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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über die Fortbildung und Prüfung im Bereich Fachhauswirtschaft für ältere Menschen

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über die Fortbildung und Prüfung im Bereich Fachhauswirtschaft für ältere Menschen vom 6. November 1992 (SächsGVBl. S. 597)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
über die Fortbildung und Prüfung im Bereich Fachhauswirtschaft für ältere Menschen

Vom 6. November 1992

Aufgrund von § 46 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitte II und III des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885), wird entsprechend dem Beschluß des Berufsbildungsausschusses vom 21. Oktober 1992 verordnet:

§ 1
Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Fortbildungsprüfungen (Prüfung) zur „Fachhauswirtschafterin für ältere Menschen“.1 Die Prüfung ermöglicht Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung als Hauswirtschafterin den Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die sie durch berufliche Fortbildung auf dem Gebiet der hauswirtschaftlichen Versorgung älterer Menschen erworben haben.

§ 2
Inhalt der Fortbildung

(1) Fortbildungsinhalte sind insbesondere Kenntnisse und Fertigkeiten in Psychologie (Umgang mit älteren Menschen), Wirtschaftslehre des Haushalts (Ernährungslehre), Haus-, Kranken- und Altenpflege, Rechts- und Berufskunde.

(2) Grundlage für die Fortbildung ist der Rahmenlehrplan zum Fortbildungslehrgang zur „Fachhauswirtschafterin für ältere Menschen“ vom 25. September 1992.

§ 3
Ziel der Fortbildung

(1) Durch die Teilnahme an der Fortbildung sollen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben und vertieft werden zur hauswirtschaftlichen Versorgung und sozialen Betreuung von älteren Menschen im häuslichen Bereich.

(2) Die Fortbildung wird mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Fachhauswirtschafterin für ältere Menschen“.

§ 4
Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung

Zur Prüfung wird zugelassen, wer

1.
die Abschlußprüfung zur Hauswirtschafterin erfolgreich abgelegt oder einen mindestens gleichwertigen Abschluß in einem für die Fortbildung geeigneten Beruf hat,
2.
danach eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit in der Hauswirtschaft nachweist,
3.
an einem Fortbildungslehrgang nach dem vom Sächsischen Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten bestätigten Rahmenlehrplan teilgenommen,
4.
zur Vertiefung und Anwendung der erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten ein sechswöchiges, vom Träger des Fortbildungslehrgangs angeleitetes Berufspraktikum (234 Arbeitsstunden) in einer hierfür geeigneten Einrichtung der Altenpflege abgeleistet hat.

§ 5
Prüfungsgegenstand

Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer über die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt, bei der Versorgung älterer, hilfsbedürftiger Menschen folgende Auf gaben wahrzunehmen:

1.
hauswirtschaftliche Versorgung zur Aufrechterhaltung eines geregelten Tagesablaufes,
2.
hauswirtschaftliche Versorgung und Betreuung im häuslichen Bereich zur Erhaltung der Selbständigkeit und
3.
die Erhaltung und Schaffung außerhäuslicher Kontakte.

§ 6
Prüfungsverfahren

(1) Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.

(2) Die schriftliche Prüfung gliedert sich in die nachstehenden Prüfungsfächer:

1.
Psychologie;
2.
Hauswirtschaft;
3.
Haus-, Kranken- und Altenpflege;
4.
Rechts- und Berufskunde.

(3) In drei Prüfungsfächern des Absatzes 2 sind nach Wahl des Prüfungsteilnehmers je eine schriftliche Arbeit anzufertigen. Die Gesamtprüfungsdauer soll drei Stunden nicht überschreiten.

(4) Die mündliche Prüfung soll für jeden Prüfungsteilnehmer insgesamt nicht länger als 30 Minuten dauern. Sie erstreckt sich auf drei Fächer des Absatzes 2, wobei das schriftlich nicht bearbeitete Fach zu prüfen ist.

§ 7
Bewertung

(1) Jede Prüfungsleistung ist von den dafür bestimmten Mitgliedern des Prüfungsausschusses getrennt und selbständig zu beurteilen und zu bewerten.

(2) Die schriftlichen Arbeiten sind von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander zu bewerten. Die Note wird durch das arithmetische Mittel gebildet. Beträgt der Unterschied in der Bewertung mehr als eine Note, setzt der Prüfungsausschuß die Note fest.

§ 8
Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) Die vier Prüfungsfächer sind gesondert zu bewerten. Schriftliche und mündliche Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach sind als gleichwertige Prüfungsleistungen zu einer Note zusammenzufassen.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn in jedem der vier Prüfungsfächer mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

§ 9
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 6. November 1992

Der Staatsminister
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
Dr. Rolf Jähnichen

1
Text steht im Femininem. Er gilt in jedem Fall gleichermaßen auch für die männliche Form.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1992 Nr. 37, S. 597

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 6. November 1992

    Fassung gültig bis: 27. Februar 2001