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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO)

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 20. März 2015 (SächsABl. S. 537)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO)

Az.: 24-H1007/17/33-2015/8032

Vom 20. März 2015

A.

Die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2014 (SächsABl. 2015 S. 3) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 848), werden wie folgt geändert:

I.
Abschnitt A: Zuwendungen, Rücknahme und Widerruf von Zuwendungsbescheiden, Erstattung und Verzinsung (zu Absatz 1) der Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO wird wie folgt geändert:
 
1.
In Nummer 3.2.3 wird die Angabe „§ 15 UStG 2005“ durch „§ 15 Umsatzsteuergesetz (UStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
 
2.
Nummer 5.3.2 wird wie folgt gefasst:
„bei Projektförderung im Einzelfall eine Überschreitung der Einzelansätze des Finanzierungsplans (vergleiche Nummer 3.2.1) um mehr als 20 vom Hundert zulassen, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Einzelansätzen ausgeglichen werden kann.“
 
3.
In Nummer 5.3.4 wird die Angabe „6.6“ durch „6.9“ ersetzt.
 
4.
In Nummer 5.3.5 wird die Angabe „Nummer 5.1.4.3 Satz 2“ durch „Nummer 5.3.4.3 2. Halbsatz“ ersetzt.
 
5.
Nummer 6.1a wird aufgehoben.
 
6.
In Nummer 15.2 Satz 3 wird das Wort „allgemeine“ gestrichen.
II.
Anlagen zu Abschnitt A zur VwV zu § 44 SäHO werden wie folgt geändert:
 
1.
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I), Anlage 1 zu Abschnitt A zur VwV zu § 44 SäHO werden wie folgt geändert:
 
 
a.
Nummer 3 „Vergabe von Aufträgen“ wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„3.1
Wenn die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 50 000 Euro beträgt, sind anzuwenden:
 
 
 
 
Bei der Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen das Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge im Freistaat Sachsen (SächsVergabeG) sowie der Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil A (VOB/A).
 
 
 
 
Bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Leistungen (ausgenommen Bauleistungen) das SächsVergabeG sowie Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil A (VOL/A).
 
 
 
 
Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Vergabeprüfungen durchzuführen.
 
 
 
3.2
Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers, aufgrund von § 98 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) die Abschnitte 2 ff. der VOB/A beziehungsweise der VOL/A oder die Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) anzuwenden oder andere Vergabebestimmungen einzuhalten, bleiben unberührt.
 
 
 
3.3
Sofern der Zuwendungsempfänger verpflichtet ist, Veröffentlichungen nach VOB, VOL und VOF vorzunehmen, sind diese nach den dort geltenden Regelungen vorzunehmen.
 
 
 
3.4
Unbeschadet der Prüfungsmöglichkeiten der Bewilligungs- beziehungsweise Aufsichtsbehörden unterliegt die Vergabe öffentlicher Aufträge
 
 
 
 
a.
ab Erreichen der Schwellenwerte (§ 100 GWB) der Nachprüfung durch die Vergabekammern des Freistaates Sachsen bei der Landesdirektion Sachsen (§ 102 GWB).
 
 
 
 
b.
unterhalb der EU-Schwellenwerte der Nachprüfung nach Maßgabe des § 8 SächsVergabeG.“
 
2.
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), Anlage 2 zu Abschnitt A zur VwV zu § 44 SäHO werden wie folgt geändert:
 
 
a.
Nummer 3 „Vergabe von Aufträgen“ wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„3.1
Wenn die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 100 000 Euro beträgt, sind anzuwenden:
 
 
 
 
Bei der Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen das Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge im Freistaat Sachsen (SächsVergabeG) sowie der Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil A (VOB/A).
 
 
 
 
Bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Leistungen (ausgenommen Bauleistungen) das SächsVergabeG sowie Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil A (VOL/A).
 
 
 
 
Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Vergabeprüfungen durchzuführen.
 
 
 
3.2
Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers, aufgrund von § 98 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) die Abschnitte 2 ff. der VOB/A beziehungsweise der VOL/A oder die Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) anzuwenden oder andere Vergabebestimmungen einzuhalten, bleiben unberührt.
 
