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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Krankenhaushygienerahmenverordnung

Vollzitat: Sächsische Krankenhaushygienerahmenverordnung vom 17. November 1998 (SächsGVBl. S. 613)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie
über die Rahmenbedingungen in der Krankenhaushygiene
(Sächsische Krankenhaushygienerahmenverordnung – SächsKHHygRVO)

Vom 17. November 1998

Aufgrund von § 29 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Krankenhauswesens (Sächsisches Krankenhausgesetz – SächsKHG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 675), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 673, 675), wird verordnet:

§ 1
Grundsätze

(1) In den Krankenhäusern sind die allgemein anerkannten Regeln der Krankenhaushygiene und Infektionsprävention zu beachten.

(2) Es ist zu gewährleisten, daß in den Krankenhäusern die sachlichen, organisatorischen und personellen Voraussetzungen für die Einhaltung der Regeln nach Absatz 1 geschaffen und die notwendigen hygienischen Maßnahmen umgesetzt werden, insbesondere durch

1.
Sicherstellung der Mitarbeit eines Krankenhaushygienikers (§ 2),
2.
Bestellung hygienebeauftragter Ärzte (§ 3),
3.
Beschäftigung von Hygienefachkräften (§ 4) und
4.
Einrichtung einer Hygienekommission (§ 5).

§ 2
Krankenhaushygieniker

(1) Der Krankenhaushygieniker berät in allen Fragen der Krankenhaushygiene und schlägt Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen vor. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere

1.
die regelmäßige Unterrichtung der ärztlichen Leitung und der Hygienekommission über die hygienische Situation des Krankenhauses,
2.
die Aufklärung von Ursachen und Zusammenhängen aufgetretener Krankenhausinfektionen sowie die Einleitung von Sofortmaßnahmen,
3.
die Erstellung und Fortschreibung des Hygieneplanes,
4.
die fachliche Überwachung der Einhaltung der im Hygieneplan aufgeführten Maßnahmen,
5.
die Erarbeitung von Kriterien für die Erstellung und Auswertung von statistischen Aufzeichnungen über Krankenhausinfektionen,
6.
die Auswertung der statistischen Aufzeichnungen über Krankenhausinfektionen,
7.
die Beurteilung baulicher Veränderungen des Krankenhauses aus hygienischer Sicht,
8.
die Durchführung oder Veranlassung von erforderlichen hygienischen Untersuchungen und
9.
die Mitwirkung an der hausinternen Fortbildung des Krankenhauspersonals in der Krankenhaushygiene.

(2) Die Aufgaben des Krankenhaushygienikers sollen von Fachärzten für Hygiene und Umweltmedizin wahrgenommen werden. Die Aufgaben können von Fachärzten für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie wahrgenommen werden, wenn diese eine Weiterbildung in der Krankenhaushygiene von mindestens 18 Monaten durch einen zur Weiterbildung im Gebiet der Hygiene und Umweltmedizin ermächtigten Arzt nachweisen. Krankenhaushygieniker, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung nicht Fachärzte für Hygiene und Umweltmedizin oder für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie sind, können ihre Tätigkeit weiterhin ausüben, wenn sie seit mindestens drei Jahren ununterbrochen in der Krankenhaushygiene tätig waren.

(3) Die Mitarbeit eines Krankenhaushygienikers ist

1.
in Krankenhäusern der Schwerpunkt- und Maximalversorgung (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 SächsKHG) und in Krankenhäusern der Regelversorgung (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 SächsKHG) mit mehr als 450 Betten durch mindestens einen Vollzeitbeschäftigten,
2.
in Krankenhäusern der Regelversorgung mit 350 bis 450 Betten durch mindestens einen Teilzeitbeschäftigten und
3.
in Krankenhäusern mit weniger als 350 Betten auch durch externe Mitarbeiter

sicherzustellen.

Die Beschäftigungszeit des Krankenhaushygienikers ist so zu bemessen, daß die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 gewährleistet werden kann.

§ 3
Hygienebeauftragter Arzt

(1) Der hygienebeauftragte Arzt unterstützt den Krankenhaushygieniker bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und arbeitet eng mit den Hygienefachkräften zusammen. Er wirkt bei der hausinternen Fortbildung des Krankenhauspersonals in der Krankenhaushygiene mit. Für die Wahrnehmung seiner Aufgaben ist er im erforderlichen Umfang freizustellen.

(2) Der hygienebeauftragte Arzt muß über eine mindestens zweijährige ärztlich-klinische Berufserfahrung sowie über Kenntnisse und Erfahrungen auf den Gebieten der Hygiene und der Medizinischen Mikrobiologie verfügen sowie an entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen teilgenommen haben.

