1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Voraussetzungen der Anerkennung der Kur- und Erholungsorte im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Voraussetzungen der Anerkennung der Kur- und Erholungsorte im Freistaat Sachsen vom 10. April 1995 (SächsABl. S. 630), die durch Artikel 17 der Verwaltungsvorschrift vom 2. März 2012 (SächsABl. S. 291) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 18. November 2013 (SächsABl. SDr. S. S 887)

Bekanntmachung

des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Voraussetzungen der Anerkennung der Kur- und Erholungsorte im Freistaat Sachsen

Vom 10. April 1995 1

[Geändert durch Artikel 17 der VwV vom 2. März 2012 (SächsABl. S. 291, 294) mit Wirkung vom 1. März 2012]

Für die staatliche Anerkennung als Kur- und Erholungsort nach der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Voraussetzungen der Anerkennung der Kur- und Erholungsorte im Freistaat Sachsen ( ANVO SächsKurG) vom 24. April 1995 (SächsGVBl. S. 145) wird zu den Antragsunterlagen und den Hinweisen zum Verfahren folgendes bekanntgemacht:

1    Einzureichende Unterlagen

1.1    Grundlagendokumente

  • Gemeinschaftsbeschluss mit Begründung
  • allgemeiner und prädikatsbezogener Erhebungsbogen gemäß Formblatt des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
  • Gutachten des Gesundheitsamtes über die allgemein- und umwelthygienischen Verhältnisse
  • Gutachten des Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramtes über die hygienischen Verhältnisse in den Einrichtungen des Lebensmittelverkehrs
  • Schallimmissionsgutachten
  • Flächennutzungsplan mit Landschaftsplan
  • Bebauunsplan (sofern Bebauung vorgesehen ist)
  • Grünordnungsplan
  • Übersicht der Kur-, Erholungs- und Freizeiteinrichtungen mit Erläuterungen (Kapazität, Standard, Leistungsangebot) in einem Lageplan

1.2    Spezielle Unterlagen für die Kurortanerkennung

  • Stellungnahme des Sächsischen Heilbäderverbandes
  • kurortwissenschaftliche Entwicklungskonzeption
  • Kurortentwicklungsplan
  • artbezogene Fachgutachten (gemäß Tabelle)

1.3    Spezielle Unterlagen für die Anerkennung von Erholungsarten

  • Stellungnahme des jeweiligen Fremdenverkehrsregionalverbandes
  • Entwicklungskonzeption zum staatlich anerkannten Erholungsort (beziehungsweise entsprechende Aussagen in gebietlichen oder regionalen Konzepten)
  • Klimabeurteilung
  • Abschätzung der lufthygienischen Verhältnisse

2    Hinweise zum Verfahren

Die antragstellende Gemeinde reicht die vorgenannten Unterlagen in zweifacher Ausfertigung auf dem Dienstweg über das Landratsamt und die Landesdirektion Sachsen mit deren fachlichen Stellungnahmen bei der Geschäftsstelle des Landesbeirates (Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, Fachreferat Tourismus) ein. Der Antragsteller erhält eine Eingangsbestätigung.

Nach Prüfung und Beratung des eingereichten Antrages sowie der durch die Geschäftsstelle erarbeiteten Kurzvorlage beschließt der Landesbeirat eine Empfehlung als Entscheidungsgrundlage für den Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.

Zur Kurortanerkennung einzureichende Fachgutachten (gegliedert nach Artbezeichnungen)

Fachgutachten
Leer Heilbad Ort mit Kurbetrieb Kneippheilbad Kneippkurort Heilklimatischer Kurort Luftkurort
  Heilbad Ort mit
Kurbetrieb
Kneipp-
heilbad
Kneipp-
kurort
Heilklimatischer
Kurort
Luftkurort
Gutachten der natürlichen Heilmittel x x        
Luftqualitätsgutachten x   x x x x
Abschätzung der lufthygienischen Verhältnisse   Vorbeurteilung, Messung
auf Anforderung
       
Klimagutachten (Grundlage Klimanalyse) x   x x   x
Klimagutachten (Grundlage erweiterte Klimaanalyse)         x  
Klimabeurteilung   x        
ärztlich-balneologisches Gutachten*) x x        
medizin-klimatologisches Gutachten         x  
ärztliche Beurteilung des Klimas     x x   x

*) generell bei Kurmittelabgabe von ortsgebundenen Heilwässern, Heilgasen und von Peloiden

Dresden, den 10. April 1995

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit
Noack
Referatsleiterin

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1995 Nr. 25, S. 630
    Fsn-Nr.: 230-V95.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. März 2012

    Fassung gültig bis: 6. Februar 2014