1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Einzelbetriebliche FuE-Projektförderung

Vollzitat: Einzelbetriebliche FuE-Projektförderung vom 7. Februar 2001 (SächsABl. S. 240)

Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über die Gewährung von Zuwendungen für Projekte zur Entwicklung neuer oder neuartiger Produkte und Verfahren im Freistaat Sachsen
(Einzelbetriebliche FuE-Projektförderung)

Vom 7. Februar 2001

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Der Freistaat Sachsen gewährt nach §§ 23, 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 513, 516), und nach Maßgabe der Vorläufigen Verwaltungsvorschrift zu §§ 23, 44 SäHO in der jeweils gültigen Fassung und dieser Förderrichtlinie Zuwendungen für die Entwicklung neuer oder neuartiger Produkte und Verfahren.
1.2
Damit soll ein Anreiz zur Entwicklung neuer oder neuartiger Produkte und Verfahren geschaffen werden, indem das dabei auftretende oftmals überdurchschnittlich hohe wirtschaftliche und technische Risiko gemindert wird.
1.3
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Gefördert werden Forschungs- und Entwicklungsprojekte mit innovativem technologieorientierten Inhalt, die der Entwicklung von neuen oder neuartigen Produkten und Verfahren auf dem Gebiet der Zukunftstechnologien dienen. Entsprechend den „Leitlinien zur Technologiepolitik im Freistaat Sachsen“ gehören zu diesen Zukunftstechnologien:
  • Materialwissenschaften,
  • Physikalische und Chemische Technologien,
  • Biologische Forschung und Technologie,
  • Mikrosystemtechnik,
  • Informationstechnik,
  • Fertigungstechnik,
  • Energietechnik,
  • Umwelttechnik,
  • Medizintechnik.
2.2
Ein Produkt oder ein Produktionsverfahren ist neu, wenn es in der Europäischen Union noch nicht wirtschaftlich verwertet wird. Ein neues Produkt oder ein neues Produktionsverfahren im Sinne dieser Förderrichtlinie kann auch auf der Weiterentwicklung eines bereits auf dem Markt befindlichen Produktes oder Produktionsverfahrens beruhen.
2.3
Insbesondere werden Maßnahmen im Sinne des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 96/C45/06 vom 17. Februar 1996, gefördert.
3
Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungsempfänger sind rechtlich selbstständige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft oder des wirtschaftsnahen Dienstleistungssektors, die eine Betriebsstätte im Freistaat Sachsen haben, sowie außeruniversitäre wirtschaftsnahe Forschungseinrichtungen im Freistaat Sachsen.
3.2
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind Unternehmen, die
  • weniger als 250 Personen beschäftigen und
  • einen Jahresumsatz von höchstens 40 Millionen EUR oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 27 Millionen EUR haben und
  • folgendes Unabhängigkeitskriterium erfüllen:
    Als unabhängig gelten Unternehmen, die nicht zu 25 vom Hundert oder mehr des Kapitals oder der Stimmenanteile im Besitz von einem oder mehreren Unternehmen gemeinsam stehen, welche diese Definition nicht erfüllen. Hierbei gelten als Ausnahmen der Besitz durch öffentliche Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften oder institutionelle Anleger, soweit keine Kontrolle über das Unternehmen ausgeübt wird, sowie im Falle, wenn aufgrund der Kapitalstreuung nicht ermittelt werden kann, wer die Anteile hält, eine Erklärung des Unternehmens, dass es unabhängig ist.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Voraussetzung für die Gewährung der Zuwendung ist, dass die Ausführung des Projektes im beantragten Umfang ohne die Zuwendung vorübergehend mit einem finanziellen Risiko behaftet sein muss, das die Durchführung gefährdet.
4.2
Der Antragsteller hat entsprechend seiner Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage in angemessenem Umfang Eigen- oder Fremdmittel zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung einzusetzen, die nicht durch andere öffentliche Finanzierungshilfen ersetzt oder verbilligt werden.
4.3
Zuwendungen Dritter sind durch den Antragsteller mit ihrem Verwendungszweck auszuweisen.
4.4
Eine Förderung entfällt, wenn für das gleiche Vorhaben vom Antragsteller öffentliche Mittel des Freistaates Sachsen aus gleichgerichteten Programmen in Anspruch genommen werden.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung gewährt.
5.2
Die Zuwendung erfolgt nicht rückzahlbar oder bedingt rückzahlbar. Der Zuwendungsgeber kann sich eine Beteiligung am wirtschaftlichen Ergebnis des geförderten Projektes bis zur Höhe der Zuwendung vorbehalten. Die entsprechenden Bedingungen werden jeweils einzelfallbezogen im Zuwendungsbescheid festgelegt.
5.3
Es gelten folgende Förderhöchstgrenzen (brutto):
Industrielle Forschung
Industrielle Forschung
Strich in vom Hundert
in KMU 75 vom Hundert
in anderen Unternehmen 65 vom Hundert
Vorwettbewerbliche Entwicklung
Vorwettbewerbliche Entwicklung
Strich in vom Hundert
in KMU 50 vom Hundert
in anderen Unternehmen 40 vom Hundert
5.4
Als zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten können anerkannt werden:
  • Personalausgaben/-kosten,
  • Sachausgaben/-kosten (Material, Mieten, Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf, Literatur, Rechnerkosten, Dienstreisen),
  • Fremdleistungen (über Kooperationsvertrag mit Zustimmung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit),
  • Investitionskosten für vorhabensspezifische Ausrüstungen 1 ,
  • Ausgaben/Kosten für Literatur-, Patent- und Lizenzrecherchen,
  • Patentierungsausgaben/-kosten im Inland (nur bei KMU).
5.5
Die jeweilige Zuwendung gilt für das Haushaltsjahr. Bei längerlaufenden Vorhaben muss eine jährliche Aufgliederung erfolgen, die entsprechend den haushaltsrechtlichen Möglichkeiten im Zuwendungsbescheid berücksichtigt wird.
6
Verfahren
6.1
Antrags- und Bewilligungsstelle ist die
Sächsische Aufbaubank GmbH
Abteilung Technologieförderung
01054 Dresden
Hausadresse: Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden.
6.2
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorl. VwV zu § 44 SäHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7
In-Kraft-Treten
Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.

Dresden, den 7. Februar 2001

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer

1
Während der Umstrukturierungsphase eines Unternehmens, das kein KMU ist und das eine Umstrukturierungsbeihilfe im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten erhalten hat, sind alle Beihilfen zur Förderung materieller Investitionen bei der Europäischen Kommission einzeln zu notifizieren, außer wenn sie unter die geltende De-minimis-Regelung fallen.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2001 Nr. 10, S. 240

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2000

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2004