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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit für die Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Maßnahmen

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit für die Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Maßnahmen vom 12. Juli 2001 (SächsABl. S. 810)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
für die Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Maßnahmen

Vom 12. Juli 2001

I.
Allgemeine Regelungen

1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage des Operationellen Programmes zur Strukturfondsförderung des Freistaates Sachsen 2000 bis 2006 und des Programmes im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative (PGI) EQUAL 2000 bis 2006 nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153) und der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften (Vorl. VwV) zu den §§ 23 und 44 SäHO in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen für einzelne arbeitsmarktpolitische Vorhaben und Projekte im Rahmen der Umsetzung der Strukturpolitik der Europäischen Union aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF). Darüber hinaus kann diese Richtlinie auch auf förderfähige Tätigkeiten im Rahmen von Maßnahmen der Programme der Gemeinschaftsinitiativen (PGI) INTERREG IIIA, URBAN und LEADER+ 2000 bis 2006 angewendet werden, die im Rahmen des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) und des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) mitfinanziert werden.
Die Förderung im Rahmen dieser Richtlinie ergänzt nationale Förderprogramme, die Zuwendung ist nachrangig zur nationalen Förderung. Die Zuwendung wird nur gewährt, wenn die geförderte Maßnahme ein arbeitsmarktpolitisches Ziel verfolgt und eine erfolgreiche Durchführung erwarten lässt.
Die Maßnahmen im Rahmen der Gemeinschaftsinitiativen sollen darüber hinaus modellhaft neue Wege zur Umsetzung der europäischen Beschäftigungspolitik entwickeln und verbreiten.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die Abtretung der Zuwendung an Dritte sowie ihre Verpfändung ist ausgeschlossen.

2.
Gegenstand der Förderung

Im Rahmen dieser Richtlinie sind folgende Maßnahmen förderbar:

A
Qualifizierungsmaßnahmen und Kooperationsvorhaben
B
Einsatz von Projektkoordinatoren
C
Einstellung arbeitsloser Personen in zusätzliche Dauerarbeitsverhältnisse
D
Existenzgründung durch Arbeitslose
E
Erstellung von Studien und Konzeptentwicklungen
3.
Zuwendungsvoraussetzungen

Bei öffentlicher Grundfinanzierung des Antragstellers werden nur die zusätzlich projektbezogen anfallenden zuschussfähigen Kosten/Ausgaben gefördert.
Die Förderung für die Maßnahmen A , B und  E erfolgt auf der Basis der kalkulierten Kosten unter Anwendung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten, Anlage 4 zu den Vorl. VwV zu § 44 SäHO), soweit die entsprechenden Voraussetzungen gemäß Vorl. VwV zu § 44 SäHO erfüllt sind. In allen anderen Fällen erfolgt die Förderung auf der Basis der kalkulierten Ausgaben unter Anwendung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P, Anlage 2 zu den Vorl. VwV zu § 44 SäHO).
Die Förderung für die Maßnahmen C und  D erfolgt nach ANBest-P.

4.
Art der Zuwendung
Verfahrensregister 4
Nummer  was Zuschuss
4.1. Zuwendungsart Projektförderung
4.2. Finanzierungsart bei den Maßnahmen A, E:
Anteilfinanzierung
    bei den Maßnahmen B, C, D:
Festbetragsfinanzierung
4.3. Form der Zuwendung nichtrückzahlbarer Zuschuss
5.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Neben dem Sächsischen Rechnungshof und dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit sind gemäß Artikel 248 EG-Vertrag der Europäische Rechnungshof sowie gemäß Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates die Europäische Kommission beziehungsweise von diesen beauftragte Stellen berechtigt, Maßnahmen, die aus dem ESF mitfinanziert werden, vor Ort zu prüfen.
Die dem Antrag zugrundeliegenden Angaben sind subventionserhebliche Tatsachen. Die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Angaben kann Subventionsbetrug im Sinne von § 264 Strafgesetzbuch ( StGB) darstellen.
Die in Klammern in DM angegebenen Wertgrenzen und Beträge gelten für Maßnahmen, die bis 31. Dezember 2001 beginnen. Die für Maßnahmen, die ab 1. Januar 2002 beginnen, geltenden Wertgrenzen und Beträge in EUR wurden zur Verwaltungsvereinfachung im Verhältnis 1 EUR = 2 DM festgelegt.
Nummer 2.2 der ANBest-P findet keine Anwendung.
Punkt 8.8 der Vorl. VwV zu § 44 SäHO findet keine Anwendung.
Für die Maßnahmen A und E werden folgende Regelungen getroffen:

bei Anwendung der ANBest-P-Kosten:
Die Kosten für die maßnahmebezogene Teilnehmergewinnung sind förderfähig.
bei Anwendung der ANBest-P:
Zusätzlich zu den förderfähigen Ausgaben sind zuschussfähig:
Abschreibungen, Personalgemeinkosten, kalkulatorische Mietkosten für die Nutzung eigener Räume, kalkulatorischer Unternehmerlohn.

Für die Maßnahme B werden folgende Regelungen getroffen:

bei Anwendung der ANBest-P:
Zusätzlich zu den förderfähigen Ausgaben sind zuschussfähig:
Abschreibungen, Personalgemeinkosten, kalkulatorische Mietkosten für die Nutzung eigener Räume.

Für die Maßnahmen A , B und E gilt:

Nummer 1.2 Satz 3 der ANBest-P entfällt für Einsparungen bei teilnehmerbezogenen Leistungen sowie bei der Umsatzsteuer. Dies gilt sinngemäß auch für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis.
In Ergänzung zu Nummer 3 der ANBest-P wird bestimmt, dass bei der Vergabe von Leistungen mit einem Wert von über 400 EUR (800 DM), wenn die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung bis 50 000 EUR (100 000 DM) beträgt, regelmäßig mindestens drei Angebote durch den Zuwendungsempfänger eingeholt und für Prüfzwecke entsprechend Nummer 6.8 ANBest-P aufbewahrt werden müssen. Den Zuschlag erhält das wirtschaftlichste Angebot.
6.
Verfahren

Fondsverantwortlicher und Titelverwalter für die ESF- und Komplementärmittel des Freistaates Sachsen ist das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit.
Für das Verwaltungsverfahren gelten das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung 21. September 1998 (BGBl. I S. 3050), in Verbindung mit dem Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161), die SäHO mit den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung und die Bestimmungen dieser Richtlinie.

6.1
Antragsverfahren

Ansprechpartner für Beratung und Antragstellung ist das für den Regierungsbezirk zuständige Consultbüro 1 . Anträge sind schriftlich frühzeitig vor Beginn der jeweiligen Maßnahme einzureichen.
Mit der Antragstellung erklärt der Antragsteller sein Einverständnis dazu, dass die im Zusammenhang mit dem Förderverfahren der Behörde zur Kenntnis gelangten Daten auf Datenträgern gespeichert, für Zwecke der Statistik sowie der Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit des Programms ausgewertet und die Auswertungsergebnisse anonymisiert veröffentlicht werden können.
Der Antragsteller hat sicherzustellen, dass die Teilnehmer der jeweiligen Maßnahme ihr Einverständnis zur Weiterverarbeitung ihrer personenbezogenen Daten erklären. Der Antragsteller ist verpflichtet, an der Evaluation der geförderten Maßnahme mitzuwirken, auch wenn die Maßnahme bereits beendet ist.

6.2
Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist grundsätzlich das Regierungspräsidium1 entsprechend seiner örtlichen Zuständigkeit, in Ausnahmefällen der Fondsverantwortlicher.
Bei den Maßnahmen A , B und E entscheidet die Bewilligungsbehörde über den Antrag unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange, die in den dafür eingesetzten beratenden Gremien geltend gemacht worden sind.

