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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung und Verlängerung der Verschlußsachenanweisung

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung und Verlängerung der Verschlußsachenanweisung vom 21. Dezember 2004 (SächsABl. 2005 S. 3)

Verwaltungsvorschrift
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung und Verlängerung der Verschlußsachenanweisung

Vom 21. Dezember 2004

I.

Gemäß § 3 Satz 1 und gemäß § 4 des Sächsischen Gesetzes zur Übertragung der Zuständigkeit zum Erlaß allgemeiner Verwaltungsvorschriften (Sächsisches Verwaltungsvorschriftengesetz – SächsVwVorG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 934) wird die Geltungsdauer der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über die Behandlung von Verschlußsachen (Verschlußsachenanweisung – VSA) vom 19. Mai 1992 (SächsABl. SDr. S. S373), zuletzt verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 17. Dezember 2002 (SächsABl. 2003 S. 35, 178), über den Ablauf des 31. Dezember 2004 hinaus bis zum 31. Dezember 2007 verlängert, mit der Maßgabe, dass diese wie folgt geändert wird:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
 
b)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Er kann diese Aufgabe ganz oder teilweise auf einen leitenden Beamten der Dienststelle übertragen (Geheimschutzbeauftragter).“
 
c)
Absatz 2 wird aufgehoben.
2.
§ 3 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die obersten Landesbehörden bestellen einen Geheimschutzbeauftragten gemäß § 3 Abs. 7 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz – SächsSÜG) vom 19. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 44). Andere VS-verwaltende Behörden können einen Geheimschutzbeauftragten bestellen. Soweit dies nicht geschieht, nimmt der Dienststellenleiter die Aufgaben des Geheimschutzbeauftragten wahr.
(2) Der Geheimschutzbeauftragte hat in seiner Dienststelle
 
1.
für die Durchführung der Verschlußsachenanweisung und der sie ergänzenden Richtlinien (§ 64) zu sorgen,
 
2.
den Dienststellenleiter in allen Fragen des Geheimschutzes zu beraten. Diese Aufgaben führt er in Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Verfassungsschutz durch (§ 60).
 
(3) Der Geheimschutzbeauftragte hat ein unmittelbares Vortragsrecht beim Dienststellenleiter.“
3.
§ 5 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„VS sind im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse unabhängig von ihrer Darstellungsform, zum Beispiel Schriftstücke, Zeichnungen, Karten, Lichtbildmaterial, elektronische Datenträger, elektrische Signale, Geräte, technische Einrichtungen sowie das gesprochene Wort. Sie werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung eingestuft.“
4.
§ 7 wird wie folgt gefasst:
„VS sind in folgende Geheimhaltungsgrade einzustufen:
 
1.
STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann (Beispiel 1).
 
2.
GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann (Beispiel 2).
 
3.
VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann (Beispiel 3).
 
4.
VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann (Beispiel 4).“
5.
In § 15 Abs. 1 werden die Wörter „den Sicherheitsrichtlinien“ durch die Wörter „dem Sächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetz“ ersetzt.
6.
In § 34 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „die Deutsche Bundespost“ durch die Wörter „private Zustelldienste“ ersetzt.
7.
§ 42 wird wie folgt gefasst:
„(1) STRENG GEHEIM eingestufte VS sind durch Kurier zu versenden.
(2) GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestufte VS sind durch Kurier oder private Zustelldienste zu befördern. Bei Nutzung eines privaten Zustelldienstes müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
 
1.
Beim Absender:
 
 
a)
Eindeutige Adressierung und zuverlässige Verpackung gemäß § 41,
 
 
b)
Absendung zum letztmöglichen Zeitpunkt für eine Zustellung bis zum Mittag des folgenden Arbeitstages.
 
2.
Beim privaten Zustelldienst:
 
 
a)
Abholung beim Absender mit Zustellgarantie bis zum Mittag des folgenden Arbeitstages,
 
 
b)
Nachweis der Annahme und Auslieferung der Sendung („Frachtbeleg“),
 
 
c)
lückenlose elektronisch unterstützte Verfolgung der Sendung von der Annahme bis zur Auslieferung. Bei Bedarf erteilt das Landesamt für Verfassungsschutz Auskunft, welche privaten Zustelldienste die Voraussetzungen nach Nummer 2 erfüllen.
 
(3) VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestufte VS können als gewöhnliche Sendung befördert werden.“
8.
In § 49 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „der Sicherheitsrichtlinien“ durch die Wörter „des Sächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes“ ersetzt.
9.
In § 52 Abs. 3 werden die Wörter „der Sicherheitsrichtlinien“ durch die Wörter „des Sächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes“ ersetzt.
10.
§ 61 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.
11.
§ 65 wird aufgehoben.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 31. Dezember 2004 in Kraft.

Dresden, den 21. Dezember 2004

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister des Innern
Dr. Thomas de Maizire

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2005 Nr. 1, S. 3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. Dezember 2004

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2007