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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über die Anzeige der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über die Anzeige der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln vom 25. September 1995 (SächsGVBl. S. 345)

Verordnung

des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
über die Anzeige der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln

Vom 25. September 1995

Aufgrund von § 9 Satz 3 des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen (PflanzenschutzgesetzPflSchG) vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1440), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten zur Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der Land- und Forstwirtschaft vom 4. April 1995 (SächsGVBl. S. 133) wird verordnet:

§ 1
Anzeige des Betriebes oder der Tätigkeit

(1) Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für andere ist der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.

(2) Die Anzeige muß enthalten:

1.
Name und Anschrift des Betriebes und des Betriebsinhabers oder Geschäftsführers;
2.
Name und Anschrift der Personen, die nach § 10 Abs. 1 PflSchG
 
a)
Pflanzenschutzmittel anwenden oder
 
b)
andere anleiten oder beaufsichtigen, die Pflanzenschutzmittel im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses anwenden, und
3.
Nachweis über die Ausstattung mit Pflanzenschutzgeräten und
4.
Angabe, ob die Pflanzenschutzmittel auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Freilandflächen oder in einem anderen Bereich angewendet werden sollen.

(3) Für die in Absatz 2 Nr. 2 genannten Personen sind der Anzeige Nachweise über die erforderlichen Fachkenntnisse und Fertigkeiten nach § 10 Abs. 3 PflSchG in Verbindung mit §§ 1 und 2 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordung vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 1752), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1720), beizufügen.

(4) Änderungen der nach Absatz 2 angezeigten Verhältnisse hat der Anzeigepflichtige unverzüglich der in § 3 genannten Behörde mitzuteilen und die in Absatz 3 geforderten Nachweise vorzulegen.

§ 2
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a PflSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 1 Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet,
2.
entgegen § 1 Abs. 3 Nachweise nicht beifügt oder
3.
entgegen § 1 Abs. 4 Änderungen der nach § 1 Abs. 2 angezeigten Verhältnisse nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder zu spät anzeigt und die geforderten Nachweise nicht vorlegt.

§ 3

Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Landesanstalt für Landwirtschaft.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 25. September 1995

Der Staatsminister
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
Dr. Rolf Jähnichen

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1995 Nr. 27, S. 345
    Fsn-Nr.: 633-1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 4. November 1995

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2009