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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der VwV Gerichtskostenstempler

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der VwV Gerichtskostenstempler vom 20. November 2001 (SächsJMBl. S. 158)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der VwV Gerichtskostenstempler

Vom 20. November 2001

I.

Im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen wird die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Verwendung von Gerichtskostenstemplern (VwV Gerichtskostenstempler – VwVGKS) vom 10. Dezember 1997 (SächsJMBl. S. 88) wie folgt geändert:

1.
In Ziffer I Nr. 1 wird das Wort „Landesjustizkasse“ durch die Worte „Landesjustizkasse Chemnitz“ ersetzt.
2.
In Ziffer II Nr. 1 Satz 3 wird das Wort „Landesjustizkasse“ durch die Worte „Landesjustizkasse Chemnitz“ ersetzt.
3.
In Ziffer V Nr. 1 Satz 2 wird die Angabe „Deutsche-Mark-Betrag“ durch die Angabe „Euro-Betrag“ ersetzt.
4.
In Ziffer V Nr. 1 Satz 3 wird die Angabe „150 000 DM“ durch die Angabe „75 000 EUR“ ersetzt.
5.
In Ziffer V Nr. 2 wird das Wort „Landesjustizkasse“ durch die Worte „Landesjustizkasse Chemnitz“ ersetzt.
6.
Ziffer VI Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
 
„2.
Für den Abdruck darf nur rote oder blaue Farbe verwendet werden. Farbübergänge zwischen rot und blau werden für eine Übergangszeit bis zum 30. Juni 2002 akzeptiert.“
7.
In Ziffer XII Nr. 4 Satz 3 wird das Wort „Landesjustizkasse“ durch die Worte „Landesjustizkasse Chemnitz“ ersetzt.
8.
Ziffer XIII Nr. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Landesjustizkasse Chemnitz beschafft die Sicherheitsblättchen bei der Bundesdruckerei GmbH in Berlin.“
9.
In Ziffer XIII Nr. 1 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort „Landesjustizkasse“ durch die Worte „Landesjustizkasse Chemnitz“ ersetzt.
10.
In Ziffer XIII Nr. 1 Satz 2 und 5 wird jeweils das Wort „Bundesdruckerei“ durch die Angabe „Bundesdruckerei GmbH“ ersetzt.
11.
Ziffer XIII Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
 
„2.
Die Landesjustizkasse Chemnitz führt ein Bestandsverzeichnis über die von der Bundesdruckerei GmbH erhaltenen und an die Zahlstellen ausgelieferten Sicherheitsblättchen.“
12.
Ziffer XIII Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
 
„3.
Die Zahlstellen melden den Jahresbedarf für das nächste Haushaltsjahr bei der Landesjustizkasse Chemnitz bis zum 31. Juli an. Sie führen ein Bestandsverzeichnis über die von der Landesjustizkasse Chemnitz erhaltenen und verwendeten Sicherheitsblättchen.“

II.

Ziffer I Nrn. 1 bis 5 und 7 bis 12 treten am 1. Januar 2002, Ziffer I Nr. 6 tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2001 in Kraft.

Dresden, den 20. November 2001

Der Staatsminister der Justiz
Manfred Kolbe

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2001 Nr. 12, S. 158

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2002

    Fassung gültig bis: 29. Juni 2005