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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Asylberwerberleistungsgesetzes

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Asylberwerberleistungsgesetzes vom 22. Dezember 1993 (SächsGVBl. 1994 S. 100)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes
(DVAsylbLG)

Vom 22. Dezember 1993

Aufgrund von § 10 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1074) wird verordnet:

§ 1
Zuständigkeit

(1) Soweit Asylbewerber einschließlich ihrer Familienangehörigen (Ehegatten und minderjährige Kinder) in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes ( AsylVfG) vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1126), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1062), untergebracht sind, sind die Regierungspräsidien zuständig,

1.
Unterkunft einschließlich Heizung,
2.
Ernährung,
3.
Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts und
4.
Mittel zur Gesundheits- und Körperpflege

als Sachleistung zu gewähren.

(2) Die Landratsämter und Bürgermeisterämter der Kreisfreien Städte sind zuständig für die Gewährung der übrigen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz an in Aufnahmeeinrichtungen untergebrachte Asylbewerber. Sie sind ferner zuständig, wenn und soweit die in Absatz 1 genannten Leistungen nicht als Sachleistung erbracht werden können.

(3) Soweit Asylbewerber außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von Absatz 1 untergebracht sind, sind die Landratsämter und Bürgermeisterämter der Kreisfreien Städte für die Gewährung sämtlicher Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständig.

(4) Für Leistungen an vollziehbar zur Ausreise verpflichtete Ausländer einschließlich ihrer Familienangehörigen (Ehegatte und minderjährige Kinder) sind die Landratsämter und Bürgermeisterämter der Kreisfreien Städte zuständig. Die Unterbringungsaufgaben der Gemeinden nach dem Polizeigesetz des Freistaates Sachsen (SächsPolG) vom 30. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 291) bleiben unberührt.

(5) Für die Entgegennahme der Meldung über die Aufnahme einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nach § 8 Abs. 1 und 2 AsylbLG und für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 Abs. 3 AsylbLG sind die Landratsämter und Bürgermeisterämter der Kreisfreien Städte zuständig.

§ 2
Kostenerstattung

(1) Der Freistaat Sachsen erstattet den Landkreisen und Kreisfreien Städten die bei Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit anfallenden notwendigen Kosten der nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erbrachten Leistungen.

(2) Die Landkreise und Kreisfreien Städte erhalten die Kosten erstattet, die ihnen als Träger der Sozialhilfe in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Oktober 1993 durch die Gewährung von Krankenhilfe, vorbeugende Gesundheitshilfe und Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen an Asylbewerber und vollziehbar zur Ausreise verpflichtete Ausländer entstanden sind.

(3) Kostenträger für die Aufwandsentschädigung nach § 5 Abs. 2 AsylbLG ist der Träger der Maßnahme. Die Aufwandsentschädigung wird nicht erstattet.

§ 3
Aufsicht

(1) Die Regierungspräsidien führen die Fachaufsicht über die Landratsämter und Bürgermeisterämter der Kreisfreien Städte.

(2) Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium des Innern.

(3) Das Staatsministerium des Innern kann den zuständigen Behörden und Kostenträgern für die Durchführung ihrer Aufgaben Weisungen erteilen. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.

§ 4
Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes und dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 1993 in Kraft.

Dresden, den 22. Dezember 1993

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1994 Nr. 3, S. 100

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. November 1993

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2000