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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Beamten der Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten

Vollzitat: Verordnung des Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Beamten der Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten vom 20. November 1992 (SächsGVBl. S. 590)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die Ausbildung und Prüfung der Beamten der Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten
(APOaVD)

Vom 20. November 1992

Aufgrund von § 15 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 4 Nr. 1 der Verordnung über die Laufbahnender Bundesbeamten (Bundeslautbahnverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449, ber. S. 863), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Mai 1991 (BGBl. I S. 1096), sowie mit Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 Buchst. a des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) vom 31. August 1990 und mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885) wird im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium des Innern und unter Mitwirkung des Landespersonalausschusses verordnet:

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten im Freistaat Sachsen.

§ 2
Ziel der Ausbildung

(1) Der Vorbereitungsdienst vermittelt dem Anwärter die erforderliche fachliche und soziale Kompetenz, damit er die dem Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes obliegenden Aufgaben erfüllen kann. Er soll befähigt werden, an der Verwirklichung der Aufgaben des Vollzuges gemeinsam mit den anderen im Vollzug Tätigen mitzuwirken.

(2) Die Befähigung der Beamten für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten wird durch den Vorbereitungsdienst und das Bestehen der Anstellungsprüfung erworben.

Zweiter Teil
Vorbereitungsdienst

§ 3
Zulassungsvoraussetzungen

(1) In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes kann eingestellt werden, wer

1.
die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt;
2.
am Einstellungstag mindestens 20 Jahre alt ist und das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
3.
mindestens
 
a)
den Realschulabschluß oder
 
b)
den Hauptschulabschluß und eine abgeschlossene förderliche Berufsausbildung oder
 
c)
einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt;
4.
gesundheitlich und persönlich geeignet ist;
5.
am besonderen Auswahlverfahren mit Erfolg teilgenommen hat.

(2) Bei schwerbehinderten Bewerbern ist die Einstellung bis zu einem Höchstalter von 40 Jahren zulässig.

(3) Dem Höchstalter von 32 Jahren ist bei Bewerbern, die wegen Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren von einer Bewerbung um Einstellung vor Vollendung des 32. Lebensjahres abgesehen haben, je Kind ein Zeitraum von drei Jahren bis zu einem Höchstalter von 38 Jahren hinzuzurechnen.

(4) Die Höchstaltersgrenze gilt nicht für Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheines und in den Fällen des § 7 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.

(5) Die für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes erforderliche gesundheitliche Eignung ist durch das Zeugnis eines Amtsarztes nachzuweisen.

(6) Die persönliche Eignung des Bewerbers wird im Rahmen des besonderen Auswahlverfahrens festgestellt.

§ 4
Auswahlverfahren

(1) Die Durchführung des besonderen Auswahlverfahrens obliegt dem Landesjustizprüfungsamt.

(2) Die Feststellung der persönlichen Eignung des Bewerbers (§ 3 Abs. 3) obliegt den durch die Einstellungsbehörde eingerichteten Auswahlkommissionen.

§ 5
Einstellungsbehörde

Einstellungsbehörde ist das Staatsministerium der Justiz.

§ 6
Dienstbezeichnung

Der zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufene Bewerber führt die Dienstbezeichnung „Sekretäranwärter im Justizvollzugsdienst“.

§ 7
Ausbildungsstellen

(1) Das Staatsministerium der Justiz regelt und überwacht die Ausbildung und bestimmt die Ausbildungsanstalten.

(2) Die fachtheoretische Ausbildung findet an der Justizvollzugsschule statt.

(3) Die Ausbildungsstellen arbeiten bei der Gestaltung der Ausbildungsabschnitte und bei der Vorbereitung und Durchführung der praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen zusammen.

§ 8
Ausbildende

(1) Für die Ausbildungsabschnitte Einführung und praktische Ausbildung ist der Leiter der Ausbildungsanstalt verantwortlich. Er bestellt einen Ausbildungsleiter.

(2) Der Anstaltsleiter legt im Benehmen mit dem Ausbildungsleiter die Reihenfolge der Tätigkeiten bei den einzelnen Lernorten fest, bestimmt die Praxisanleiter, die den Anwärter am Arbeitsplatz ausbilden, und die nebenamtlichen Lehrkräfte, die während der praktischen Ausbildung Unterricht erteilen.

(3) Der Ausbildungsleiter betreut die Anwärter und überwacht die Einführung und die praktische Ausbildung in den Ausbildungsanstalten. Er hat sich laufend vom Stand der Ausbildung jedes Anwärters zu überzeugen und für eine gründliche Ausbildung zu sorgen. Er erteilt ferner praxisbegleitenden Unterricht.

