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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Dritte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Änderung der Sächsischen Studienplatzvergabeverordnung

Vollzitat: Dritte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Änderung der Sächsischen Studienplatzvergabeverordnung vom 14. August 2004 (SächsGVBl. S. 408)

Dritte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst
zur Änderung der Sächsischen Studienplatzvergabeverordnung

Vom 14. August 2004

Aufgrund von § 1 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz – SächsHZG) vom 7. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 462), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2000 (SächsGVBl. S. 238) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 16 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juni 1999 (SächsGVBl. 2000 S. 238) und § 12 Satz 1 SächsHZG wird im Benehmen mit dem Staatsministerium für Kultus verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Vergabe von Studienplätzen (Sächsische Studienplatzvergabeverordnung – SächsStudPlVergabeVO) vom 4. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 274), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. September 2002 (SächsGVBl. S. 242), wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 wird wie folgt geändert:
 
a)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Unabhängig von den für Studienbewerber im Sinne von § 1 Abs. 1 geltenden Zulassungsterminen können die von der jährlichen Aufnahmekapazität auf die Quote nach Satz 1 entfallenden Studienplätze insgesamt zu einem Zulassungstermin (Winter- oder Sommersemester) vergeben werden.“
 
b)
In Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe „Absatz 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
2.
Dem § 12 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 7 Abs. 2 Satz 2 gilt für die auf die Quote nach Satz 1 Nr. 1 entfallenden Studienplätze entsprechend.“
3.
In § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „wenn damit vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung“ durch die Angabe „wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli 2007 erworben und vor ihrem Erwerb“ ersetzt.
4.
In Anlage 3 Abs. 12 Satz 2 wird die Angabe „14. Februar 1996“ durch die Angabe „11. Dezember 2002“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. Juli 2004 in Kraft. Sie gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2004/2005.

Dresden, den 14. August 2004

Der Staatsminister
für Wissenschaft und Kunst
Dr. Matthias Rößler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2004 Nr. 11, S. 408

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. Juli 2004

    Fassung gültig bis: 30. April 2005