 
 
3.3
Sofern der Zuwendungsempfänger verpflichtet ist, Veröffentlichungen nach VOB, VOL und VOF vorzunehmen, sind diese nach den dort geltenden Regelungen vorzunehmen.
 
 
 
3.4
Unbeschadet der Prüfungsmöglichkeiten der Bewilligungs- beziehungsweise Aufsichtsbehörden unterliegt die Vergabe öffentlicher Aufträge
 
 
 
 
a.
ab Erreichen der Schwellenwerte (§ 100 GWB) der Nachprüfung durch die Vergabekammern des Freistaates Sachsen bei der Landesdirektion Sachsen (§ 102 GWB).
 
 
 
 
b.
unterhalb der EU-Schwellenwerte der Nachprüfung nach Maßgabe des § 8 SächsVergabeG.“
 
 
b.
Nummer 6 „Nachweis der Verwendung“ wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„6.1
Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats, der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Ist der Verwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, ist binnen vier Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen.
 
 
 
6.2
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.
 
 
 
6.3
In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen.
 
 
 
6.4
In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben enthalten.
Aus dem Nachweis müssen Rechnungs- und Zahlungsdatum, Empfänger/Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Soweit der Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes hat, dürfen nur die Ausgaben (Preise ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden.
Skonti sind bei der Abrechnung von den förderfähigen Ausgaben abzuziehen, soweit sie durch den Zuwendungsempfänger tatsächlich in Anspruch genommen wurden.
 
 
 
6.5
Im Verwendungsnachweis ist vom Zuwendungsempfänger zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist, die Angaben mit den Büchern und den Belegen übereinstimmen und die Echtheit der Herkunft und Unversehrtheit des Inhalts der Belege gewährleistet ist.
 
 
 
6.6
Mit dem Nachweis sind die Originalbelege (Einnahme- und Ausgabebelege, Kontoauszüge) über die Einzahlungen, die Verträge und Unterlagen über die Vergabe von Aufträgen vorzulegen.
Einem Originalbeleg gleichgestellt sind Belege, deren Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet werden.
Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gelten als gewährleistet:
 
 
 
 
a)
bei Belegen in Papierform und bei elektronischen Belegen:
 
 
 
 
 
a.
durch ein innerbetriebliches Kontrollverfahren (§ 14 Absatz 1 Satz 5 und 6 Umsatzsteuergesetz)
 
 
 
 
 
oder
 
 
 
 
b)
bei elektronischen Belegen auch durch:
 
 
 
 
 
a.
eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 111 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder
 
 
 
 
 
b.
einen elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28. Dezember 1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten
 
 
 
 
 
oder
 
 
 
 
c)
bei der Reproduktion von Belegen/elektronischen Belegen auf Bild- oder Datenträger, wenn:
 
 
 
 
 
a.
deren Aufnahme- und Wiedergabeverfahren den Grundsätzen ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassenen Regelung entsprechen.
 
 
 
6.7
Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbesondere den Zuwendungsempfänger, Grund und Rechnungs- und Zahlungsdatum, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck.
Außerdem müssen die Belege ein eindeutiges Zuordnungsmerkmal zu dem Projekt (zum Beispiel Projektnummer) enthalten.
Das gilt entsprechend für den Nachweis von Eigenleistungen.
 
 
 
6.8
Darf der Zuwendungsempfänger zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mittel an Dritte weiterleiten, sind die von den empfangenden Stellen ihm gegenüber zu erbringenden Zwischen- und Verwendungsnachweise dem Verwendungs- oder Zwischennachweis nach Nummer 6.1 beizufügen.
 
 
 
6.9
Sofern ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen ist, besteht dieser aus dem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis ohne Vorlage von Belegen, in dem Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans summarisch zusammengefasst sind.
 