(4) Die nebenamtlichen Lehrkräfte erteilen auf der Grundlage des Rahmenstoffplanes den praxisbegleitenden Unterricht.

(5) Die Praxisanleiter haben die Anwärter am Lernort anzuleiten und zu unterweisen. Sie sind für die Zuweisung praktischer Arbeiten an die Anwärter in ihrem Bereich verantwortlich und haben die Einhaltung der Dienstpflichten zu überwachen.

(6) Für die fachtheoretische Ausbildung ist der Leiter der Justizvollzugsschule verantwortlich. Der Unterricht wird durch haupt- und nebenamtliche Lehrkräfte erteilt. Die Leitung der Kurse wird den hauptamtlichen Lehrkräften übertragen.

(7) Mit Aufgaben im Rahmen der Ausbildung sind nur solche Bediensteten zu betrauen, die nach ihrer Persönlichkeit geeignet sind und über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

§ 9
Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate. Die Ausbildung umfaßt folgende Abschnitte:

1.
Einführung (mindestens ein Monat),
2.
Praktische Ausbildung,
3.
Fachtheoretische Ausbildung (mindestens sechs Monate).

(2) Das Staatsministerium der Justiz kann aus wichtigen Gründen die Dauer der einzelnen Abschnitte der Ausbildung ändern

(3) Die Gliederung des Vorbereitungsdienstes regelt der Rahmenstoffplan.

§ 10
Einführung

(1) Die Einführung soll dem Anwärter einen Einblick in die Aufgaben und die gesellschaftliche Bedeutung des Vollzuges sowie in die Vollzugspraxis und die Begegnung mit Gefangenen vermitteln. Dabei soll er den inneren Aufbau einer Justizvollzugsanstalt, die Aufgaben seiner Laufbahn sowie die Aufgaben der anderen Bediensteten kennenlernen.

(2) Die Einführung wird von Lehrveranstaltungen begleitet.

§ 11
Praktische Ausbildung

(1) In der praktischen Ausbildung wird der Anwärter in den Ausbildungsanstalten umfassend mit den Aufgaben des allgemeinen Vollzugsdienstes vertraut gemacht. Insbesondere betrifft das die Mitwirkung an der Behandlung der Gefangenen sowie die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Justizvollzugsanstalt. Weiter ist ihm ein Überblick über andere Arbeitsbereiche der Justizvollzugsanstalten zu ermöglichen.

(2) Durch die Einbeziehung in praktische Arbeiten soll der Anwärter lernen, die Vorschriften sach- und situationsgerecht anzuwenden.

(3) Bei der praktischen Ausbildung soll der Anwärter zur selbständigen Aufgabenerfüllung geführt werden. Die Urteilsfähigkeit des Anwärters ist zu entwickeln.

(4) Während dieses Ausbildungsabschnittes finden praxisbegleitende Lehrveranstaltungen statt.

(5) Der Anwärter hat Klausur- und Hausarbeiten anzufertigen. Der Umfang wird durch den Rahmenstoffplan und die Ausbildungsrichtlinien bestimmt.

§ 12
Fachtheoretische Ausbildung

(1) Dem Anwärter ist das für die Mitarbeit an der Verwirklichung des Vollzugszieles und für die Erfüllung der Aufgaben des allgemeinen Vollzugsdienstes erforderliche Fachwissen zu vermitteln. Dabei soll das in der praktischen Ausbildung erworbene Wissen und Können reflektiert und vertieft werden. Das Verständnis des Anwärters für die Aufgaben seiner Laufbahn und für die soziale Bedeutung seiner Tätigkeit ist zu entwickeln und zu fördern.

(2) Die fachtheoretische Ausbildung umfaßt insbesondere rechtliche, vollzugskundliche und sozialwissenschaftliche Ausbildungsinhalte sowie Verwaltungskunde, Sport, Waffenkunde und Schießen. Außerdem ist in die Geschichte des Strafvollzuges einzuführen.

(3) Im Rahmen der Unterrichtsveranstaltungen sind auch schriftliche Arbeiten anzufertigen.

§ 13
Grundlagen der Ausbildung

(1) Die Einführung, die praktische und die fachtheoretische Ausbildung richten sich nach einem Rahmenstoffplan.

(2) Auf der Grundlage des Rahmenstoffplanes sind Ausbildungsrichtlinien zu erstellen.

(3) Den Rahmenstoffplan und die Ausbildungsrichtlinien erstellt die Justizvollzugsschule. Sie werden vom Staatsministerium der Justiz genehmigt.

§ 14
Ausbildungsnachweise

Während der praktischen Ausbildung hat der Anwärter einen Ausbildungsnachweis zu führen. Er vermerkt darin, zu welchen Arbeiten er bei den einzelnen Lernorten eingesetzt worden ist.

