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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Katastrophenschutz-Einheiten-Brandschutz im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Katastrophenschutz-Einheiten-Brandschutz im Freistaat Sachsen vom 12. März 1998 (SächsABl. SDr. S. S 205), die durch Ziffer I der Verwaltungsvorschrift vom 23. Dezember 2008 (SächsABl. 2009 S. 93) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1648)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Katastrophenschutz-Einheiten-Brandschutz im Freistaat Sachsen
(KatSBS-EinheitenVwV)

Az.: 41-1412.00/13

Vom 12. März 1998

[Geändert durch Ziffer I der VwV vom 23. Dezember 2008 (SächsABl. 2009 S. 93) mit Wirkung vom 16. Januar 2009]

Aufgrund von § 29 Satz 1 des Gesetzes über den Katastrophenschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Katastrophenschutzgesetz – SächsKatSG) vom 22.  Januar 1993 (SächsGVBI.  S. 85), geändert durch Gesetz vom 4. Juli 1994 (SächsGVBI. S. 1261) in der jeweils geltenden Fassung, wird nach Anhörung der kommunalen Landesverbände und des Landesfeuerwehrverbandes Sachsen folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:

1
Geltungsbereich
 
Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Aufstellung von nachstehend aufgeführten Katastrophenschutz-Einheiten-Brandschutz:
 
Katastrophenschutz-Führungsunterstützungsgruppen (KatS-FüUGr),
 
Katastrophenschutz-Löschzüge Retten (KatS-LZR),
 
Katastrophenschutz-Löschzüge Retten - Beleuchten (KatS-LZR-Bl),
 
Katastrophenschutz-Löschzüge Wasserversorgung (KatS-LZW),
 
Katastrophenschutz-Löschzüge Waldbrand (KatS-LZWb)
 
