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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Dritte Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Verordnung zur Beschränkung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst für alle Lehrämter

Vollzitat: Dritte Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Verordnung zur Beschränkung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst für alle Lehrämter vom 12. Juni 1996 (SächsGVBl. S. 237)

Dritte Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der Verordnung zur Beschränkung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst für alle Lehrämter

Vom 12. Juni 1996

Aufgrund von § 24 Abs. 1 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153) in Verbindung mit § 40 Abs. 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1434), wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Verordnung
zur Beschränkung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst für alle Lehrämter

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Beschränkung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst für alle Lehrämter (Zulassungsbeschränkungsverordnung – ZuVBD-VO) vom 12. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 570), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Juli 1995 (SächsGVBl. S. 214), wird wie folgt geändert:

§ 2
Zulassungszahlen

(1) Für den Zulassungstermin 1996 werden für das Lehramt an Grundschulen 105, für das Lehramt an Mittelschulen 70, für das Lehramt an Förderschulen 15, für das Höhere Lehramt an Gymnasien 180 und für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen 80 Bewerber aufgenommen.

(2) Wird die Zulassungszahl in einem Lehramt nicht ausgeschöpft, können die nicht vergebenen Stellen auf andere Lehrämter übertragen werden.“.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 12. Juni 1996 in Kraft.

Dresden, den 12. Juni 1996

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1996 Nr. 12, S. 237

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 12. Juni 1996

    Fassung gültig bis: 30. Juni 2006