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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (APOGV)

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (APOGV) vom 18. September 1995 (SächsGVBl. S. 335)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (APOGV)

Vom 18. September 1995

Aufgrund von § 18 Abs. 2 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (APOGV) vom 29. Oktober 1991 (SächsGVBl. S. 395) erhält die sich aus folgenden Änderungen ergebende Fassung:

1.
§ 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Zeitbestimmung „1. Januar“ durch die Zeitbestimmung „1. Oktober“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 werden in Nummer 1 die Zeitdauer „2 Monate“ durch die Zeitdauer „3 Monate“ und in Nummer 5 die Zeitdauer „4 Monate“ durch die Zeitdauer „3 Monate“ ersetzt.
2.
§ 26 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Bezeichnung „(Justizassistentenanwärter)“ durch die Bezeichnung „(Justizsekretäranwärter)“ ersetzt.
 
b)
Es wird folgende Bestimmung als Absatz 2 neu eingefügt:
„Bis 31. Dezember 1999 können in Abweichung von § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 auch Bewerber zur Ausbildung für die Laufbahn des Gerichtsvollziehers zugelassen werden, die an keiner Prüfung für den mittleren Justizdienst teilgenommen haben, sich jedoch mindestens zwei Jahre im mittleren Justizdienst oder mindestens 16 Monate als Hilfsgerichtsvollzieher oder Hilfskraft mit besonderen Aufgaben im Gerichtsvollzieherdienst bewährt haben. Ein vorher noch nicht verbeamteter Bewerber ist zum Ausbildungsbeginn in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu berufen und durchläuft die Ausbildung als Anwärter des mittleren Justizdienstes (Justizsekretäranwärter). Im übrigen gelten die Vorschriften des Absatzes 1 entsprechend mit der Maßgabe, daß die Ausbildungszeit regelmäßig 18 Monate beträgt.“
 
c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. Die Zeitbestimmung „31. Dezember 1996“ wird durch die Zeitbestimmung „31. Dezember 2002“ ersetzt; die Worte „gemäß Absatz 1“ werden durch die Worte „oder Absatz 2“ ergänzt.
 
d)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. Die Bezeichnung „Absatz 1“ wird durch die Bezeichnung „oder Absatz 2“ ergänzt.
 
e)
Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden gestrichen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 18. September 1995

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1995 Nr. 26, S. 335

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 21. Oktober 1995

    Fassung gültig bis: 14. Januar 2004