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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung zum Ausgleich notwendiger Personalkosten für Horterzieher

Vollzitat: Verordnung zum Ausgleich notwendiger Personalkosten für Horterzieher vom 2. September 1991 (SächsGVBl. S. 387)

Verordnung
zum Ausgleich notwendiger Personalkosten für Horterzieher
(PersHortDV)

Vom 2. September 1991

Auf Grund von § 64 Abs. 4 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213) verordnet das Sächsische Staatsministerium für Kultus im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen:

§ 1
Zuschußregelung

(1) Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Juli 1991 (zweite Hälfte des Schuljahres 1990/91) gewährt der Freistaat Sachsen einen Zuschuß von 100 vom Hundert der notwendigen Personalkosten an die Landkreise und kreisfreien Städte als deren Arbeitgeber.

(2) Für den Zeitraum vom 1. August bis 31. Juli 1992 (Schuljahr 1991/92) gewährt der Freistaat Sachsen den Schulträgern, die an Grundschulen einen Hort eingerichtet haben oder einen solchen fortführen, einen Zuschuß von 75 vom Hundert der notwendigen Personalkosten an die Landkreise und kreisfreien Städte als deren Arbeitgeber.
Für gekündigte nicht übernommene Horterzieher wird der Zuschuß bis zum endgültigen Ausscheiden dieser Personengruppe an den bisherigen Arbeitgeber nach Absatz 1 gezahlt. Dies jedoch nur, wenn zuvor alle Möglichkeiten der Finanzierung über Kurzarbeitergeld durch den bisherigen Arbeitgeber ausgeschöpft worden sind.

(3) Vom Schuljahr 1992/93 ab gewährt der Freistaat Sachsen den Schulträgern, die an Grundschulen einen Hort unterhalten, einen Zuschuß von 37,5 vom Hundert der notwendigen Personalkosten für Horterzieher.

§ 2
Notwendige Personalkosten

Die notwendigen Personalkosten werden bestimmt durch:

die persönlichen Kosten in der Abgrenzung nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes über einen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen 1991 im Freistaat Sachsen (FinanzausgleichsgesetzFAG) vom 11. Juli 1991.
den festgestellten und begründeten Bedarf (Bedarfsprüfung ab 1. August 1991)
den BAT-Ost und der danach erfolgten Eingruppierung der Horterzieher (im Regelfall Vergütungsgruppe VI b), wobei die Vergütungsgruppen niedriger sein müssen als solche im Regelfall für Lehrer.

§ 3
Zuweisungsbedingungen

(1) Die Bezuschussung erfolgt auf der Grundlage des notwendigen Personenbestandes zu Beginn des jeweiligen Schuljahres

(2) Der Personalbestand an Horterziehern und die dafür notwendigen Personalkosten je Schulträger sind bis spätestens zwei Wochen nach Unterrichtsbeginn mitzuteilen. Entsprechende Meldungen sind mit Prüfvermerk des zuständigen Staatlichen Schulamtes über die Oberschulämter und das Sächsische Staatsministerium für Kultus dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen zuzuleiten. Für das Schuljahr 1990/91 sind Personalstärke und Personalkosten nach § 2 für Horterzieher pro Landkreis und kreisfreie Stadt bis zum 10. September 1991 getrennt für das erste Halbjahr 1991 und den Monat Juli 1991 mitzuteilen.

§ 4
Zahlungstermine

Die Zuweisungen nach § 1 Abs. 1 bis 3 werden am 30. September, 30. Dezember, 30. März und 30. Juni mit jeweils einem Viertel des für das Schuljahr festgesetzten Gesamtbetrages den Schulträgerkommunen unmittelbar ausgezahlt.

§ 5
Übergangsbestimmungen

(1) Die Zuweisung für Personalkosten für Horterzieher für die Monate Januar bis Juli 1991 erfolgt an die Landratsämter und kreisfreien Städte bis 15. August 1991 in Form einer Abschlagszahlung auf der Grundlage der vorläufigen Meldung des Personalbestandes und der Personalkosten.

(2) Die Verrechnung erfolgt nach Vorlage der endgültigen Daten gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 zum Zahlungstermin 30. September 1991.

§ 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 2. September 1991

Die Staatsministerin für Kultus
Stefanie Rehm

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1991 Nr. 30, S. 387

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 23. November 1991

    Fassung gültig bis: 31. August 1993