der Feuerwehren und deren Mitwirkung bei der Bekämpfung von Katastrophen und anderen Schadensereignissen unterhalb der Katastrophenschwelle.
2
Aufgaben
2.1.
Katastrophenschutz-Führungsunterstützungsgruppe
2.1.1
Die KatS-FüUGr stellt im Zuständigkeitsbereich der eigenen Katastrophenschutzbehörde als Führungshelfer der Technischen Einsatzleitung (TEL) die fernmeldetechnische Führung der eingesetzten Katastrophenschutz-Einheiten sowie anderer eingesetzter Kräfte und Mittel vor Ort sicher. Beim Einsatz im Zuständigkeitsbereich einer anderen Katastrophenschutzbehörde kann sie Führungsaufgaben übernehmen.
2.1.2
Im Einzelnen hat die KatS-FüUGr folgende Aufgaben:
2.1.2.1
Errichten und Betreiben der Führungsmittel der TEL im Gebiet der eigenen Katastrophenschutzbehörde (Einrichten und Betreiben der Informations- und Kommunikations-Verbindungen);
2.1.2.2
Erfüllen von Führungsaufgaben nach Weisung des Leiters der TEL;
2.1.2.3
Übernehmen von Führungsaufgaben im Gebiet einer anderen Katastrophenschutzbehörde, z. B. durch Verstärken einer TEL oder durch Bilden einer Abschnittsleitung (AL).
2.2
Katastrophenschutz-Löschzug Retten (KatS-LZR)
2.2.1
Der KatS-LZR nimmt an den Schadensstellen Aufgaben wahr, die die Rettung und Bergung von Menschen und Tieren zum Ziele haben. Er schützt und/oder birgt Sachwerte. Er bekämpft Brände. Er leistet Technische Hilfe und kann die Löschwasserversorgung auch anderer Katastrophenschutz-Einheiten-Brandschutz übernehmen.
2.2.2
Im Einzelnen hat der KatS-LZR insbesondere folgende Aufgaben:
2.2.2.1
Retten und Bergen von Menschen und Tieren;
2.2.2.2
Schutz von  Menschen, Tieren, Sachwerten und der Umwelt vor Bränden sowie die wirksame Bekämpfung von Bränden;
2.2.2.3
Schützen und Bergen von Sachwerten;
2.2.2.4
Mitwirken beim Bekämpfen von Gefahren für die Umwelt;
2.2.2.5
Leisten Technischer Hilfe im Rahmen von Sofortmaßnahmen an Schadensstellen.
2.3
Katastrophenschutz-Löschzug Retten-Beleuchten
2.3.1
Die Aufgaben des KatS-LZR-Bl entsprechen den unter den Nummern 2.2.1 und 2.2.2.1 bis 2.2.2.5  aufgeführten Aufgaben des KatS-LZR.
2.3.2
Zusätzlich hat der KatS-LZR-Bl die Aufgabe, Einsatzstellen großflächig auszuleuchten .
2.4
Katastrophenschutz-Löschzug Wasserversorgung
2.4.1
Der KatS-LZW übernimmt die Löschwasserversorgung anderer Katastrophenschutz-Einheiten-Brandschutz. Er nimmt an den Schadensstellen Aufgaben wahr, die die Rettung und Bergung von Menschen und Tieren zum Ziele haben. Er schützt und/oder birgt Sachwerte. Er bekämpft Brände und leistet einfache Technische Hilfe.
2.4.2
Im Einzelnen hat der KatS-LZW insbesondere folgende Aufgaben:
2.4.1.1
Heranführen von Löschwasser über lange Strecken;
2.4.2.2
Mitwirken beim Leisten von einfacher Technischen Hilfe im Rahmen von Sofortmaßnahmen an Schadensstellen;
2.4.2.3
weitere Aufgaben gemäß den Nummern 2.2.2.1 bis 2.2.2.4.
2.5
Katastrophenschutz-Löschzug Waldbrand
2.5.1
Der KatS-LZWb schützt Menschen, Tiere, Sachwerte und die Umwelt vor Waldbränden und Bränden in schwierigem Gelände. Er kann die Löschwasserversorgung auch anderer Katastrophenschutz-Einheiten-Brandschutz übernehmen und einfache Technische Hilfe an Schadensstellen leisten.
2.5.2
Im Einzelnen hat der KatS-LZWb insbesondere folgende Aufgaben:
2.5.2.1
Bekämpfen von Bränden, insbesondere in Wäldern;
2.5.2.2
Unterstützung bei der Herstellung der Löschwasserversorgung;
2.5.2.3
Wassertransport bei unzureichender Wasserversorgung;
2.5.2.4
Mitwirken beim Bekämpfen von Gefahren für die Umwelt.
3
Verteilung und Träger
3.1
Die Verteilung der Katastrophenschutz-Einheiten-Brandschutz auf die Landkreise und Kreisfreien Städte ergibt sich aus der Anlage 1.
3.2
Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind Träger der Katastrophenschutz-Einheiten-Brandschutz. Sie überlassen deren Ausstattung solchen Gemeinden, die sich mit ihren Freiwilligen Feuerwehren zur Mitwirkung in den Katastrophenschutz-Einheiten-Brandschutz bereit erklärt haben.
4
Gliederung und Stärke
 
