1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Unfallversicherung für Gefangene bei Arbeitsunfällen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Unfallversicherung für Gefangene bei Arbeitsunfällen vom 16. Juni 1997 (SächsABl. S. 756), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2002 (SächsABl. S. 1278) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 832)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die Unfallversicherung für Gefangene bei Arbeitsunfällen
(VwV-UVGef)

Vom 16. Juni 1997

[Geändert durch VwV vom 16. Dezember 1997 (SächsABl. 1998 S. 107) und durch Nr. 25 der VwV vom 6. Dezember 2002 (SächsABl. S. 1278, 1279) mit Wirkung vom 31. Dezember 2002]

Im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie und dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen wird bestimmt:

I.
Zuständigkeit

Die Aufgaben des Freistaates Sachsen als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung werden von der Unfallkasse Sachsen als Staatliche Ausführungsbehörde für Unfallversicherung wahrgenommen.

II.
Meldung

1.
Die Justizvollzugsanstalten und das Justizvollzugskrankenhaus melden jeden Arbeitsunfall innerhalb von drei Tagen der Staatlichen Ausführungsbehörde für Unfallversicherung unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Vordruckes (Unfallanzeige) in zweifacher Ausfertigung.
2.
In der Unfallanzeige sind der Tag der Inhaftierung und der voraussichtliche Entlassungstag des Gefangenen mitzuteilen. Weiterhin ist anzugeben, ob ein freies Beschäftigungsverhältnis gemäß § 39 des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung ( StrafvollzugsgesetzStVollzG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, ber. S. 2088, 1977 S. 436), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847), besteht.
3.
Unfälle mit Todesfolge oder Todesfälle, bei denen der Verdacht besteht, dass der Tod Folge eines Arbeitsunfalles ist, andere schwere Unfälle und Massenunfälle sind außerdem sofort fernmündlich oder per Telefax der Staatlichen Ausführungsbehörde für Unfallversicherung und dem Staatsministerium der Justiz zu melden.

III.
Prüfung

1.
Die Staatliche Ausführungsbehörde für Unfallversicherung prüft nach Eingang der Unfallanzeige, ob ein Arbeitsunfall im Sinne des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Gesetzliche Unfallversicherung ( SGB VII) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1859, 1861), vorliegt. Erfolgt innerhalb von drei Wochen keine gegenteilige Mitteilung der Staatlichen Ausführungsbehörde für Unfallversicherung, gilt der gemeldete Unfall zunächst als Arbeitsunfall. Anfragen der Staatlichen Ausführungsbehörde für Unfallversicherung, die im Zusammenhang mit der Unfallanzeige ergehen, sind umgehend zu beantworten.
2.
Bestehen Zweifel, ob ein Arbeitsunfall vorliegt, ist die Entscheidung der Staatlichen Ausführungsbehörde für Unfallversicherung unverzüglich herbeizuführen.
3.
Aus der Kostenerstattung (Nummer IV) oder der Bewilligung von Verletztengeld (Nummer V) allein folgt keine Anerkennung eines Arbeitsunfalles durch die Staatliche Ausführungsbehörde für Unfallversicherung.

IV.
Kostenerstattung

1.
Wird eine Heilbehandlung gemäß § 27 Abs. 3 SGB VII im Justizvollzugskrankenhaus oder in einer Krankenabteilung einer Justizvollzugsanstalt durchgeführt, werden die ausscheidbaren Kosten der Staatlichen Ausführungsbehörde für Unfallversicherung in Rechnung gestellt. Die nicht ausscheidbaren Kosten trägt die Justizverwaltung.
2.
Rechnungen über ausscheidbare Kosten einer Heilbehandlung sind der Staatlichen Ausführungsbehörde für Unfallversicherung zur Zahlung zuzuleiten. Als ausscheidbare Kosten sind beispielsweise die Kosten der fachärztlichen Untersuchung und Behandlung, der Unterbringung in einem Krankenhaus und der Beschaffung besonderer, nicht vorrätig gehaltener Medikamente und Arzneien anzusehen, ferner die für die Untersuchung und Behandlung eines unfallverletzten Gefangenen an einen nicht hauptamtlichen Anstaltsarzt zu entrichtende Vergütung. Die behandelnden Ärzte oder Zahnärzte sind bei Beginn der Behandlung darauf hinzuweisen, dass es sich möglicherweise um einen Arbeitsunfall handelt und die für Träger der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Vorschriften und Bestimmungen Anwendung finden können. Die Abrechnung der Behandlungsleistungen erfolgt direkt zwischen dem Arzt oder Zahnarzt und der Staatlichen Ausführungsbehörde für Unfallversicherung.

