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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Bestimmung des Dienstvorgesetzten

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Bestimmung des Dienstvorgesetzten vom 24. Mai 1996 (SächsGVBl. S. 238), die durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Bestimmung des Dienstvorgesetzten
(DienstVVO-SMF)

Vom 24. Mai 1996

Rechtsbereinigt mit Stand vom 28. April 2007

Aufgrund von § 4 Abs. 3 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153) wird verordnet:

§ 1

(1) Dienstvorgesetzter ist der Leiter der Behörde, der der Beamte angehört.

(2) Dienstvorgesetzter des Leiters einer Behörde ist der Leiter der nächsthöheren Behörde.

(3) Für folgende Maßnahmen ist Dienstvorgesetzter der Leiter der Behörde, die für die Ernennung zuständig ist:

  1. das Verbot der Weiterführung der Dienstgeschäfte nach § 17 SächsBG,
  2. die Mitteilung, daß die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist, nach § 54 Abs. 1 SächsBG,
  3. die Feststellung des Verlustes der Bezüge sowie sonstiger Leistungen des Dienstherrn nach § 98 SächsBG,
  4. die Erstellung eines Dienstzeugnisses nach § 116 SächsBG,
  5. die Aufgaben des Dienstvorgesetzten nach §§ 32 und 33 des Sächsischen Disziplinargesetzes (SächsDG) vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54) 1 .

§ 2

Höherer und nächsthöherer Dienstvorgesetzter sind die Leiter der Behörden, die die Dienstaufsicht über den Dienstvorgesetzten führen.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 24. Mai 1996

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1996 Nr. 12, S. 238
    Fsn-Nr.: 240-2.33

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. April 2007

    Fassung gültig bis: 28. Oktober 2014