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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV illegale Beschäftigung

Vollzitat: VwV illegale Beschäftigung vom 6. Dezember 1994 (SächsABl. S. 1552), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. März 2004 (SächsABl. SDr. S. S 271)

Gemeinsame Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern,
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
für den Ausschluß von Unternehmen von der Vergabe öffentlicher Aufträge bei illegaler Beschäftigung von Arbeitskräften
(VwV illegale Beschäftigung)

Vom 6. Dezember 1994

Die gemeinsame Verwaltungsvorschrift ergeht aufgrund von § 55 Abs. 2 der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21), von § 31 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung – GemHVO) vom 8. Januar 1991 (SächsGVBl. S. 1), der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern und des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Einführung der Verdingungsordnung für Bauleistungen – Teil A – (VOB/A) und Änderungen zu – Teil B – (VOB/B) vom 5. April 1993 (SächsABl. S. 719), der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Anwendung der Verdingungsordnung für Leistungen – ausgenommen Bauleistungen – (VOL) vom 18. März 1994 (SächsABl. S. 580) und der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Anwendung der Verdingungsordnung für Leistungen – ausgenommen Bauleistungen – (VOL) vom 14. März 1994 (SächsABl. S. 580).

Die gemeinsame Verwaltungsvorschrift regelt den Ausschluß von Unternehmen von der Vergabe öffentlicher Aufträge bei illegaler Beschäftigung von Arbeitskräften wegen Unzuverlässigkeit (§ 8 Nr. 5 Abs. 1 Buchst. c VOB/A, § 7 Nr. 5 Buchst. c VOL/A) und wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (§ 8 Nr. 5 Abs. 1 Buchst. d VOB/A, § 7 Nr. 5 Buchst. d VOL/A).

Bei Vergabeverfahren des Freistaates Sachsen und der kommunalen Auftraggeber nach der VOB und nach der VOL ist folgendes zu beachten:

1.
Es wird vermutet, daß die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 8 Nr. 5 Abs. 1 Buchst. c VOB/A und § 7 Nr. 5 Buchst. c VOL/A nicht besitzt, wer wegen illegaler Beschäftigung (§§ 227, 227a, § 229 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes, §§ 15, 15a, § 16 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit) zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von wenigstens 5 000 DM belegt worden ist.
2.
Das gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, wenn kein Zweifel an einer illegalen Beschäftigung besteht.
3.
Liegen die Voraussetzungen von Nummer 1 oder 2 vor, ist der Bewerber oder Bieter nach Maßgabe der Nummer 4 bis 6 in der Regel von der Vergabe auszuschließen, und zwar bei einer erstmaligen Verfehlung regelmäßig für sechs Monate, im Wiederholungsfalle regelmäßig für zwei Jahre. Tatbestände, die vor dem Tag des Inkrafttretens liegen, werden nicht berücksichtigt.
4.
Die Dauer des Ausschlusses ist im Falle der Nummer 1 grundsätzlich vom Zeitpunkt der Eintragung in das Gewerbezentralregister an zu berechnen. Im Falle der Nummer 2 ist die Dauer des Ausschlusses von dem Zeitpunkt an zu berechnen, zu dem der öffentliche Auftraggeber Kenntnis im Sinne der Nummer 2 erlangt.
5.
Die Vergabestelle soll sich bei ihrer Entscheidung im Interesse eines einheitlichen Verwaltungshandelns regional und sektoral mit anderen Vergabestellen abstimmen.
6.
Dem Bewerber oder Bieter ist vor einem Ausschluß Gelegenheit zur Äußerung innerhalb einer angemessenen Frist zu geben.
7.
Die Vergabestelle hat wie folgt zu verfahren: Vom Bewerber um einen öffentlichen Auftrag
 
a)
nach der VOB oder
 
b)
nach der VOL für solche Bereiche, in denen nach den Erfahrungen der Staatsregierung und der gesetzlichen Wertung in § 99 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches die Gefahr illegaler Beschäftigung besteht (Schaustellergewerbe, Gebäudereinigungsgewerbe, Personen- und Güterbeförderungsgewerbe, Beherbergungs- und Gaststättengewerbe, Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen)
 
