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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Investitionsförderung

Vollzitat: Investitionsförderung vom 7. Februar 2001 (SächsABl. S. 244)

Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in außeruniversitären wirtschaftsnahen Forschungseinrichtungen im Freistaat Sachsen
(Investitionsförderung)

Vom 7. Februar 2001

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.2
Der Freistaat Sachsen gewährt nach §§ 23, 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S.21), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 513, 516), und nach Maßgabe der Vorläufigen Verwaltungsvorschrift zu §§ 23, 44 SäHO in der jeweils gültigen Fassung und dieser Förderrichtlinie Zuwendungen für Investitionen in außeruniversitären wirtschaftsnahen Forschungseinrichtungen im Freistaat Sachsen.
1.2
Die Zuschüsse für Investitionen sollen die Leistungsfähigkeit der außeruniversitären wirtschaftsnahen Forschungseinrichtungen durch Modernisierung der apparativen Ausrüstungen und der technischen Infrastruktur verbessern.
1.3
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Es können folgende Maßnahmen gefördert werden:
  • die Verbesserung der apparativen Ausrüstungen,
  • die Verbesserung der technischen Infrastruktur,
  • die Durchführung baulicher Maßnahmen, soweit diese für die Betriebsführung der Gerätesysteme und die Einhaltung der technischen Sicherheits- und Gütebestimmungen für durchzuführende Forschungs- und Entwicklungsprojekte notwendig sind.
3
Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungsempfänger sind außeruniversitäre wirtschaftsnahe Forschungseinrichtungen im Freistaat Sachsen, die von der Treuhandanstalt als gemeinnützige Forschungseinrichtungen oder als kleine und mittlere Unternehmen (KMU) privatisiert wurden.
3.2
KMU sind Unternehmen, die
  • weniger als 250 Personen beschäftigen und
  • einen Jahresumsatz von höchstens 40 Millionen EUR oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 27 Millionen EUR haben und
  • folgendes Unabhängigkeitskriterium erfüllen:
    Als unabhängig gelten Unternehmen, die nicht zu 25 vom Hundert oder mehr des Kapitals oder der Stimmenanteile im Besitz von einem oder mehreren Unternehmen gemeinsam stehen, welche diese Definition nicht erfüllen. Hierbei gelten als Ausnahmen der Besitz durch öffentliche Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften oder institutionelle Anleger, soweit keine Kontrolle über das Unternehmen ausgeübt wird, sowie im Falle, wenn aufgrund der Kapitalstreuung nicht ermittelt werden kann, wer die Anteile hält, eine Erklärung des Unternehmens, dass es unabhängig ist.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Voraussetzung für die Gewährung der Zuwendung ist, dass die Ausführung des Projektes im beantragten Umfang ohne die Zuwendung vorübergehend mit einem finanziellen Risiko behaftet sein muss, das die Durchführung gefährdet.
4.2
Weiterhin muss eine wesentliche Verbesserung der apparativen Ausrüstung und der technischen Infrastruktur des Zuwendungsempfängers erfolgen, die diesem die Ausführung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten auf internationalem Niveau ermöglicht.
4.3
Die apparativen Ausrüstungen und die technische Infrastruktur, für die Zuschüsse beantragt werden, müssen in Zusammenhang mit bestimmten laufenden oder geplanten Forschungs- und Entwicklungsprojekten stehen.
4.4
Die Auswahl der geplanten Investitionsgegenstände und Leistungen ist durch mehrere Angebote zu belegen.
4.5
Der Antragsteller hat entsprechend seiner Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage in angemessenem Umfang Eigen- oder Fremdmittel zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung einzusetzen, die nicht durch andere öffentliche Finanzierungshilfen ersetzt oder verbilligt werden.
4.6
Zuwendungen Dritter sind durch den Antragsteller mit ihrem Verwendungszweck auszuweisen.
4.7
Eine Förderung entfällt, wenn für das gleiche Vorhaben vom Antragsteller öffentliche Mittel des Freistaates Sachsen aus gleichgerichteten Programmen in Anspruch genommen werden.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung gewährt.
5.2
Die Zuwendung erfolgt nicht rückzahlbar oder bedingt rückzahlbar. Der Zuwendungsgeber kann sich eine Beteiligung am wirtschaftlichen Ergebnis des geförderten Projektes bis zur Höhe der Zuwendung vorbehalten. Die entsprechenden Bedingungen werden jeweils einzelfallbezogen im Zuwendungsbescheid festgelegt.
5.3
Es gelten folgende Förderhöchstgrenzen (brutto):
Förderhöchstgrenzen
Strich in vom Hundert
in gemeinnützigen Einrichtungen (mit Bescheinigung des Finanzamtes) 90 vom Hundert
in KMU  
    bei industrieller Forschung 70 vom Hundert
    bei vorwettbewerblicher Entwicklung 45 vom Hundert
5.4
Es können höchstens 200 000 EUR pro Jahr und Antragsteller gewährt werden. In Ausnahmefällen können gemeinnützige Einrichtungen eine höhere Förderung erhalten, wobei als Bemessungsgrenze ein Betrag von 5 000 EUR pro Mitarbeiter gilt.
5.5
Als zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten können anerkannt werden:
  • Ausgaben/Kosten für apparative Ausrüstungen und Investitionen zur Verbesserung der technischen Infrastruktur,
  • Montageausgaben/-kosten,
  • Einrichtungsausgaben/-kosten,
  • Ausgaben/Kosten für die Durchführung baulicher Maßnahmen gemäß Nummer 2.
5.6
Die jeweilige Zuwendung gilt für das Haushaltsjahr. Bei längerlaufenden Vorhaben muss eine jährliche Aufgliederung erfolgen, die entsprechend den haushaltsrechtlichen Möglichkeiten im Zuwendungsbescheid berücksichtigt wird.
6
Verfahren
6.1
Antrags- und Bewilligungsstelle ist die
Sächsische Aufbaubank GmbH
Abteilung Technologieförderung
01054 Dresden
Hausadresse: Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden.
6.2
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorl. VwV zu § 44 SäHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7
In-Kraft-Treten
Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.

Dresden, den 7. Februar 2001

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2001 Nr. 10, S. 244

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2000

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2004