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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Patentförderung

Vollzitat: Patentförderung vom 7. Februar 2001 (SächsABl. S. 246)

Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über die Gewährung von Zuwendungen für den Schutz von Innovationen im Freistaat Sachsen
(Patentförderung)

Vom 7. Februar 2001

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1
Der Freistaat Sachsen gewährt nach §§ 23, 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 513, 516), und nach Maßgabe der Vorläufigen Verwaltungsvorschrift zu §§ 23, 44 SäHO in der jeweils gültigen Fassung und dieser Förderrichtlinie Zuwendungen für den Schutz von Erfindungen.
1.2
Ziel der Förderung ist die Verbesserung des Rechtsschutzes patentfähiger Ideen und Forschungsergebnisse, die geeignet sind, zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit kleiner, mittlerer und mittelständischer Unternehmen beizutragen. Damit soll ein Anreiz zur Durchführung dieser Vorhaben geschaffen werden, indem das dabei auftretende oftmals überdurchschnittlich hohe wirtschaftliche und technische Risiko gemindert wird.
1.3
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind notwendige und nachweisbare Maßnahmen für die Anmeldung und Aufrechterhaltung von Patenten und patentähnlichen Schutzrechten im Ausland beziehungsweise beim Europäischen Patentamt auf dem Gebiet der Zukunftstechnologien. Entsprechend den „Leitlinien zur Technologiepolitik im Freistaat Sachsen“ gehören zu diesen Zukunftstechnologien:
  • Materialwissenschaften,
  • Physikalische und Chemische Technologien,
  • Biologische Forschung und Technologie,
  • Mikrosystemtechnik,
  • Informationstechnik,
  • Fertigungstechnik,
  • Energietechnik,
  • Umwelttechnik,
  • Medizintechnik.
3
Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungsempfänger sind kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (KMU) oder des wirtschaftsnahen Dienstleistungssektors, die eine Betriebsstätte im Freistaat Sachsen haben, sowie außeruniversitäre wirtschaftsnahe Forschungseinrichtungen im Freistaat Sachsen.
3.2
KMU sind Unternehmen, die
  • weniger als 250 Personen beschäftigen und
  • einen Jahresumsatz von höchstens 40 Millionen EUR oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 27 Millionen EUR haben und
  • folgendes Unabhängigkeitskriterium erfüllen:
    Als unabhängig gelten Unternehmen, die nicht zu 25 vom Hundert oder mehr des Kapitals oder der Stimmenanteile im Besitz von einem oder mehreren Unternehmen gemeinsam stehen, welche diese Definition nicht erfüllen. Hierbei gelten als Ausnahmen der Besitz durch öffentliche Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften oder institutionelle Anleger, soweit keine Kontrolle über das Unternehmen ausgeübt wird, sowie im Falle, wenn aufgrund der Kapitalstreuung nicht ermittelt werden kann, wer die Anteile hält, eine Erklärung des Unternehmens, dass es unabhängig ist.
3.3
Zuwendungsempfänger sind weiterhin Einzelerfinder mit ständigem Wohnsitz im Freistaat Sachsen, die eine Verwertung der Erfindung zum Zweck der gewerblichen Nutzung in Sachsen beabsichtigen und hierzu bereits einen Nutzungsvertrag mit einem KMU oder einem mittelständischen Unternehmen, das eine Betriebsstätte im Freistaat Sachsen hat, abgeschlossen haben.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Voraussetzung für die Gewährung der Zuwendung ist, dass die Ausführung des Projektes im beantragten Umfang ohne die Zuwendung vorübergehend mit einem finanziellen Risiko behaftet sein muss, das die Durchführung gefährdet.
4.2
Eine Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  • der Nachweis von Recherchen zur Patentfähigkeit des Erfindungsgegenstandes,
  • die Erstanmeldung der Erfindung beim Deutschen Patentamt,
  • ein gleichzeitig mit der Anmeldung gemäß § 44 Patentgesetz (PatG) gestellter Prüfungsantrag und
  • das Vorliegen eines positiven Prüfungsbescheides der Erstanmeldung.
4.3
Der Antragsteller hat glaubhaft darzulegen, dass die Erfindung technologisch erfolgversprechend und für eine Vermarktung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland geeignet ist sowie eine entsprechende Vermarktungskonzeption vorzulegen und die wirtschaftliche Notwendigkeit der Förderung darzulegen.
4.4