6.3
Verwendungsnachweisverfahren

Der einfache Verwendungsnachweis ist zugelassen.
Für die Maßnahmen A , B und E wird in Abänderung zu den Nummern 6.1 der ANBest-P und 7.1. der ANBest-P-Kosten bestimmt, dass der Zwischennachweis zum Jahresende binnen drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres und der Verwendungsnachweis zum Maßnahmeende innerhalb von einem Monat nach Beendigung des Bewilligungszeitraumes laut Zuwendungsbescheid der Bewilligungsbehörde über das Consultbüro einzureichen ist.
Für die Maßnahmen C und D wird in Abänderung zu Nummer 6.1 der ANBest-P bestimmt, dass auf einen Zwischennachweis zum Jahresende verzichtet wird und der Verwendungsnachweis innerhalb von drei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraumes der Bewilligungsbehörde über das Consultbüro einzureichen ist.

6.4
Sonstige Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung, Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten § 1 SächsVwVfG in Verbindung mit §§ 48 ff. VwVfG sowie die Vorl. VwV zu § 44 SäHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

II.
Besondere Regelungen

A.
Qualifizierungsmaßnahmen und Kooperationsvorhaben
A.1.
Zuwendungszweck

Förderung von:

Maßnahmen zur Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten zur Vorbereitung auf beziehungsweise Eingliederung in das Erwerbsleben
Maßnahmen zur Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten zur Anpassung an Entwicklungen in allen Bereichen der Wirtschaft mit dem Ziel der Sicherung der Erwerbstätigkeit einschließlich der Qualifizierung von Multiplikatoren
regionalen beschäftigungsfördernden Kooperationsvorhaben zur Entwicklung der Humanressourcen unter Einbeziehung regionaler Akteure; Qualifizierungsverbünden/-netzwerken auf Unternehmensebene sowie unter Einbeziehung von Bildungsträgern.
A.2.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Träger (natürliche oder juristische Personen) vorrangig mit Sitz beziehungsweise Niederlassung im Freistaat Sachsen, die die unter A.1. beschriebenen Maßnahmen durchführen.
Maßnahme A dieser Richtlinie soll vorrangig Beschäftigten in kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen (Freistellungsverordnung für Ausbildungsbeihilfen), veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 10/20 vom 13. Januar 2001, zugute kommen.
Beschäftigte in Großunternehmen können nur in Ausnahmefällen in die Förderung einbezogen werden, insbesondere wenn:

es sich um Qualifizierungsmaßnahmen handelt, die im Zusammenhang mit der Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze bei Neuansiedlungen von Unternehmen in Sachsen oder Unternehmenserweiterungen erforderlich werden, oder
bei umfangreichen Umstrukturierungen in Unternehmen Arbeitsplätze nur durch Qualifizierung der Beschäftigten erhalten werden können.
A.3.
Zuwendungsvoraussetzungen

Die Teilnehmer an den zu fördernden Maßnahmen sollen folgenden Zielgruppen zuzuordnen sein:

Arbeitslose2, vorrangig ohne Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch III
Personen aus öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahmen
Sozialhilfeempfänger
Beschäftigte, vorrangig aus kleinen und mittleren Unternehmen
Existenzgründer, Unternehmer
Berufsrückkehrer2
Studenten unmittelbar vor Eintritt in das Erwerbsleben
Schüler unmittelbar vor Eintritt in die Berufsausbildung beziehungsweise in die Erwerbstätigkeit
auf dem Arbeitsmarkt benachteiligte Personengruppen

mit Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen.
Die Maßnahmen im Rahmen der Gemeinschaftsinitiativen müssen transnationalen beziehungsweise grenzübergreifenden Charakter haben. In den Gemeinschaftsinitiativen sind Entwicklungspartnerschaften in Verbindung mit Projekten zu initiieren.

