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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie (SMS) zur Förderung von Erholungsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche aus ost-, südosteuropäischen und baltischen Staaten sowie den europäischen Staaten der GUS und zur Förderung humanitärer Hilfen

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie (SMS) zur Förderung von Erholungsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche aus ost-, südosteuropäischen und baltischen Staaten sowie den europäischen Staaten der GUS und zur Förderung humanitärer Hilfen vom 10. Juni 1997 (SächsABl. SDr. S. S 352), die durch Artikel 1 der Richtlinie vom 21. Dezember 2001 (SächsABl. 2002 S. 100) geändert worden ist

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie (SMS)
zur Förderung von Erholungsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche aus ost-, südosteuropäischen und baltischen Staaten sowie den europäischen Staaten der GUS und zur Förderung humanitärer Hilfen

Vom 10. Juni 1997

[Geändert durch Artikel 1 der VwV vom 21. Dezember 2001 (SächsABl. 2001 S. 100)]

Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23, 24, 44 Vorläufige Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21) sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften Zuwendungen zur finanziellen Förderung von Maßnahmen der Erholung für Kinder und Jugendliche aus ost-, südosteuropäischen und baltischen Staaten sowie den europäischen Staaten der GUS. In eingeschränktem Umfang werden auch humanitäre Hilfen gefördert.
Zuwendungen dürfen nur im Rahmen der im Staatshaushaltsplan bereitgestellten Mittel bewilligt werden; ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht.

1
Fördergegenstand
 
Gefördert werden Maßnahmen der Erholung für Kinder und Jugendliche aus ost-, südosteuropäischen und baltischen Staaten, den europäischen Staaten der GUS sowie in Einzelfällen Hilfstransporte und die Übernahme von Kosten für medizinische Hilfeleistungen.
2
Zweck der Förderung
 
Der Freistaat Sachsen unterstützt mit dieser Förderung besonders Erholungsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche, die aus Staaten kommen, die aufgrund von Katastrophen, Kriegen o.ä. starken gesundheitlichen und/oder psychischen Belastungen ausgesetzt sind.
Ziel der Maßnahme ist es, damit einen Beitrag zur Gesundheitsförderung der Betroffenen zu leisten. Darüber hinaus werden im begrenzten Umfang humanitäre Hilfen unterstützt, um Menschen in besonders belasteten Spannungs- und Krisengebieten zu helfen.
3
Zuwendungsempfänger
 
Antragsberechtigt sind
  • Gemeinden und Gemeindeverbände,
  • anerkannte freie Träger.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Persönliche Voraussetzungen
Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, wenn
  • der Empfänger die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme bietet;
  • der Empfänger in der Lage ist, die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuwendung nachzuweisen.
4.2
Sachliche Voraussetzungen
Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn
  • der Zuwendungsempfänger für die Durchführung der Maßnahme geeignet und von der Bewilligungsbehörde anerkannt ist,
  • der Zuwendungsempfänger geeignete Vorkehrungen zur Gewährleistung der Sicherheit der Kinder und Jugendlichen in Deutschland trifft und über Ort und Zeit des Aufenthaltes die örtlich zuständigen Polizeidienststellen informiert,
  • der Zuwendungsempfänger sich verpflichtet, die Teilnehmer gegen Unfall und Haftpflichtansprüche ausreichend zu versichern,
  • für die Maßnahme keine weiteren Zuwendungen aus Mitteln des Freistaates bewilligt oder beantragt wurden,
  • die Maßnahme noch nicht begonnen ist. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die Bewilligungsbehörde.
5
Art und Umfang der Förderung
5.1
Art der Förderung
Zuwendungen werden als Projektförderung im Form der Festbetragsfinanzierung gewährt.
5.2
Umfang der Förderung
Gewährt wird bei Erholungsmaßnahmen ein Zuschuß bis zu 9 EUR pro Tag für jeden ausländischen Teilnehmer. Darüber hinaus kann ein Zuschuß gewährt werden bis zur Höhe der entstandenen Fahrtkosten, sowie diese notwendig und belegt sind.
In Ausnahmefällen kann ein Zuschuß gewährt werden für:
 
a)
humanitäre Hilfstransporte,
 
b)
medizinische Hilfsleistungen
 
Der Zuschuß für Maßnahme a) beinhaltet die Förderung der tatsächlich entstandenen Transportkosten; dabei müssen die Kosten notwendig und nachweisbar sein und in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Sendung stehen. Der Zuschuß soll insgesamt nur bis zu 10 vom Hundert der zur Förderung von Erholungsmaßnahmen im Haushalt bereitgestellten Mittel betragen.
Der Zuschuß für Maßnahme b) wird im Einzelfall gewährt und soll höchstens 40 000 EUR betragen.
Es wird ein Eigenanteil des Antragstellers in angemessener Höhe erwartet.
5.3
Differenzbetrag
Ist der Differenzbetrag zwischen Einnahmen und Ausgaben geringer als die in der Richtlinie festgelegten Förderhöhen reduziert sich der Zuschuß auf den Differenzbetrag.
6
Verfahren
6.1
Der Zuschuß wird auf schriftlichen Antrag gewährt. Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Familie und Soziales in Chemnitz.
6.2
Die Anträge auf finanzielle Förderung sind vor Beginn der Maßnahme unter Verwendung der entsprechenden Antragsformulare bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
6.3
Die Bewilligungsbehörde prüft die Anträge auf sachliche und rechnerische Richtigkeit und entscheidet im Einvernehmen mit dem Fachreferat im SMS aufgrund der vorliegenden Anträge und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel über die Höhe der Zuwendung.
6.4
Die Bewilligungsbehörde erläßt den Zuwendungsbescheid und regelt darin Näheres über die dem Zuwendungsempfänger obliegenden Mitteilungspflichten, den Verwendungsnachweis und die Voraussetzungen für Rücknahme und Widerruf des Bewilligungsbescheides sowie der Rückforderung der Zuwendungen.
6.5
Der Verwendungsnachweis ist bis spätestens 3 Monate nach Ablauf der Maßnahme vorzulegen. Die Bewilligungsbehörde prüft den Verwendungsnachweis in eigener Verantwortung. Sie ist auch für Rücknahme und Widerruf des Bewilligungsbescheides sowie für die Rückforderung der Zuwendung zuständig.
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Ausnahmeregelung
 
Das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie kann in begründeten Fällen Ausnahmen oder Abweichungen von den Punkten 2 bis 5 der vorliegenden Förderkriterien zulassen.
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Schlußvorschriften
 
Die Förderung von Maßnahmen im laufenden Kalenderjahr begründet keinen Anspruch auf Förderung in den Folgejahren.
Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen sind Bestandteil dieser Richtlinie.
9
Inkrafttreten
 
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie vom 12. August 1993 (SächsABl. S. 956) außer Kraft.

Dresden, den 10. Juni 1997

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 1997 Nr. 7, S. 352

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2002

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2002