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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Polizeivollzugsdienst

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Polizeivollzugsdienst vom 10. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 66)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Polizeivollzugsdienst

Vom 10. Februar 2004

Aufgrund von § 18 Abs. 2 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. März 2002 (SächsGVBl. S. 108) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren, gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienst sowie für den prüfungserleichterten Aufstieg in den gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienst (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Polizeivollzugsdienst – SächsAPOPVD) vom 7. November 2000 (SächsGVBl. S. 468) wird wie folgt geändert:

  1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 15 folgende Angabe eingefügt:
    „§ 15a Dauer und Gliederung für ehemalige Angehörige der Wachpolizei“.

  2. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

    „§ 15a
    Dauer und Gliederung für ehemalige Angehörige der Wachpolizei

    Abweichend von § 15 Satz 1 dauert im Fall des § 24 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Sächsische Wachpolizei (SächsWachVO) vom 12. April 2002 (SächsGVBl. S. 151) die Ausbildung für ehemalige Angehörige der Wachpolizei 24 Monate und gliedert sich in einen zehnmonatigen Grundkurs, einen neunmonatigen Weiterführungskurs mit einem grundsätzlich zehnwöchigen Praktikum und einen fünfmonatigen Abschluss- und Prüfungskurs.“

Artikel 2

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) § 15a der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren, gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienst sowie für den prüfungserleichterten Aufstieg in den gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienst (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Polizeivollzugsdienst – SächsAPOPVD) vom 7. November 2000 (SächsGVBl. S. 468), der durch Artikel 1 Nr. 2 eingefügt worden ist, tritt am 29. Februar 2008 außer Kraft.

Dresden, den 10. Februar 2004

Der Staatsminister des Innern
Horst Rasch

 

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2004 Nr. 3, S. 66

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 9. März 2004

    Fassung gültig bis: 30. September 2005