(3) In jedem Krankenhaus ist mindestens ein im Krankenhaus tätiger Arzt zum hygienebeauftragten Arzt zu bestellen. In Krankenhäusern mit mehr als 500 Betten ist für jede Fachabteilung ein hygienebeauftragter Arzt zu bestellen, sofern nicht aufgrund der Spezifik einer Fachabteilung davon auszugehen ist, daß das Risiko von Krankenhausinfektionen nur gering ist, und die Zustimmung des Krankenhaushygienikers vorliegt.

§ 4
Hygienefachkraft

(1) Hygienefachkräfte unterstehen der fachlichen Weisung des Krankenhaushygienikers. Sie arbeiten mit ihm und dem hygienebeauftragten Arzt in allen Fragen der Krankenhaushygiene zusammen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere,

1.
das Krankenhauspersonal über Hygieneanweisungen zu unterrichten und aufzuklären sowie die nach den Hygieneanweisungen erforderlichen Funktions- und Sicherheitskontrollen durchzuführen,
2.
an epidemiologischen Untersuchungen einschließlich mikrobiologischer Hygienekontrollen mitzuwirken,
3.
die zur Erstellung der Infektionsstatistik notwendigen Daten zu sammeln und
4.
bei der hausinternen Fortbildung des Krankenhauspersonals in der Krankenhaushygiene mitzuwirken.

Hygienefachkräfte sind Krankenschwestern und Krankenpfleger oder Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger, die an einer qualifizierten Weiterbildung in der Krankenhaushygiene teilgenommen haben.

(2) In Krankenhäusern

1.
mit hohem Infektionsrisiko ist eine Hygienefachkraft je 300 Betten,
2.
mit mittlerem Infektionsrisiko eine Hygienefachkraft je 600 Betten und
3.
mit niedrigem Infektionsrisiko eine Hygienefachkraft je 1 000 Betten

in Vollzeit zu beschäftigen.

(3) Voll- und teilzeitbeschäftigte Hygienefachkräfte werden auf den Stellenplan für den Pflegedienst nicht angerechnet.

§ 5
Hygienekommission

(1) Die Hygienekommission befaßt sich mit grundsätzlichen krankenhaushygienischen Angelegenheiten. Sie hat insbesondere

1.
den Hygieneplan zu beschließen, an seiner Fortschreibung mitzuwirken und seine Einhaltung zu überwachen,
2.
die Kriterien für die Erstellung und Auswertung von statistischen Aufzeichnungen über Krankenhausinfektionen festzulegen und die Infektionsstatistik zu bewerten,
3.
geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Krankenhausinfektionen vorzuschlagen,
4.
bei der Planung von Baumaßnahmen, der Beschaffung von Anlagegütern und der Änderung von Organisationsplänen mitzuwirken, soweit Belange der Krankenhaushygiene berührt sind, und
5.
den hausinternen Fortbildungsplan für das Krankenhauspersonal auf dem Gebiet der Krankenhaushygiene zu beschließen.

(2) Der Hygienekommission gehören als Mitglieder an:

1.
der Leitende Chefarzt als Vorsitzender,
2.
der Pflegedienstleiter,
3.
der Leiter des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes,
4.
der Krankenhaushygieniker,
5.
die hygienebeauftragten Ärzte und
6.
die Hygienefachkräfte.

Die Hygienekommission kann zu einzelnen oder mehreren Beratungspunkten weitere Fachkräfte hinzuziehen.

(3) Der Vorsitzende beruft die Hygienekommission mindestens einmal halbjährlich, im übrigen nach Bedarf ein. Bei gehäuftem Auftreten von Krankenhausinfektionen und bei besonderen die Hygiene betreffenden Vorkommnissen beruft er die Hygienekommission unverzüglich ein. Gleiches gilt, wenn ein Drittel der Mitglieder aus einem dieser Gründe die Einberufung verlangt.

(4) Die Hygienekommission kann für sich eine Geschäftsordnung festlegen.

§ 6
Hygieneplan

(1) Der Hygieneplan enthält Hygieneanweisungen für alle in Betracht kommenden Bereiche des Krankenhauses, insbesondere für infektionsrisikobehaftete, infektionsverhütende und infektionserkennende Tätigkeiten.

