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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Gewährung von Fördermitteln im öffentlichen Personennahverkehr

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Gewährung von Fördermitteln im öffentlichen Personennahverkehr vom 22. April 2002 (SächsABl. S. 575)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
zur Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Gewährung von Fördermitteln im öffentlichen Personennahverkehr

Vom 22. April 2002

I.
Änderung der einzelnen Vorschriften

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Gewährung von Fördermitteln im öffentlichen Personennahverkehr (VwV-ÖPNV) vom 23. Oktober 1997 (SächsABl. 1998 S. 132) wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 1.2 wird wie folgt neu gefasst:
 
„1.2
Der Freistaat Sachsen gewährt für diese Zwecke nach §§ 23, 44 der Haushaltsordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153) und nach Maßgabe der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften (Vorl. VwV) zu §§ 23, 44 SäHO, des § 8 Abs. 2 des Gesetzes zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs (Regionalisierungsgesetz) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2395), des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen (ÖPNVG) vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 412, 449), der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs vom 18. Juli 2001 (SächsGVBl. S. 579) gemäß § 7 Abs. 2 ÖPNVG in den jeweils geltenden Fassungen und dieser Richtlinie Zuwendungen für Maßnahmen für die Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs, insbesondere des Schienenpersonennahverkehrs. Sollen Maßnahmen des straßengebundenen Schienenpersonennahverkehrs mit Mitteln nach § 8 Abs. 2 Regionalisierungsgesetz gefördert werden, so sind die Vorschriften der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Gewährung von Fördermitteln nach Maßgabe des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (VwV-GVFG) vom 23. Oktober 1997 (SächsABl. 1998 S. 134), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 22. April 2002 (SächsABl. S. 576) ergänzend anzuwenden.“
2.
In Nummer 2.4 wird die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1995 (BGBl. I S. 1174)“ durch die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1991 (BGBl. I S. 533), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992, 2994), in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
3.
In Nummer 2.6 wird die Angabe „zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378),“ durch die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 237 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785, 2837), in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
4.
In Nummer 3.1 wird nach der Angabe „Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378)“ die Angabe „, zuletzt geändert durch Artikel 256 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785, 2842), in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
5.
In Nummer 4.1.1 Satz 1 wird die Angabe „5 Millionen DM“ durch die Angabe „2,5 Millionen EUR“ ersetzt.
6.
Nummer 4.1.2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird die Angabe „, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 105)“ durch die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 345), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Februar 2002 (SächsGVBl. S. 86), in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
 
b)
In Satz 2 wird die Angabe „2 Millionen DM“ durch die Angabe „1 Million EUR“ ersetzt.
7.
In Nummer 4.2 wird die Angabe „zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378)“ durch die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762, 3765), in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
8.
In Nummer 5.1 wird die Angabe „nach Nummer 1.5.1 Vorl. VwV zu § 44 SäHO“ gestrichen.

II.
In-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.

Dresden, den 22. April 2002

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2002 Nr. 21, S. 575

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2002

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2002