§ 15
Unterbrechung der Ausbildung

(1) Dem Anwärter wird Urlaub nach den jeweils geltenden Bestimmungen erteilt. Der jährliche Erholungsurlaub ist von allen Anwärtern im gleichen Zeitraum zu nehmen.

(2) Andere Unterbrechungen, die zwei Monate je Ausbildungsjahr übersteigen, werden nicht auf die Ausbildungszeit angerechnet. In besonderen Fällen können Ausnahmen zugelassen werden.

(3) Erholungsurlaub und Urlaub in anderen Fällen genehmigt der Leiter der Ausbildungsanstalt in Absprache mit dem Ausbildungsleiter, während der fachtheoretischen Ausbildung der Leiter der Justizvollzugsschule.

§ 16
Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst

(1) Der Anwärter ist aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen, wenn

1.
er sich aufgrund von gesundheitlichen, charakterlichen oder fachlichen Mängeln als ungeeignet erweist oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt oder
2.
er das Ziel eines Ausbildungsabschnitts oder die Anstellungsprüfung trotz Wiederholung endgültig nicht bestanden hat.

(2) Vor der Entlassung ist der Anwärter zu hören.

(3) Die Entscheidung über die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst trifft das Staatsministerium der Justiz.

(4) Bei dem Anwärter, der die Laufbahnprüfung endgültig nicht besteht, endet das Beamtenverhältnis mit dem Ablauf des Tages, an dem ihm das Prüfungsergebnis schriftlich bekanntgegeben wird.

(5) Dem aus dem Vorbereitungsdienst entlassenen Anwärter wird auf Antrag ein Zeugnis über Art und Dauer seiner Ausbildung und auf Wunsch auch über seine Leistungen erteilt.

§ 17
Ausbildungszeugnisse

(1) Der Leiter der Ausbildungsanstalt und der Leiter der Justizvollzugsschule erstellen jeweils am Ende des Ausbildungsabschnittes zusammenfassende Zeugnisse, in denen Anlagen, Kenntnisse, Leistungen und Führung des Anwärters gewürdigt werden. Die Zeugnisse schließen mit einer Note nach § 26 dieser Verordnung.

(2) Die Bewertung seiner Leistungen ist dem Anwärter bekanntzugeben und zu erläutern.

§ 18
Wiederholung von Ausbildungsabschnitten

(1) Wer das Ziel der praktischen Ausbildung oder der fachtheoretischen Ausbildung nicht erreicht, hat den Ausbildungsabschnitt ganz oder teilweise zu wiederholen, wenn zu erwarten ist, daß er dann das Ausbildungsziel erreicht. Den Anschluß an den nächsten Ausbildungsjahrgang regelt das Staatsministerium der Justiz.

(2) Die Wiederholung eines Ausbildungsabschnittes ist nur einmal statthaft.

(3) Das Staatsministerium der Justiz kann die Wiederholung versagen, wenn der Anwärter das Nichterreichen des Ausbildungszieles zu vertreten hat.

(4) Erbringt der Anwärter auch in dem nochmals ganz oder teilweise abgeleisteten Ausbildungsabschnitt nur eine schlechter als „ausreichend“ bewertete Gesamtleistung, so ist er zu entlassen.

Dritter Teil
Anstellungsprüfung

§ 19
Grundsatz

(1) Die Prüfung für den allgemeinen Vollzugsdienst ist eine Laufbahnprüfung. In der Prüfung soll festgestellt werden, ob der Anwärter das Ziel der Ausbildung erreicht hat und das für die Laufbahn erforderliche Wissen und Können nachweisen kann.

(2) Die Prüfung besteht aus einem praktischen, einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die praktische Prüfung wird in den Ausbildungsanstalten durchgeführt. Die schriftliche und die mündliche Prüfung werden an der Justizvollzugsschule abgenommen.

(3) Die Durchführung der Prüfung obliegt dem beim Staatsministerium der Justiz errichteten Landesjustizprüfungsamt.

§ 20
Prüfungsorgane

(1) Prüfungsorgane sind:

1.
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses,
2.
der Prüfungsausschuß,
3.
die örtliche Prüfungskommission für die praktische Prüfung und
4.
die Prüfungskommission für die mündliche Prüfung.

(2) Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist ein Beamter des höheren Justizdienstes mit der Befähigung zum Richteramt.

(3) Der Prüfungsausschuß besteht aus fünf Mitgliedern:

1.
dem Vorsitzenden,
2.
einem Beamten des höheren Dienstes aus den Justizvollzugsanstalten,
3.
einem Beamten des gehobenen Dienstes aus den Justizvollzugsanstalten,
4.
einem Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes und
5.
einer hauptamtlichen Lehrkraft der Justizvollzugsschule. Für die Mitglieder des Prüfungsausschusses wird die erforderliche Zahl von Stellvertretern bestellt.