Gliederung und Stärke der Katastrophenschutz-Einheiten-Brandschutz ergeben sich aus der Anlage 2.
5
Ausstattung
5.1
Die Ausstattung der Katastrophenschutz-Einheiten-Brandschutz ist  den Anlagen 3 bis 7 zu entnehmen.
5.2
Der Freistaat Sachsen beschafft nach § 2 Abs. 3 SächsKatSG nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes bestimmte Ausstattung selbst und stellt sie den Landkreisen und Kreisfreien Städten zur Nutzung in den Katastrophenschutz-Einheiten-Brandschutz für Zwecke des Katastrophenschutzes zur Verfügung. Für deren Unterbringung und Unterhaltung gewährt der Freistaat Sachsen Zuwendung nach der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von Zuwendungen für die Mitwirkung im Katastrophenschutz ( KatSZuwendungsVwV) (Az.: 41-1402.0/11) vom 19. Dezember 1995 (SächsABl. S. 86) in der jeweils geltenden Fassung.
6
Alarmierung und Einsatz
6.1
Alarmierung
6.1.1
Die Alarmierung der Katastrophenschutz-Einheiten-Brandschutz entsprechend ihrem jeweiligen Leistungsprofil erfolgt gemäß der Alarmierungsrichtlinie (Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern für die Alarmierung der Katastrophenschutzbehörden, der Feuerwehren, des Technischen Hilfswerkes, des Rettungsdienstes und der privaten Hilfsorganisationen des Freistaates Sachsen vom 14. Juli 1994 (SächsABl. S. 1050)) durch die gemeinsamen Leitstellen der Feuerwehr und des Rettungsdienstes.
6.1.2
Die Katastrophenschutz-Einheiten-Brandschutz können geschlossen alarmiert werden, die gemäß den Nummern 2.2 bis 2.5 aber auch mit nur einzelnen ihrer Gruppen und/oder Trupps.
6.2
Einsatz
 
Die Katastrophenschutz-Einheiten-Brandschutz unterstehen im Einsatz zur Katastrophenbekämpfung grundsätzlich der Technischen Einsatzleitung (TEL) oder der Abschnittsleitung (AL), der sie zugeordnet sind. Der Leiter der Katastrophenschutzbehörde kann ein anderes Unterstellungsverhältnis bestimmen.
7
Führung und Unterstellung
7.1
Die Träger verantworten die ständige Einsatzbereitschaft der Katastrophenschutz-Einheiten-Brandschutz.
7.2
Die Führer der Katastrophenschutz-Einheiten-Brandschutz sind gegenüber allen Angehörigen ihrer Einheit weisungsbefugt.
7.3
Die Katastrophenschutz-Führungsunterstützungsgruppe (KatS-FüUGr) ist im Katastrophenfall in die Technischen Einsatzleitung (TEL) integriert.
8
Ausbildung
 
Die Ausbildung der Katastrophenschutz-Einheiten-Brandschutz richtet sich nach den bundeseinheitlichen Feuerwehrdienstvorschriften. Das Sächsische Brandschutzgesetz vom 02. Juli 1991, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Mai 1997 (GVBl. S. 434) in der jeweils geltenden Fassung legt im § 3 Absatz 2 Buchstabe d die Verantwortung der Landkreise und Kreisfreien Städte zu überörtlichen Ausbildungsmaßnahmen der Feuerwehren fest. Gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 Sächsisches Brandschutzgesetz fördert der Freistaat den Brandschutz, insbesondere auch die Landesfeuerwehrschule und andere Einrichtungen der Aus- und Fortbildung.
9
Kosten
9.1
Die Kostentragung richtet sich nach § 24 Abs. 2 und 3 SächsKatSG.
9.2
Der Freistaat Sachsen gewährt den Landkreisen und Kreisfreien Städten nach § 25 Abs. 1 SächsKatSG Zuwendungen.
9.3
Die Kostentragung bei Einsätzen bis zur Auslösung von Katastrophenvoralarm (§12 SächsKatSG) bzw. Katastrophenalarm (§ 13 SächsKatSG) richtet sich nach dem SächsBrandschG und den dazu erlassenen Vorschriften.
9.4
Die Kostentragung für die Ausstattung des Bundes ist in Verwaltungsvorschriften des Bundes geregelt.
10
Inkrafttreten
 
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Dresden, den 12. März 1998

Sächsisches Staatsministerium des Innern
gez. Rooks
Ministerialdirigent

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

Anlage 6

Anlage 7

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 1998 Nr. 7, S. 205
    Fsn-Nr.: 28-V98.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 16. Januar 2009

    Fassung gültig bis: 20. Juni 2013