A.4.
Umfang und Höhe der Zuwendung

Bewilligungen aus dem ESF können nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit für die von der Europäischen Kommission sowie dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit als zuschussfähig festgelegten Kosten/Ausgaben gewährt werden. Es können bis zu 100 vom Hundert der zuschussfähigen Kosten/Ausgaben zur Durchführung einer Maßnahme gefördert werden. Die Kosten/Ausgaben müssen projektbezogen sein. Wird eine Maßnahme aus anderen öffentlichen Mitteln gefördert, sind diese anzurechnen.
Handelt es sich um eine Maßnahme, die sich an Beschäftigte von Unternehmen, Existenzgründer oder Unternehmer richtet, ist vom Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag auszugehen. Maßnahmen, die Personen direkt unabhängig von ihrem Standort zugute kommen und nicht bestimmte Unternehmen oder Wirtschaftszweige begünstigen, sind keine Beihilfen im Sinne des Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag.
Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission über „de minimis“-Beihilfen (96/C 68/06), veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 68 vom 6. März 1996, beziehungsweise nach der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 10/30 vom 13. Januar 2001), beziehungsweise nach der Freistellungsverordnung für Ausbildungsbeihilfen.
Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass bei den zu fördernden Maßnahmen zwischen allgemeinen und spezifischen Ausbildungsmaßnahmen gemäß Artikel 2 d und e der Freistellungsverordnung für Ausbildungsbeihilfen zu unterscheiden ist.
Die Intensität von Beihilfen für allgemeine Maßnahmen darf bei kleinen und mittleren Unternehmen 80 Prozent und bei Großunternehmen 60 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten/Ausgaben gemäß Artikel 4 Abs. 7 der Freistellungsverordnung für Ausbildungsbeihilfen nicht übersteigen.
Die Intensität von Beihilfen für spezifische Maßnahmen darf bei kleinen und mittleren Unternehmen 45 Prozent und bei Großunternehmen 35 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten/Ausgaben nicht übersteigen.
Die in Artikel 4 Abs. 4 der Freistellungsverordnung für Ausbildungsbeihilfen genannte Erhöhung der Beihilfeintensitäten für spezifische und allgemeine Maßnahmen um zehn Prozentpunkte ist nur möglich, wenn Maßnahmen speziell für benachteiligte Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 2 g der Freistellungsverordnung für Ausbildungsbeihilfen konzipiert werden.
Beihilfen, deren Höhe für eine einzelne Maßnahme eines Unternehmens 1 Mio. EUR übersteigt, unterliegen der Anmeldungspflicht nach Artikel 88 Abs. 3 EG-Vertrag.
Die in Artikel 4 und 5 der Freistellungsverordnung für Ausbildungsbeihilfen genannten Beihilfeobergrenzen gelten unabhängig davon, ob das Vorhaben ganz aus staatlichen Mitteln oder teilweise aus Gemeinschaftsmitteln finanziert wird.
In Bezug auf dieselben förderfähigen Kosten dürfen nach dieser Verordnung freigestellte Beihilfen nicht mit sonstigen Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Abs. 1 EG-Vertrag oder anderen Gemeinschaftsmitteln kumuliert werden, wenn die nach dieser Verordnung zulässige maximale Beihilfeintensität dadurch überschritten wird.

A.5.
Antragsverfahren

Die Kosten/Ausgaben sind nach dem in Anhang 2 beigefügten Kalkulationsschema zu untersetzen.

B.
Einsatz von Projektkoordinatoren
B.1.
Zuwendungszweck

Unterstützung des Managements arbeitsmarktpolitischer Projekte durch die Förderung von Kosten für das Arbeitsentgelt zuzüglich Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung und Sachkosten für Personen, die mehrere arbeitsmarktpolitische Projekte im Freistaat Sachsen initiieren, betreuen, koordinieren oder durchführen (Projektmanagement).

B.2.
Zuwendungsempfänger

Vorrangig Unternehmen/Institutionen, bei denen die unter B.1. beschriebenen Personen beschäftigt sind.

B.3.
Zuwendungsvoraussetzungen

Teilnehmer an den zu koordinierenden Projekten sollen folgende Personengruppen sein:

Arbeitslose3 oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer3
Schüler unmittelbar vor Eintritt in die Berufsausbildung beziehungsweise die Erwerbstätigkeit
Berufsrückkehrer²
auf dem Arbeitsmarkt benachteiligte Personengruppen

mit Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen.
Die zu koordinierenden Projekte müssen geeignet sein, die Teilnehmer in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Dabei kann auch der Einsatz von Projektkoordinatoren im sozialen und kulturellen Bereich sowie mit dem Ziel der Kooperation und Verbindung von Schule und Wirtschaft berücksichtigt werden.