(4) Die Prüfungskommission für die praktische Ausbildung besteht aus drei Prüfern:

1.
dem Leiter des allgemeinen Vollzugsdienstes oder seinem bestellten Vertreter,
2.
dem Ausbildungsleiter für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes oder seinem bestellten Vertreter und
3.
einem Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes.
Der Ausbildungsleiter führt den Vorsitz. Bei mehr als zehn Prüfungsteilnehmern können zwei Kommissionen gebildet werden.

(5) Die Prüfungskommission für die mündliche Prüfung besteht aus drei Prüfern:

1.
einem Beamten des höheren Dienstes,
2.
einem Beamten des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes und
3.
einem Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes.
Einer der Prüfer soll eine hauptamtliche Lehrkraft oder der Leiter der Justizvollzugsschule sein. Als Prüfer können auch Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter eingesetzt werden. Der Prüfer, der einer Laufbahn des höheren Dienstes angehört, führt den Vorsitz.

§ 21
Aufgaben der Prüfungsorgane

(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung zu sorgen. Ihm obliegen im besonderen

1.
die Einteilung der Aufsichtspersonen für die schriftlichen Arbeiten sowie die Einweisung dieser Beamten,
2.
die Feststellung der Namen der Verfasser der Prüfungsarbeiten durch Öffnen des Kennzahlverzeichnisses,
3.
die Terminbestimmung für die praktische und die mündliche Prüfung, die Bildung der Prüfungskommission für diese Prüfungen,
4.
die Mitteilung der Einzelnoten und der Gesamtnote der praktischen und der schriftlichen Prüfung an die Prüfungsteilnehmer, deren Ladung zur mündlichen Prüfung sowie
5.
die schriftliche Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nicht bestanden haben.
Der Vorsitzende ist befugt, anstelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen. Er hat den Prüfungsausschuß davon alsbald in Kenntnis zu setzen.

(2) Der Prüfungsausschuß entscheidet, wenn die Zulassung zur praktischen oder schriftlichen Prüfung versagt werden soll. Seine weiteren Aufgaben sind

1.
die Auswahl der Aufgaben für die praktische und die schriftliche Prüfung,
2.
die Entscheidung über die Nachfertigung von schriftlichen Arbeiten oder deren Erlaß sowie über besondere Anordnungen für die Nachholung der praktischen und der mündlichen Prüfung,
3.
die Nachholung der Prüfung bei Mängeln im Prüfungsverfahren sowie
4.
die Entscheidung bei unlauterem Verhalten des Prüfungsteilnehmers im #Prüfungsverfahren.

(3) Die Prüfer wirken beim Entwerfen von Prüfungsaufgaben mit. Sie bewerten die schriftlichen Arbeiten und nehmen mündliche Prüfungen ab.

§ 22
Weisungsunabhängigkeit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie die Prüfer sind in Prüfungsangelegenheiten an keine Weisungen gebunden.

§ 23
Bestellung, Amtszeit und Entschädigung
der Prüfungsorgane

(1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Stellvertreter und die Prüfer werden vom Leiter des Landesjustizprüfungsamtes im Benehmen mit ihrer Dienststelle auf die Dauer von fünf Jahren bestellt.

(2) Die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuß sowie die Eigenschaft als Prüfer enden außer durch Zeitablauf mit dem Ausscheiden aus dem Dienst, mit der Beendigung der Lehrtätigkeit an der Justizvollzugsschule oder mit der Bestellung zum Ausbildungsleiter.

(3) Die Prüfervergütungen werden vom Staatsministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen festgesetzt.

§ 24
Verhinderung, Rücktritt, Versäumnis

(1) Kann ein Prüfungsteilnehmer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den praktischen, schriftlichen oder mündlichen Teil der Prüfung nicht oder nicht vollständig ablegen, gilt folgendes:

1.
Hat der Prüfungsteilnehmer weniger als drei schriftliche Aufgaben bearbeitet, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
2.
Hat der Prüfungsteilnehmer mindestens drei schriftliche Aufgaben bearbeitet, so gilt die schriftliche Prüfung als abgelegt. Die fehlenden schriftlichen Prüfungsaufgaben sind in Form von Ersatzarbeiten in einer vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Zeit nachzufertigen.
3.
Eine nicht oder nicht vollständig abgelegte praktische oder mündliche Prüfung ist in vollem Umfang innerhalb einer vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegten Zeit nachzuholen.