 
 
6.10
Der Zuwendungsempfänger hat die in Nummer 6.6 benannten Belege und Verträge sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (Vergleiche Nummer 7.1 Satz 1) fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften oder aufgrund der Zweckbindungsfrist eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Zur Aufbewahrung können auch Bild- und Datenträger verwendet werden. Die Aufnahme- und Wiedergabeverfahren müssen den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassenen Regelung entsprechen.“
 
 
c.
Nummer 7 „Prüfung der Verwendung“ wird wie folgt geändert:
 
 
 
aa)
In Nummer 7.1 Satz 1 wird nach dem Wort „Belege“ der Klammerzusatz „(Einnahme- und Ausgabebelege, Kontoauszüge)“ eingefügt.
 
 
 
bb)
In Nummer 7.1 Satz 3 wird „Nummer 6.8“ durch „Nummer 6.9“ ersetzt.
 
3.
Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK), Anlage 3 zu Abschnitt A zur VwV zu § 44 SäHO wird wie folgt geändert:
 
 
a.
In Nummer 3.3.3 wird die Angabe „UStG 2005“ durch „des Umsatzsteuergesetzes“ ersetzt.
 
 
b.
In Nummer 5.1.1 wird die Angabe „befristet bis zum 31.12.2013“ gestrichen.
 
 
c.
Nummer 6.1a wird aufgehoben.
 
 
d.
In Nummer 14.2 Satz 3 wird das Wort „allgemeine“ gestrichen.
 
4.
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K), Anlage 3a zu Abschnitt A zur VwV zu § 44 SäHO werden wie folgt geändert:
 
 
a.
Nummer 3 „Vergabe von Aufträgen“ wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„3.1
Es sind anzuwenden:
 
 
 
 
Bei der Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen das Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge im Freistaat Sachsen (SächsVergabeG) sowie der Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil A (VOB/A).
 
 
 
 
Bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Leistungen (ausgenommen Bauleistungen) das SächsVergabeG sowie Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil A (VOL/A).
 
 
 
 
Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Vergabeprüfungen durchzuführen.
 
 
 
3.2
Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers, aufgrund von § 98 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) die Abschnitte 2 ff. der VOB/A beziehungsweise der VOL/A oder die Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) anzuwenden oder andere Vergabebestimmungen einzuhalten, bleiben unberührt.
 
 
 
3.3
Sofern der Zuwendungsempfänger verpflichtet ist, Veröffentlichungen nach VOB, VOL und VOF vorzunehmen, sind diese nach den dort geltenden Regelungen vorzunehmen.
 
 
 
3.4
Unbeschadet der Prüfungsmöglichkeiten der Bewilligungs- beziehungsweise Aufsichtsbehörden unterliegt die Vergabe öffentlicher Aufträge
 
 
 
 
a)
ab Erreichen der Schwellenwerte (§ 100 GWB) der Nachprüfung durch die Vergabekammern des Freistaates Sachsen bei der Landesdirektion Sachsen (§ 102 GWB).
 
 
 
 
b)
unterhalb der EU-Schwellenwerte der Nachprüfung nach Maßgabe des § 8 SächsVergabeG.“
 
 
b.
In Nummer 6.4 Satz 3 wird die Angabe „UStG 2005“ durch „des Umsatzsteuergesetzes“ ersetzt.
 
5.
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten), Anlage 4 zu Abschnitt A zur VwV zu § 44 SäHO werden wie folgt geändert:
 
 
a.
Nummer 3.2 wird wie folgt gefasst:
„Sofern der Zuwendungsempfänger verpflichtet ist, Veröffentlichungen nach VOB, VOL und VOF vorzunehmen, sind diese nach den dort geltenden Regelungen vorzunehmen.“
 
 
b.
Nummer 5.4 wird aufgehoben.
 
6.
Hinweise, Anlage 8 zu Abschnitt A zur VwV zu § 44 SäHO, werden wie folgt geändert:
 
 
a.
Im Abschnitt G Hinweis 26 wird der letzte Satz „Diese Regelung ist für einen Erprobungszeitraum bis zum 31.12.2013 anzuwenden.“ aufgehoben.
III.
Die Muster 1c, 3 und 4 zu Abschnitt A zur VwV zu § 44 SäHO werden gemäß Anlagen 1 bis 3 geändert.

B.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 20. März 2015

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

Anlagen

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2015 Nr. 17, S. 537
    Fsn-Nr.: 520

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 24. April 2015