den Maßnahmen ist eine ausreichende Betreuung sicherzustellen, wobei die Zahl der Teilnehmer im angemessenen Verhältnis zur Zahl der Betreuer stehen soll. In der Regel wird ein Verhältnis von zehn Teilnehmern auf einen Betreuer als angemessen angesehen.
Als Höchstalter der Teilnehmer an Jugenderholungsmaßnahmen wird abweichend von Nummer 4 dieser Förderrichtlinie das vollendete 18. Lebensjahr festgelegt.
5.5
Maßnahmen für Mitarbeiter der freien Jugendhilfe und Multiplikatoren
Für Fachtagungen und Weiterbildungsveranstaltungen für Mitarbeiter der freien Jugendhilfe und Multiplikatoren können Zuschüsse bis zur Höhe von 8 EUR je Tag und Teilnehmer bei eintägigen Maßnahmen beziehungsweise bis zur Höhe von 15 EUR je Tag und Teilnehmer bei mehrtägigen Maßnahmen als Festbetragsfinanzierung gegeben werden. Für die Mindestdauer und die Berechnung der Maßnahmedauer gilt Nummer 5.2.
Für Honorarleistungen an Referenten können die in Nummer 5.2 genannten Festbeträge gewährt werden.
5.6
Neue Wege in der Jugendarbeit, Jugendforschung einschließlich der Erarbeitung wissenschaftlicher Entscheidungshilfen, Modellprojekte
Projekte zur Weiterentwicklung und Erprobung neuer Wege in der Jugendarbeit sowie zur Erarbeitung von Entscheidungshilfen können unbeschadet der Möglichkeit des Abschlusses eines Werkvertrages anhand eines Kosten- und Finanzierungsplanes bezuschußt werden.
Zuwendungsfähig sind Personalkosten, Honorare, Sachkosten sowie Reisekosten gemäß Sächsischem Reisekostengesetz ( SächsRKG) mit Ausnahme von § 6 Abs. 2 SächsRKG .
Die Zuwendung erfolgt als Anteils- oder Fehlbedarfsfinanzierung. Über die Wahl der Finanzierungsart entscheidet die Bewilligungsbehörde je nach Lage des Einzelfalls. Die staatliche Zuwendung darf in der Regel nicht mehr als 70 vom Hundert der zuwendungsfähigen Kosten betragen.
5.7
Neu-, Um- und Erweiterungsbauten einschließlich der Sanierung von Stätten der Jugendarbeit
Die Bezuschussung erfolgt anhand eines Kosten- und Finanzierungsplanes. Die Ausgaben folgender Kostengruppen gemäß DIN 276 (Fassung vom Juni 1993) sind zuwendungsfähig:
Kostengruppen
KGr was
KGr. 100 – Grundstück
Zuwendungsfähig ist nur der Bauwert (Zeitwert zum Stichtag der Wertermittlung). Grundstückskosten werden bis zur Höhe des Kaufpreises, höchstens jedoch bis zur Höhe des Verkehrswertes gefördert, wobei die Kosten für den Bodenwert in Abzug zu bringen sind. Der veranschlagte Grundstückswert oder der Kaufpreis ist vom Zuwendungsempfänger durch eine Wertermittlung nach den Wertermittlungsrichtlinien vom 11. Juni 1991 – Wert R 91 – oder durch ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses beziehungsweise durch Auskünfte der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses über die Bodenrichtwerte zu belegen.
Kostengruppen
KGr was
KGr. 200 – Herrichten und Erschließung
außer KGr. 213 – Altlastenbeseitigung
KGr. 300 – Bauwerk – Baukonstruktionen
KGr. 400 – Bauwerk – technische Anlagen
KGr. 500 – Außenanlagen
Kosten der KGr. 500 sind nur für solche Maßnahmen und in dem Umfang zuwendungsfähig, wie diese für die Inbetriebnahme und Nutzung des Gebäudes unbedingt erforderlich sind.
Kostengruppen
KGr was
KGr. 600 – Ausstattung und Kunstwerke außer KGr. 620 – Kunstwerke
KGr. 700 – Baunebenkosten
  außer KGr. 750 – Kunst
    KGr. 760 – Finanzierung
Die Zuwendung erfolgt als Anteils- oder Fehlbedarfsfinanzierung. Über die Wahl der Finanzierungsart entscheidet die Bewilligungsbehörde je nach Lage des Einzelfalls. Die staatliche Zuwendung darf in der Regel nicht mehr als 70 vom Hundert der zuwendungsfähigen Kosten betragen.
5.8
Sonstige Maßnahmen
Für andere als die in Nummer 5.1 bis 5.7 genannten Maßnahmen kann eine Förderung anhand eines Kosten- und Finanzierungsplanes erfolgen, sofern sie der Umsetzung des jugendpolitischen Programms der Staatsregierung – Landesjugendplan – dienen.
Die staatliche Zuwendung darf in der Regel nicht mehr als 70 vom Hundert der als zuwendungsfähig erachteten Kosten betragen.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
 