(2) Eine Verhinderung im Sinne des Absatzes 1 ist unverzüglich geltend zu machen und nachzuweisen, im Falle der Verhinderung durch Krankheit durch ein amtsärztliches Zeugnis.

(3) In besonderen Fällen kann der Prüfungsausschuß auf Antrag die Nachfertigung von schriftlichen Arbeiten erlassen oder besondere Anordnungen für die Nachholung der praktischen oder mündlichen Prüfung treffen.

(4) Tritt ein Prüfungsteilnehmer nach Zulassung und vor Beginn eines Prüfungsteils zurück oder versäumt er den schriftlichen Teil der Prüfung, so gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden.

(5) Versäumt ein Prüfungsteilnehmer den praktischen oder mündlichen Teil der Prüfung ganz oder teilweise, ohne daß die Gründe des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen, so gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden.

(6) Erscheint ein Prüfungsteilnehmer, ohne daß die Gründe des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen, zur Bearbeitung einer einzelnen schriftlichen Aufgabe nicht oder gibt er die schriftliche Bearbeitung nicht bzw. nicht rechtzeitig ab, so wird mit der Note „ungenügend“ bewertet.

§ 25
Ausschluß von der Teilnahme an der Prüfung

(1) Von der Teilnahme an der Prüfung kann ein Bewerber ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn

1.
er den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört oder zu stören versucht,
2.
er an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit anderer ernstlich gefährden oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung beeinträchtigen würde.

(2) Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(3) Für die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Fälle gilt § 24 Abs. 4; für die Fälle des Absatzes 1 Nr. 2 gilt § 24 Abs. 1 entsprechend.

§ 26
Noten

(1) Die einzelnen Leistungen sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten:

Notenverteilung
Note Leistung
sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut (2) eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend (3) eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) Den errechneten Durchschnittswerten entsprechen in der Prüfungsgesamtnote folgende Notenbezeichnungen:

Notenverteilung
Durchschnittswert Gesamtnote
    1,00 – 1,50 sehr gut
    1,51 – 2,50 gut
    2,51 – 3,50 befriedigend
    3,51 – 4,50 ausreichend
    4,51 – 5,50 mangelhaft
    5,51 – 6,00 ungenügend.

§ 27
Mängel im Prüfungsverfahren

(1) Erweist sich, daß das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die die Chancengleichheit erheblich verletzt haben, so kann der Prüfungsausschuß auf Antrag eines Prüfungsteilnehmers oder von Amts wegen anordnen, daß von einem bestimmten Prüfungsteilnehmer oder von allen Prüfungsteilnehmern die Prüfung oder einzelne Teile derselben zu wiederholen sind.

(2) Ein Antrag nach Absatz 1 ist unverzüglich schriftlich beim Landesjustizprüfungsamt zu stellen. Er darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden. Die Geltendmachung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Abschluß des Teils des Prüfungsverfahrens, der mit den Mängeln behaftet war, ein Monat verstrichen ist.

(3) Ein Jahr nach Abschluß der Prüfung darf der Prüfungsausschuß von Amts wegen Anordnungen nach Absatz 1 nicht mehr treffen.

§ 28
Hilfsmittel

Der Prüfungsausschuß läßt die Hilfsmittel für den schriftlichen und mündlichen Teil der Prüfung für den allgemeinen Vollzugsdienst zu. Die Prüfungsteilnehmer haben die Hilfsmittel selbst zu beschaffen.

§ 29
Unlauteres Verhalten im Prüfungsverfahren

(1) Unternimmt es ein Prüfungsteilnehmer, das Ergebnis einer schriftlichen Prüfungsarbeit durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe anderer Prüfungsteilnehmer oder Dritter oder durch Einwirken auf Prüfungsorgane zu beeinflussen, so ist diese schriftliche Arbeit mit der Note „ungenügend“ zu bewerten.

(2) Der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben oder nach Beginn der mündlichen Prüfung steht der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel gleich.

(3) Besteht der Verdacht des Besitzes nicht zugelassener Hilfsmittel, so sind die Aufsichtsführenden in der schriftlichen Prüfung befugt, diese sicherzustellen. Verhindert der Prüfungsteilnehmer eine Sicherstellung, so wird die schriftliche Arbeit mit der Note „ungenügend“ bewertet.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die praktische und mündliche Prüfung entsprechend.

§ 30
Zulassung zur Prüfung

(1) Ist abzusehen, daß der Anwärter das Ziel der praktischen oder der fachtheoretischen Ausbildung erreichen wird, so schlägt ihn der für diesen Ausbildungsabschnitt verantwortliche Leiter zur Prüfung vor.