(2) Hygieneanweisungen sind für jede Krankenstation und die operativen Bereiche zu erstellen. Sie umfassen mindestens Maßnahmen zur Erkennung, Bekämpfung und Verhütung von Harnwegs-, Atemwegs-, Wund- und Venenkatheterinfektionen sowie von Sepsisfällen und zur Bekämpfung von nicht vereinzelt auftretenden Infektionen (Ausbrüchen). Hygieneanweisungen sind auch zu erstellen für

  1.
die Krankenhausreinigung,
  2.
die Sterilisation und Desinfektion,
  3.
die Gerätepflege und Geräteaufbereitung,
  4.
die Wäscherei,
  5.
die Bettenaufbereitung,
  6.
die Küche und Milchküche,
  7.
die Laboratorien,
  8.
die Abfallentsorgung,
  9.
die Schädlingsbekämpfung,
10.
die Funktionsdiagnostik,
11.
die ambulanten Bereiche,
12.
die physikalische Therapie und medizinische Bäder und
13.
die technischen Dienste.

(3) Der Hygieneplan ist jährlich fortzuschreiben. Die anhand der Auswertung der Jahresstatistik (§ 8 Abs. 3) gewonnenen Erkenntnisse sind zu berücksichtigen.

Der Hygieneplan ist in der jeweils geltenden Fassung allen Mitarbeitern des Krankenhauses schriftlich zur Kenntnis zu geben, soweit sie davon berührt sind.

Die Mitarbeiter sind zur Einhaltung des Hygieneplanes verpflichtet.

§ 7
Fortbildung

(1) Der hygienebeauftragte Arzt ist verpflichtet, sich mit den neuesten Erkenntnissen der Krankenhaushygiene vertraut zu machen und in längstens zweijährigem Abstand an entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Satz 1 gilt entsprechend für Hygienefachkräfte unter Berücksichtigung ihres jeweiligen Aufgabenbereichs.

(2) Die Fortbildung des Krankenhauspersonals über Grundlagen und Zusammenhänge der Krankenhaushygiene ist Aufgabe des Krankenhaushygienikers, des hygienebeauftragten Arztes und der Hygienefachkräfte im Rahmen des von der Hygienekommission festgelegten Fortbildungsplanes. Die Mitarbeiter des Krankenhauses sind verpflichtet, an den für sie bestimmten Fortbildungsveranstaltungen auf dem Gebiet der Krankenhaushygiene teilzunehmen.

§ 8
Erfassung von Krankenhausinfektionen

(1) In jedem Krankenhaus sind zur Erfassung von Krankenhausinfektionen statistische Erhebungen durchzuführen. Die Erhebungen enthalten

1.
folgende Erhebungsmerkmale:
 
a)
den Erreger der Infektion einschließlich dessen Resistenzspektrum,
 
b)
die klinische Diagnose der durch diesen Erreger verursachten Erkrankungen,
 
c)
das Ergebnis epidemiologischer Untersuchungen, die Infektionsquelle und den Infektionsweg,
 
d)
die Diagnose der Grunderkrankung und
 
e)
die Risikofaktoren im Einzelfall;
2.
folgende Hilfsmerkmale:
 
a)
den Namen,
 
b)
den Vornamen und
 
c)
das Geburtsdatum

der infizierten Patienten.

(2) Die Stationsärzte teilen Fälle von Krankenhausinfektionen und entsprechende Verdachtsfälle dem Krankenhaushygieniker, dem hygienebeauftragten Arzt und den Hygienefachkräften unverzüglich mit. Die Daten werden von den Hygienefachkräften gesammelt.

(3) Die hygienebeauftragten Ärzte stellen die erhobenen Einzelangaben abteilungsbezogen zusammen und legen sie vierteljährlich, bei Gefahr im Verzug sofort, der Krankenhausleitung und dem Krankenhaushygieniker vor. Nach der Zusammenstellung der Daten sind die Erhebungsmerkmale der Krankenakte beizufügen und die Hilfsmerkmale in der Datensammlung zu löschen. Die statistischen Erhebungen sind in einer abteilungsbezogenen Jahresstatistik zusammenzufassen. Dem zuständigen Gesundheitsamt ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren. Melde- und Informationspflichten aufgrund anderer Rechtsvorschriften sowie datenschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

§ 9
Akteneinsicht

Krankenhaushygieniker, hygienebeauftragte Ärzte und Hygienefachkräfte haben das Recht, Unterlagen der Krankenhausverwaltung einschließlich der Patientenakten einzusehen, soweit das zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich ist.

§ 10
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 17. November 1998

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1998 Nr. 22, S. 613
    Fsn-Nr.: 252-2.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. Dezember 1998

    Fassung gültig bis: 29. Juni 2012