Werden durch die Bewilligungsbehörde Personalkosten beim Zuwendungsempfänger bezuschußt, so darf dieser seine Beschäftigten finanziell nicht besser stellen als vergleichbare Bedienstete des Zuwendungsgebers.
Werden Zuwendungen für Stätten der Jugendarbeit gewährt, ist eine Zweckbindungsfrist festzulegen. Die Zweckbindungsfrist beträgt bei einem Gesamtaufwand bis zu 50 000 EUR zehn Jahre, bei darüberhinausgehenden Gesamtaufwendungen sowie Grundstücken einschließlich Gebäuden und grundstücksgleichen Rechten mindestens 25 Jahre.
Soweit aus der Zuwendung Geräte oder Gegenstände angeschafft werden gelten für diese folgende Zweckbindungsfristen:
Zweckbindungsfristen
bis Betrag, Jahre
bis 1 000 EUR im Einzelfall: 2 Jahre
bis 2 000 EUR im Einzelfall: 4 Jahre
über 2 000 EUR im Einzelfall: 6 Jahre.
7
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
Der Antrag auf Bezuschussung einer Maßnahme ist bis zum 15. Januar des jeweiligen Jahres einzureichen.
Die landesweiten Zusammenschlüsse der Jugendarbeit reichen Sammelanträge für ihre angeschlossenen Mitgliedsverbände ein, eine direkte Antragstellung durch den Mitgliedsverband ist damit ausgeschlossen.
Anträge sind beim Sächsischen Landesamt für Familie und Soziales, Abteilung Landesjugendamt, einzureichen.
Anträge auf Bezuschussung von Maßnahmen der Kinder- und Jugenderholung sind bis zum 30. November des Vorjahres für das Folgejahr beim Kinder- und Jugendring Sachsen einzureichen. Der Kinder- und Jugendring Sachsen reicht den entsprechenden Sammelantrag beim Landesjugendamt ein.
Aus dem Antrag müssen die Art der zur Förderung beantragten Maßnahme, die Konzeption, die voraussichtliche Zahl der Teilnehmer sowie Maßnahmedauer und -ort hervorgehen. Anträgen nach Nummer 5.6 und 5.7 ist zusätzlich ein Kosten- und Finanzierungsplan beizufügen. Für Maßnahmen nach Nummer 5.6 sind in der Konzeption insbesondere Ausgangslage, Bedarfslage und Zielsetzung der Maßnahme darzulegen.
Die Zulassung des vorzeitigen Projektbeginns muß beantragt werden und bedarf der schriftlichen Zustimmung. Über die Zulassung des vorzeitigen Projektbeginns entscheidet das Sächsische Staatsministerium für Kultus.
Bei Anträgen auf Bezuschussung von Personalkosten ist eine Tätigkeitsbeschreibung nach dem Muster „Feststellung der Vergütungsgruppe/Tätigkeitsbeschreibung“ sowie ein Nachweis über die Qualifikation des Stelleninhabers beizufügen, die vorgesehene Eingruppierung ist anzugeben. Sie bedarf der schriftlichen Zustimmung der Bewilligungsbehörde.
7.2
Bewilligung
Bewilligungsbehörde ist das Sächsische Landesamt für Familie und Soziales, Abteilung Landesjugendamt.
Bei Antragssummen mit einem Gesamtvolumen bis zu 50 000 EUR entscheidet das Landesjugendamt in eigener Zuständigkeit. Bei darüber liegenden Antragssummen leitet das Landesjugendamt den Antrag mit Prüfergebnis und Entscheidungsvorschlag an das Sächsische Staatsministerium für Kultus zur Entscheidung weiter.
Die Bewilligungsbehörde bewilligt mit schriftlichem Bescheid.
Die landesweiten Zusammenschlüssen der Jugendarbeit für angeschlossene Träger bewilligten Mittel sind mittels schriftlichem Zuwendungsvertrag weiterzugeben. Dabei ist Nummer 12 der Vorläufigen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen für die Bewilligung staatlicher Zuwendungen nach § 44 Abs. 1 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (Vorl. VV zu § 44 SäHO) vom 13. Mai 1992 (ABl.SMF Nr. 5/1992 S. 1) zu beachten.
7.3
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Vorl. VV zu § 44 SäHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
8
Inkrafttreten, Geltungsdauer
 
Diese Förderrichtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die den Zuständigkeitsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus betreffenden Regelungen im Landesjugendplan 1993 vom 3. November 1992 außer Kraft.
Diese Förderrichtlinie tritt nach Ablauf von 5 Jahren außer Kraft, sofern ihre Geltungsdauer nicht zuvor verlängert worden ist.

Dresden, den 28. Mai 1997

Der Staatsminister für Kultus
In Vertretung
Günther Portune
Staatssekretär

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 1997 Nr. 7, S. 370

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2002

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2002