(2) Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(3) Die praktische Prüfung kann schon im vorletzten Monat der praktischen Ausbildung, die schriftliche schon im letzten Monat der fachtheoretischen Ausbildung abgelegt werden.

(4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn sich nachträglich ein Umstand herausstellt, der die Versagung der Zulassung gerechtfertigt hätte (zum Beispiel falsche Angaben des Prüfungsteilnehmers, dauernde Prüfungsunfähigkeit).

(5) Dem Prüfungsbewerber wird die Entscheidung über die Zulassung schriftlich bekanntgegeben.

§ 31
Praktische Prüfung

(1) In der praktischen Prüfung hat der Prüfungsteilnehmer drei vollzugliche Arbeitssituationen bei ständiger Anwesenheit der Mitglieder der Prüfungskommission zu bewältigen. Für jede Arbeitssituation ist eine Prüfungsdauer von ca. 30 Minuten vorzusehen. Die Prüfung ist durch vollzugsrechtliche Fragen zu ergänzen.

(2) Die Prüfung wird durch die örtliche Prüfungskommission abgenommen. Die technische Durchführung obliegt dem Vorsitzenden.

(3) Der Prüfungsteilnehmer zieht durch Los von den vom Prüfungsausschuß ausgewählten Aufgaben drei Arbeiten und führt diese anschließend aus.

(4) Die Bewältigung der einzelnen Arbeitssituationen wird von jedem Prüfer anhand einer Prüfliste selbständig und unabhängig mit Punkten bewertet. Die einzelnen Wertungen werden addiert und durch drei geteilt. Die Punktzahl wird in eine Note gemäß § 26 umgerechnet.

§ 32
Ergebnis der praktischen Prüfung und
Ausschluß von der schriftlichen Prüfung

(1) Für die praktische Prüfung wird eine auf zwei Dezimalstellen zu errechnende Gesamtnote gebildet, dabei wird eine sich ergebende dritte Dezimalstelle nicht berücksichtigt.

(2) Wer in der praktischen Prüfung eine schlechtere Gesamtnote als 4,50 oder in mehr als der Hälfte der praktischen Arbeiten schlechter als „ausreichend“ gearbeitet hat, ist von der schriftlichen Prüfung ausgeschlossen und hat das Ziel der praktischen Ausbildung nicht erreicht. § 18 gilt entsprechend. Dieses Ergebnis wird ihm schriftlich bekanntgegeben.

(3) Die Einzelnoten und die Gesamtnote der praktischen Prüfung werden den Prüfungsteilnehmern spätestens mit der Ladung zur schriftlichen Prüfung schriftlich bekanntgegeben.

§ 33
Schriftliche Prüfung

(1) In der schriftlichen Prüfung sind fünf Klausurarbeiten zu fertigen. Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils zwei Stunden, bei einer der Klausurarbeiten vier Stunden (Doppelaufgabe). Die Prüfungsarbeiten werden einheitlich gestellt. Sie sind zur selben Zeit zu bearbeiten.

(2) Schwerpunkte der schriftlichen Arbeiten sind:

1.
Strafvollzug einschließlich der gesellschaftlichen Bedeutung des Vollzuges,
2.
Strafvollzug mit besonderer Fragestellung aus den Gebieten Vollzugspsychologie sowie Sozial- und Vollzugspädagogik,
3.
Untersuchungshaftvollzug und Strafvollstreckung,
4.
Arbeits- und Wirtschaftsverwaltung (Grundzüge),
5.
Recht des öffentlichen Dienstes, Strafrecht und Strafverfahrensrecht (Grundzüge).
Die Doppelaufgabe wird aus den Gebieten der Nummern 1 oder 2 gestellt. Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung orientieren sich an den Inhalten des Rahmenstoffplanes.

(3) Die Prüfungsteilnehmer dürfen in der schriftlichen Prüfung nur die vom Prüfungsausschuß zugelassenen Hilfsmittel benutzen.

(4) Der Prüfungsteilnehmer versieht die schriftlichen Arbeiten anstelle seines Namens mit einer Kennzahl, die er vom Vorsitzenden der Prüfungskommission erfährt.

(5) Die Aufsicht bei der Anfertigung der Arbeiten führen die bestellten Prüfer. Nach der Prüfung fertigt der Aufsichtsführende eine Niederschrift an, in der er jede Unregelmäßigkeit während der Prüfung zu vermerken hat. Er trägt auf jeder Arbeit den Zeitpunkt ihrer Abgabe ein.

§ 34
Bewertung der Prüfungsarbeiten

(1) Die schriftliche Prüfungsarbeit wird von zwei Prüfern voneinander unabhängig bewertet. Bei mehr als 100 Prüfungsteilnehmern können für die Bewertung der Prüfungsarbeiten mehr als zwei Prüfer eingesetzt werden.