ist zur Prüfung von Eintragungen nach Nummer 1 gemäß § 8 Nr. 5 Abs. 2 VOB/A und § 7 Nr. 4 VOL/A eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 der Gewerbeordnung zu verlangen.
Bei Bewerbungen um einen Auftrag über Leistungen nach der VOL im übrigen reicht grundsätzlich eine Eigenerklärung zu entsprechenden Verurteilungen und Bußgeldbescheiden aus. Auf die Möglichkeit des Ausschlusses von der Teilnahme am Wettbewerb nach § 7 Nr. 5 Buchst. e VOL/A bei unzutreffenden Erklärungen ist hinzuweisen. Nur bei Anhaltspunkten für eine illegale Beschäftigung ist auch von diesen Bewerbern eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zu verlangen.
Der Registerauszug darf nicht älter als drei Monate sein.
Die vorstehenden Vorlage- und Erklärungspflichten gelten nicht für die Vergabe von Aufträgen nach der VOL mit einem Volumen bis 20 000 DM.
Bei dringlichen VOL-Vergaben ist zuzulassen, daß der Registerauszug unverzüglich nachgereicht werden kann.
Von den ausländischen Bewerbern oder Bietern sind statt oder neben dem genannten Auszug aus dem Gewerbezentralregister entsprechende Bescheinigungen von Gerichts- oder Verwaltungsbehörden ihres Herkunftslandes zu verlangen.
Der Gewerberegisterauszug oder entsprechende Bescheinigungen sind von dem Leiter der Vergabestelle oder von einem durch den Leiter bestimmten Mitarbeiter auf Eintragungen wegen Bußgeldbescheiden im Zusammenhang mit illegaler Beschäftigung zu prüfen. Über Eintragungen ist ein Vermerk zu fertigen, der den Vergabeakten beizufügen ist. Der Registerauszug ist sodann unverzüglich zurückzugeben.
Gewerberegisterauszüge und entsprechende Bescheinigungen sind streng vertraulich zu behandeln. Andere als die illegale Beschäftigung betreffende Eintragungen dürfen nicht entnommen oder weitergegeben werden, es sei denn, sie wirken sich ebenfalls auf die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach § 8 Nr. 5 Abs. 1 Buchst. c VOB/A bzw. § 7 Nr. 5 Buchst. c VOL/A oder auf Tatbestände nach § 8 Nr. 5 Abs. 1 Buchst. d VOB/A bzw. § 7 Nr. 5 Buchst. d VOL/A aus.
Im Falle der Öffentlichen Ausschreibung nach § 3 Nr. 1 Abs.1 VOB/A und § 3 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A oder des Offenen Verfahrens nach § 3a Nr. 1 Buchst. a VOB/A und § 3a Nr. 1 Abs. 1 Satz 1, erste Alternative VOL/A ist vorzusehen, daß der Registerauszug erst nach Aufforderung und nur von den Bewerbern oder Bietern vorzulegen ist, deren Angebote in die engere Wahl kommen.
Im Falle der Beschränkten Ausschreibung nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb nach § 3 Nr. 1 Abs. 2, zweite Alternative VOB/A und § 3 Nr. 1 Abs. 4, erste Alternative VOL/A, des Nichtoffenen Verfahrens nach § 3a Nr. 1 Buchst. b und §3a Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative VOL/A sowie des Verhandlungsverfahrens nach § 3a Nr. 1 Buchst. c VOB/A und § 3a Nr. 1 Abs. 1 Satz 2, erste Alternative VOL/A ist vorzusehen, daß der Registerauszug mit dem Antrag auf Teilnahme vorzulegen ist.
Im Falle der Beschränkten Ausschreibung nach § 3 Nr. 1 Abs. 2, erste Alternative VOB/A und § 3 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A sowie der Freihändigen Vergabe nach § 3 Nr. 1 Abs. 3 VOB/A und § 3 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A ist vorzusehen, daß der Registerauszug mit der Abgabe des Angebots vorzulegen ist.
Auf das Erfordernis der Vorlage der Gewerberegisterauskunft oder entsprechender Bescheinigungen ist hinzuweisen. Es ist ferner darauf hinzuweisen, daß andernfalls ein Angebot von der Wertung ausgeschlossen werden kann.

Die Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt in Kraft.

Dresden, den 6. Dezember 1994

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1994 Nr. 67, S. 1552

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 23. Dezember 1994

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2005