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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sozialanerkennungsverordnung

Vollzitat: Sozialanerkennungsverordnung vom 25. August 1998 (SächsGVBl. S. 494), die durch die Verordnung vom 7. Februar 2002 (SächsGVBl. S. 96) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
über die staatliche Anerkennung von Diplom-Sozialarbeitern, Diplom-Sozialpädagogen und Diplom-Heilpädagogen im Freistaat Sachsen
(Sozialanerkennungsverordnung – SozAnerkVO) 1

Vom 25. August 1998

Rechtsbereinigt mit Stand vom 13. März 2002

Aufgrund von § 6 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Diplom-Sozialarbeitern, Diplom-Sozialpädagogen und Diplom-Heilpädagogen im Freistaat Sachsen (SächsSozAnerkG) vom 13. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 501) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst verordnet:

§ 1
Verfahren der staatlichen Anerkennung

(1) Die staatliche Anerkennung ist schriftlich bei der nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Diplom-Sozialarbeitern, Diplom-Sozialpädagogen und Diplom-Heilpädagogen im Freistaat Sachsen (SächsSozAnerkG) vom 13. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 501), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zuständigen Stelle zu beantragen. 2

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1.
das Zeugnis über den an einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule oder der Berufsakademie Sachsen erworbenen Abschluss als Diplom-Sozialarbeiter, Diplom-Sozialpädagoge oder Diplom-Heilpädagoge im Sinne des § 1 Abs. 1 SächsSozAnerkG,
2.
ein Führungszeugnis,
3.
ein lückenloser Lebenslauf und
4.
die Nachweise über
 
a)
die Ableistung von zwei praktischen Studiensemestern oder des einjährigen Praktikums bei zweiphasigen Ausbildungsgängen,
 
b)
die erfolgreiche Teilnahme an einem Abschlußkolloquium im Sinne des § 1 Abs. 2 oder § 2 Abs. 1 SächsSozAnerkG.

(3) Die zuständige Stelle kann die Übersendung weiterer Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist verlangen, wenn diese für die Entscheidung über den Antrag erforderlich sind.

(4) Wird dem Antrag stattgegeben, ist die Entscheidung dem Antragsteller durch Übersendung der Urkunde über die staatliche Anerkennung bekanntzugeben.

§ 2
Berufspraktikum

(1) Aufgabe des Berufspraktikums ist es, theoretisches Wissen zu vertiefen und den Studierenden oder den Praktikanten in geeigneten Praktikumsstellen schrittweise für die selbständige berufliche Tätigkeit in den Arbeitsfeldern von Sozialarbeitern, Sozialpädagogen oder Heilpädagogen zu befähigen.

(2) Als für das Berufspraktikum geeignete Praktikumsstellen können durch die jeweilige Fachhochschule diejenigen Einrichtungen auf Antrag anerkannt werden, die

1.
in ausreichendem Umfang Aufgaben in Arbeitsfeldern von Sozialarbeitern, Sozialpädagogen oder Heilpädagogen wahrnehmen und
2.
eine Anleitung durch eine Fachkraft mit einem in § 1 SächsSozAnerkG genannten Abschluss oder einem auf der Grundlage von Artikel 37 Abs. 1 Satz 2 des Einigungsvertrages mit dem Abschluss als staatlich anerkannter Sozialarbeiter/Sozialpädagoge gleichgestellten Ausbildungsabschluss oder einem universitären Abschluss im Fachgebiet Sozialarbeit/Sozialpädagogik gewährleisten.

Die Fachkraft mit einem universitären Abschluss im Fachgebiet Sozialarbeit/Sozialpädagogik muss eine mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit in den Arbeitsfeldern von Sozialarbeitern, Sozialpädagogen oder Heilpädagogen nachweisen.

(3) Das Berufspraktikum ist erfolgreich abgeleistet, wenn die Ziele gemäß Absatz 1 erreicht worden sind. Die Feststellung darüber obliegt der Praktikumsstelle. Die Praktikumsstelle hat insbesondere

1.
eine Beurteilung über die während des Berufspraktikums gezeigten Leistungen und Fähigkeiten sowie die Erreichung des Praktikumszieles und
2.
eine Bestätigung der Praktikumszeiten zu erstellen.

Näheres regeln die Fachhochschulen in den Studien-, Prüfungs- und Praktikumsordnungen.

(4) Die gemäß § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 276) erfolgreich abgeleisteten sechs praxisintegrierten Studienabschnitte stehen dem Berufspraktikum gemäß § 1 Abs. 2 SächsSozAnerkG gleich. 3

§ 3
Abschlusskolloquium

(1) Das Kolloquium ist spätestens drei Jahre nach Erteilung des Diploms abzulegen. Bei zweiphasigen Ausbildungsgängen ist es spätestens drei Jahre nach Beendigung des einjährigen Praktikums abzulegen.