Der Antragsteller hat entsprechend seiner Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage in angemessenem Umfang Eigen- oder Fremdmittel zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung einzusetzen, die nicht durch andere öffentliche Finanzierungshilfen ersetzt oder verbilligt werden.
4.5
Den Erfindungsgegenstand beziehungsweise seine schutzrechtliche Sicherung betreffende Zuwendungen aus öffentlichen Haushalten sind durch den Antragsteller mit ihrem Verwendungszweck auszuweisen.
4.6
Der Bewilligungsbehörde sind Einnahmen, die dem Antragsteller oder von ihm bestimmten Dritten im Zusammenhang mit der Verwertung der Erfindung zufließen, anzuzeigen. Einnahmen entstehen zum Beispiel aus der Verwertung im eigenen Unternehmen oder der Vergabe von Lizenzen beziehungsweise aus Nutzungsverträgen entsprechend Nummer 3.3.
4.7
Eine Zuwendung kann grundsätzlich nur für noch nicht getätigte Nachanmeldungen gewährt werden.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Die Zuwendung erfolgt als De-minimis-Beihilfe (siehe Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Januar 2001, Nr. L 10, S. 30).
5.2
Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung gewährt.
5.3
Die Zuwendung erfolgt nicht rückzahlbar oder bedingt rückzahlbar. Der Zuwendungsgeber kann sich eine Beteiligung am wirtschaftlichen Ergebnis des geförderten Projektes bis zur Höhe der Zuwendung vorbehalten. Die entsprechenden Bedingungen werden jeweils einzelfallbezogen im Zuwendungsbescheid festgelegt.
5.4
Die Zuwendung erfolgt in Höhe bis zu 75 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 37 500 EUR, bezogen auf eine Erstanmeldung beim Deutschen Patentamt.
5.5
Als zuwendungsfähige Ausgaben können anerkannt werden:
  • patentamtliche Gebühren und Gebühren zwischenstaatlicher Organisationen des gewerblichen Rechtsschutzes, zum Beispiel für die Anmeldung, Erteilung, Aufrechterhaltung und Prüfung von Patenten und patentähnlichen Schutzrechten,
  • Gerichtsgebühren und Gebühren für öffentliche Prüfungs- und Zulassungsämter, sofern sie im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Patente entstehen,
  • Honorare für Patentanwälte sowie zugelassene Vertreter vor Patentämtern und Gerichten,
  • Honorare für Übersetzer, Rechercheure, wissenschaftliche und technische Sachverständige und ähnliche, soweit sie im direkten Zusammenhang mit Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Patente entstehen.
5.6
Ausgaben, die sich aus der Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen ergeben, sind nicht zuwendungsfähig.
5.7
Aufwendungen für die Aufrechterhaltung von Schutzrechten sind höchstens fünf Jahre förderfähig.
5.8
Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach den für die gewählte Anmeldestrategie üblicherweise anfallenden Ausgaben. Sofern darüber hinaus besondere Maßnahmen erforderlich werden, kann entsprechend der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten im Rahmen des Höchstbetrages eine gesonderte Zuwendung erfolgen.
5.9
Die jeweilige Zuwendung gilt für das Haushaltsjahr. Bei längerlaufenden Vorhaben muss eine jährliche Aufgliederung erfolgen, die entsprechend den haushaltsrechtlichen Möglichkeiten im Zuwendungsbescheid berücksichtigt wird.
6
Verfahren
6.1
Der Antragsteller hat dem Deutschen Patentamt bei Einreichung der Patentanmeldung formlos mitzuteilen, dass für die vorliegende Erfindung eine Förderung durch den Freistaat Sachsen beantragt wird und daher um beschleunigte Bearbeitung gebeten wird.
6.2
Antrags- und Bewilligungsstelle ist die
Sächsische Aufbaubank GmbH
Abteilung Technologieförderung
01054 Dresden
Hausadresse: Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden.
6.3
Die Anträge müssen eine Kopie der Anmeldeunterlagen enthalten. Die Beantragung sollte grundsätzlich innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Empfangsbescheinigung des Deutschen Patentamtes erfolgen.
6.4
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorl. VwV zu § 44 SäHO , soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
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In-Kraft-Treten
Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.

Dresden, den 7. Februar 2001

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2001 Nr. 10, S. 246

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2000

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2004