(2) Können sich die Prüfer über die Bewertung einer Prüfungsarbeit nicht einigen, so entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von ihm bestimmter Prüfer.

(3) Die mit der Prüfungsaufsicht beauftragten Personen dürfen nicht zur Bewertung der Prüfungsarbeiten herangezogen werden, bei deren Anfertigung sie die Aufsicht hatten.

§ 35
Ergebnis der schriftlichen Prüfung und
Ausschluß von der mündlichen Prüfung

(1) Für die schriftliche Prüfung wird eine auf zwei Dezimalstellen zu errechnende Gesamtnote gebildet; dabei wird eine sich ergebende dritte Dezimalstelle nicht berücksichtigt. Die Gesamtnote errechnet sich aus der Summe der Noten der schriftlichen Arbeiten, wobei die vierstündige Arbeit zweimal gezählt wird, geteilt durch sechs.

(2) Wer in der schriftlichen Prüfung eine Gesamtnote schlechter als 4,50 oder in mehr als der Hälfte der schriftlichen Arbeiten – die vierstündige Arbeit doppelt gerechnet – schlechter als „ausreichend“ gearbeitet hat, ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen; er hat die Prüfung nicht bestanden. Das Ergebnis wird ihm schriftlich bekanntgegeben.

(3) Die Einzelnoten und die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung werden den Prüfungsteilnehmern spätestens mit der Ladung zur mündlichen Prüfung schriftlich bekanntgegeben.

§ 36
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung findet in Form einer Gruppenprüfung statt. Für jeden Prüfungsteilnehmer ist eine Gesamtdauer bis zu 30 Minuten vorgesehen. Mehr als fünf Prüfungsteilnehmer dürfen nicht gemeinsam geprüft werden.

(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen während der mündlichen Prüfung ständig anwesend sein.

(3) Die mündliche Prüfung ist vorwiegend Verständnisprüfung. Sie erstreckt sich auf die Inhalte des Rahmenstoffplanes.

§ 37
Bewertung der mündlichen Prüfung

(1) In der mündlichen Prüfung sind drei Einzelnoten zu erteilen, und zwar

1.
eine Note für die Gebiete Strafvollzug und Untersuchungshaftvollzug,
2.
eine Note für die Gebiete Arbeits- und Wirtschaftsverwaltung und Recht
3.
für das Gebiet Strafvollzug mit besonderer Fragestellung aus den Gebieten Vollzugspsychologie sowie Sozial- und Vollzugspädagogik.

(2) Über die Prüfungsleistungen in der mündlichen Prüfung wird in gemeinsamer Beratung aller Prüfer der Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit entschieden.

§ 38
Prüfungsgesamtnote

(1) Nach der mündlichen Prüfung legt die Prüfungskommission die auf zwei Dezimalstellen zu errechnende Prüfungsgesamtnote gemäß § 26 Abs. 2 fest; dabei wird eine sich ergebende dritte Dezimalstelle nicht berücksichtigt.

Die Gesamtnote ergibt sich aus der Summe der Einzelnoten der praktischen, der schriftlichen (die vierstündige Arbeit doppelt gezählt) und der mündlichen Prüfung, geteilt durch zwölf.

(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt die Noten der mündlichen Prüfung und die Prüfungsgesamtnote am Schluß der mündlichen Prüfung bekannt. Damit ist die Prüfung abgelegt.

(3) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Prüfungsgesamtnote schlechter ist als ausreichend (4,50) oder wenn der Prüfungsteilnehmer in mehr als der Hälfte der zwölf Einzelnoten (die vierstündige Arbeit doppelt gezählt) schlechter als ausreichend erhalten hat.

(4) Den Prüfungsteilnehmern, die die Prüfung nicht bestanden haben, wird das Ergebnis schriftlich mitgeteilt.

§ 39
Prüfungsgesamtzeugnis

Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die erzielte Prüfungsnote nach Notenstufen und Zahlenwert ersichtlich ist. Prüfungsteilnehmern, die die Prüfung mit der Notenstufe „ausreichend“ bestanden haben, wird auf dem Zeugnis bescheinigt, daß sie die Prüfung bestanden haben.

§ 40
Festsetzung der Platznummern

(1) Für jeden Prüfungsteilnehmer, der die Prüfung bestanden hat, ist entsprechend seiner Prüfungsgesamtnote eine Platznummer zu ermitteln. Bei gleicher Prüfungsgesamtnote erhält der Prüfungsteilnehmer mit dem besseren Ergebnis in der schriftlichen Prüfung die niedrigere Platznummer. Bei gleichem Ergebnis auch in der schriftlichen Prüfung, wird die gleiche Platznummer erteilt; der nächstfolgende Prüfungsteilnehmer erhält in diesem Fall die Platznummer, die sich ergibt, wenn die mehreren gleichen Platznummern fortlaufend weitergezählt werden.