V.
Verletztengeld

1.
Das für die Dauer der unfallbedingten und ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit nach §§ 45 ff. SGB VII zu gewährende Verletztengeld wird von den Justizvollzugsanstalten und dem Justizvollzugskrankenhaus im Auftrag der Staatlichen Ausführungsbehörde für Unfallversicherung aus Kapitel 06 05, Titel 681 72 oder 681 73, gezahlt. Das Verletztengeld wird vorbehaltlich der Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall bewilligt; der Verletzte ist hiervon gegen Nachweis zu verständigen.
2.
Wird ein Gefangener, der Anspruchs auf Verletztengeld hat, in eine andere Justizvollzugsanstalt oder das Justizvollzugskrankenhaus verlegt, ist die aufnehmende Anstalt hierauf hinzuweisen. Die weitere Zahlung des Verletztengeldes obliegt dieser Anstalt.
3.
Von dem an den Gefangenen auszuzahlenden Verletztengeld ist der Beitragsanteil des Gefangenen gemäß § 341 Abs. 2 in Verbindung mit § 346 Abs. 1 SGB III vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), einzubehalten, wenn das dem Verletztengeld zugrundeliegende Entgelt den in § 347 Nr. 5 c) SGB III genannten Betrag übersteigt. Einbehaltene Beitragsanteile sind durch Absetzen von der Ausgabe bei Kapitel 06 05, Titel 681 72 oder 681 73, zu vereinnahmen.
4.
Der Gefangene kann über das Verletztengeld wie über Arbeitsentgelt oder Ausbildungsbeihilfe (§§ 34, 44, 176, 177 StVollzG) verfügen.
5.
Wird ein Gefangener, der noch unfallbedingt Verletztengeld erhält, entlassen, ist er gegen Nachweis zu belehren, dass er seinen Anspruch auf weitere Gewährung von Verletztengeld gegenüber der Staatlichen Ausführungsbehörde für Unfallversicherung geltend zu machen hat. Sind von dem Verletztengeld gemäß § 347 SGB III Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit abgeführt worden, ist dem Gefangenen bei Entlassung unter Verwendung des von der Bundesanstalt für Arbeit erstellten Vordruckes eine Bescheinigung nach § 312 Abs. 4 SGB III auszustellen.

VI.
Nachweisung der Verletztengelder

1.
Die Verletztengelder sind neben der nach Nummer 40 Arbeitsverwaltungsordnung für die Justizvollzugsanstalten des Freistaates Sachsen (AVO) – Aufgaben, Organisation und Geschäftsführung der Arbeitsverwaltung bei den Justizvollzugsanstalten – vom 30. Dezember 1992 (SächsABl. 1993 S. 626) zu führenden Beschäftigungsliste in eine Verletztenliste mit dem Tagessatz und der Zahl der Tage, für die Verletztengeld bezahlt wurde, nachzuweisen.
2.
Die in einem Kalenderjahr bezahlten beitragspflichtigen Verletztengelder sowie die Beitragsanteile der Gefangenen und der Staatlichen Ausführungsbehörde für Unfallversicherung sind darüber hinaus je in einer Summe in einer Beitragsnachweisung festzuhalten. Diese erfolgt nach dem Muster, das der Vereinbarung zwischen den Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand und der Bundesanstalt für Arbeit geschlossenen Vereinbarung vom 8. September 1988/5. Oktober 1988 über die Zahlung und Abrechnung der Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit nach § 349 Abs. 3 SGB III aus Verletztengeld für Gefangene beigefügt ist. Ändert sich der Beitragssatz im Laufe eines Jahres, ist für jeden Zeitraum eine gesonderte Beitragsnachweisung zu erstellen. In der Beitragsnachweisung ist die Justizvollzugsanstalt Bautzen als Zahlstelle anzugeben. Die die Beitragsnachweisung ausstellende Justizvollzugsanstalt ist in Klammern hinzuzusetzen. Als Institutionskennzeichen ist die Nummer 05111016 zu verwenden.
3.
Die für das Kalenderjahr geführte Beitragsnachweisung ist bis 1. Februar des folgenden Jahres in zweifacher Ausfertigung der Justizvollzugsanstalt Bautzen zu übersenden. Die Justizvollzugsanstalt Bautzen wird als Zahlstelle im Sinne der Vereinbarung über die Zahlung und Abrechnung der Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit bestimmt. Sie führt zentral für alle sächsischen Justizvollzugsanstalten bis spätestens 1. März des folgenden Jahres die einbehaltenen Beitragsanteile der Gefangenen und die Beitragsanteile der Staatlichen Ausführungsbehörde für Unfallversicherung an die Bundesanstalt für Arbeit bei Kapitel 06 05, Titel 636 72 oder 636 73, ab. Sie übersendet bis spätestens 31. März jedes Jahres je eine Ausfertigung der Beitragsnachweisungen gesammelt an das Landesarbeitsamt Sachsen und teilt bis zum 10. Februar jedes Jahres die Summe der beitragspflichtigen Verletztengelder sowie die Höhe der Beitragsanteile dem Staatsministerium der Justiz mit.

VII.
Betriebssport

1.
Unfälle beim Gefangenentransport sind für beschäftigte Gefangene Arbeitsunfälle, wenn die von der sozialgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen des Betriebssports erfüllt sind, das heißt dieser insbesondere
 
a)
dem Ausgleich für die physische und psychische Belastung durch die Arbeitstätigkeit in der Justizvollzugsanstalt dient,
 
b)
mit einer gewissen Regelmäßigkeit stattfindet,
 
c)
sich in seiner zeitlichen Ausgestaltung an seinem Ausgleichszweck orientiert,
 
d)
die sich im wesentlichen auf die beschäftigten Gefangenen beschränkt,
 
e)
im Rahmen des Dienstbetriebes der Justizvollzugsanstalt stattfindet.
2.
Sportliche Tätigkeiten, die die unter Nummer 1 angeführten Voraussetzungen erfüllen, sind in den Tagesablaufplänen und anderen organisatorischen Unterlagen ausdrücklich als Betriebssport zu führen. Die Verwendung dieser Bezeichnung für andere sportliche Tätigkeiten ist unzulässig.

VIII.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt rückwirkend ab 1. Januar 1992 in Kraft.

Dresden, den 16. Juni 1997

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1997 Nr. 30, S. 756
    Fsn-Nr.: 311-V97.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. Dezember 2002

    Fassung gültig bis: 31. Oktober 2014