(2) Das Kolloquium findet an der Fachhochschule vor einem von ihr zu berufenden Ausschuss statt. In den Ausschuss werden berufen:

1.
als Vorsitzender der Dekan des Fachbereichs Sozialwesen oder sein Stellvertreter,
2.
der Studiendekan des entsprechenden Studiengangs nach § 1 Abs. 1 SächsSozAnerkG oder sein Stellvertreter und
3.
eine berufserfahrene Fachkraft mit einem in § 1 SächsSozAnerkG genannten Abschluss.

(3) Das Kolloquium ist als Fachgespräch zu führen und gibt dem Kandidaten Gelegenheit, die für die selbständige Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen. Dabei sind insbesondere auch die aufgrund der Praktikumsordnung der Fachhochschule in den individuellen Ausbildungsplänen des Kandidaten festgelegten Ausbildungsziele zu berücksichtigen. Das Kolloquium soll pro Kandidat 20, höchstens 30 Minuten dauern.

(4) Das Ergebnis wird dem Kandidaten unmittelbar im Anschluss an das Kolloquium mündlich bekanntgegeben. Wird das Kolloquium nicht bestanden, kann es nur einmal, frühestens nach drei Monaten und spätestens nach einem Jahr, wiederholt werden.

(5) Die erfolgreiche Teilnahme an den gemäß § 10 Abs. 2 SächsBAG vorgeschriebenen Prüfungen über die in den Bildungsstätten der Praxispartner der Berufsakademie Sachsen vermittelten Bildungsinhalte steht der erfolgreichen Teilnahme an dem Abschlusskolloquium gemäß § 1 Abs. 2 SächsSozAnerkG gleich. Die Prüfungen werden auf Grundlage der gemäß § 10 Abs. 3 SächsBAG erlassenen Studien- und Prüfungsordnungen der Berufsakademie Sachsen abgenommen. 4

§ 4
Staatliche Anerkennung bei vergleichbaren Ausbildungen im Ausland

(1) Bei außerhalb der Bundesrepublik abgeschlossenen Ausbildungen sind dem Antrag auf staatliche Anerkennung beizufügen:

1.
das Zeugnis über den AusbildungsAbschluss,
2.
der Nachweis über die erfolgreich abgelegte Anerkennungsprüfung nach § 2 Abs. 2 SächsSozAnerkG und
3.
die nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 dieser Verordnung geforderten Unterlagen.

(2) Bei ausländischen Antragstellern ist zusätzlich ein von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftslandes ausgestellter einem Führungszeugnis entsprechender Nachweis vorzulegen. Wird von der zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftslandes die genannte Bescheinigung nicht innerhalb von vier Monaten nach Beantragung ausgestellt, kann der Antragsteller sie durch die Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung über Vorstrafen, anhängige Strafverfahren und staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren gegenüber der zuständigen Behörde ersetzen.

(3) Im übrigen gilt § 1 Abs. 1, 3 und 4.

§ 5
Voraussetzungen und Verfahren der Anerkennungsprüfung

(1) Voraussetzung einer Anerkennungsprüfung in den Fällen des § 2 Abs. 2 SächsSozAnerkG ist der Nachweis über die Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung durch die gemäß § 5 Abs. 2 SächsSozAnerkG zuständige Hochschule.

(2) Die Anerkennungsprüfung findet vor einem von der zuständigen Hochschule zu berufenden Ausschuss statt. In den Ausschuss werden berufen:

1.
als Vorsitzender der Dekan des Fachbereichs Sozialwesen der Hochschule oder sein Stellvertreter,
2.
der Studiendekan des entsprechenden Studiengangs einer Fachhochschule nach § 1 Abs. 1 SächsSozAnerkG oder sein Stellvertreter,
3.
eine berufserfahrene Fachkraft mit einem in § 1 SächsSozAnerkG genannten Abschluss.

(3) Die Anerkennungsprüfung ist als Fachgespräch zu führen und gibt dem Kandidaten die Möglichkeit, die für die selbständige Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der sozialen Dienste im Freistaat Sachsen sowie der Rechts- und Verwaltungsvorschriften nachzuweisen. Die Anerkennungsprüfung soll pro Kandidat 30, höchstens 60 Minuten dauern.

(4) § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 25. August 1998

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1998 Nr. 18, S. 494
    Fsn-Nr.: 245-4.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 13. März 2002

    Fassung gültig bis: 11. Februar 2011