(2) Der Prüfungsteilnehmer erhält eine Bescheinigung über seine Platznummer. Eine Ablichtung wird in seine Personalakte aufgenommen.

§ 41
Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst und damit das Beamtenverhältnis auf Widerruf enden nach Ablegung der Prüfung

1.
mit der Aushändigung des Prüfungszeugnisses oder
2.
mit dem Empfang der schriftlichen Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung.

(2) Wird dem Anwärter die Urkunde über die Ernennung zum Beamten auf Probe vor Aushändigung des Prüfungszeugnisses ausgehändigt, so enden der Vorbereitungsdienst und das Beamtenverhältnis auf Widerruf spätestens mit dem Ernennungszeitpunkt.

§ 42
Wiederholung der Prüfung

(1) Ein Prüfungsteilnehmer, der die Prüfung nicht bestanden hat oder dessen Prüfung als nicht bestanden gilt, kann die Prüfung einmal wiederholen.

(2) Die Prüfung ist im gesamten Umfang noch einmal abzulegen.

(3) Die Wiederholung setzt die erfolgreiche Ableistung eines Ergänzungsvorbereitungsdienstes voraus (§ 44). Sie ist erst zum nächsten ordentlichen Prüfungstermin möglich.

(4) Der Vorsitzende der Prüfungskommission für die mündliche Prüfung muß bei der Wiederholung ein anderer sein, als der im Termin der nicht bestandenen Prüfung.

§ 43
Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung

(1) Ein Prüfungsteilnehmer, der die Prüfung bei erstmaliger Ablegung bestanden hat, kann die Prüfung zur Verbesserung der Note einmal wiederholen. Die Wiederholungsprüfung ist zum nächsten Prüfungstermin abzulegen. Der Antrag auf Zulassung ist innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der mündlichen Prüfung beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen.

(2) § 42 Abs. 2 und 4 gelten entsprechend.

(3) Wer zur Verbesserung der Note zur Prüfung zugelassen ist, kann bis zum Beginn der mündlichen Prüfung auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichten. Die Prüfung gilt dann als nicht abgelegt; sie kann nicht wiederholt werden.

(4) Als Verzicht gilt, wenn der Prüfungsteilnehmer ohne genügende Entschuldigung zur Bearbeitung einer schriftlichen Aufgabe oder zur mündlichen Prüfung nicht erscheint. Dies gilt nicht, wenn er binnen zehn Tagen nach Abschluß des betreffenden Prüfungsteils schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses widerspricht.

(5) Der Prüfungsteilnehmer entscheidet, welches Prüfungsergebnis er gelten lassen will. Wählt er das Ergebnis der Wiederholungsprüfung, so bleiben die Rechtsfolgen aus der erstmals abgelegten Prüfung unberührt. Wird binnen einer Woche nach dem Tag der mündlichen Prüfung keine Wahl getroffen, so gilt das bessere Prüfungsergebnis als gewählt.

§ 44
Ergänzungsvorbereitungsdienst

(1) Ein Anwärter, der die zum ersten Mal nicht bestandene Prüfung wiederholen will, tritt zu einem weiteren Vorbereitungsdienst grundsätzlich in den nächsten Ausbildungsjahrgang ein. Dazu hat er einen Antrag auf erneute Aufnahme in den Vorbereitungsdienst binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung über die nicht bestandene Prüfung bei dem Staatsministerium der Justiz zu stellen.

(2) Das Staatsministerium der Justiz regelt den Ablauf des Ergänzungsvorbereitungsdienstes.

(3) Eine Wiederholung der Prüfung ist frühestens nach einem Ergänzungsvorbereitungsdienst von sechs Monaten möglich.

Vierter Teil
Besondere Bestimmungen

§ 45
Übergangsregelungen

(1) Für alle Bediensteten, die ab 1. Januar 1991 eingestellt und der Laufhahn des allgemeinen Vollzugsdienstes zugeordnet wurden, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung.

(2) Für die Einstellungsjahrgänge 1992 und 1993 der Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes beträgt der Vorbereitungsdienst 18 Monate. Er umfaßt:

1.
die fachtheoretische Einweisung an der Justizvollzugsschule (ein Monat);
2.
die praktische Ausbildung;
3.
die fachtheoretische Ausbildung (sechs Monate).

§ 46
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 20. November 1992

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1992 Nr. 37, S. 590
    Fsn-Nr.: 305-5

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 29. Dezember 1992

    Fassung gültig bis: 31. August 2007