B.4.
Umfang und Höhe der Zuwendung

Bewilligungen aus dem ESF können nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit für die folgenden Positionen grundsätzlich maximal für zwölf Monate gewährt werden:

Kosten für das Arbeitsentgelt des Projektkoordinators (Arbeitnehmerbrutto) zuzüglich Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung
Sachkosten unmittelbar im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Projektkoordinators in Höhe von maximal 10 vom Hundert der aus ESF- und komplementären Landesmitteln geförderten Kosten für das Arbeitsentgelt des Projektkoordinators (Arbeitnehmerbrutto) zuzüglich Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung.

Die maximale Fördersumme beträgt 30 000 EUR (60 000 DM) für zwölf Monate, abzüglich etwa gewährter Förderungen anderer öffentlicher Stellen für denselben Zweck. Die Fördersumme kann entweder nur Kosten für das Arbeitsentgelt zuzüglich Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung oder auch Sachkosten umfassen.
Nicht förderfähig sind Personen, die mit der Geschäftsführung, Finanz- und Lohnbuchhaltung, Unternehmensberatung sowie direkter Arbeitsvermittlung betraut sind.

B.5.
Antragsverfahren

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

Nachweis der Beschäftigung des Projektkoordinators im Freistaat Sachsen (Arbeitsort) (zum Beispiel durch Arbeitsvertrag und Mitgliedschaftsbescheinigung des Sozialversicherungsträgers)
Nachweis der Höhe des Arbeitsentgelts des Projektkoordinators zuzüglich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung
Nachweis des Firmensitzes beziehungsweise der Niederlassung des Trägers im Freistaat Sachsen (zum Beispiel durch Handelsregisterauszug)
Erklärung, ob und in welchem Umfang für denselben Zweck andere Fördermittel beantragt oder bewilligt worden sind (zum Beispiel Bescheid des Arbeitsamtes).

Kosten/Ausgaben sind nach dem in Anhang 2 beigefügten Kalkulationsschema zu untersetzen.

C.
Einstellung arbeitsloser Personen in zusätzliche Dauerarbeitsverhältnisse
C.1.
Zuwendungszweck

Förderung der dauerhaften Eingliederung folgender Personengruppen in das Erwerbsleben durch Gewährung eines Zuschusses zu den Lohnkosten:
Arbeitslose4, für deren Einstellung keine anderweitigen Lohnkostenzuschüsse gewährt werden und die mindestens einer der folgenden Gruppen zugeordnet werden können:

Jugendliche unter 25 Jahre
Frauen
Alleinerziehende
Sozialhilfeempfänger
Behinderte
C.2.
Zuwendungsempfänger

Arbeitgeber (natürliche Personen, Personenvereinigungen und juristische Personen des privaten Rechts)

C.3.
Zuwendungsvoraussetzungen
Arbeitgeber mit
a)
Firmensitz beziehungsweise Betriebsstätte im Freistaat Sachsen und
b)
maximal 250 sozialversicherungspflichtig Beschäftigten. Soweit es sich um ein Unternehmen handelt, muss die durch die Europäische Kommission empfohlene Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (96/280/EG vom 3. April 1996), veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 107/4 vom 30. April 1996 erfüllt sein.
einzustellende Person hat Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen
das Arbeitsverhältnis ist zusätzlich zu den in den vergangenen zwölf Monaten im Unternehmen bestehenden Arbeitsverhältnissen [Bezugsgröße für die Zusätzlichkeit ist die maximale Anzahl der jährlichen Arbeitseinheiten (JAE), das heißt die höchste Zahl der während der letzten zwölf Monate vollzeitlich im Unternehmen Beschäftigten zuzüglich der Beschäftigungsanteile von Saisonarbeit von mehr als drei Monaten und Teilzeitarbeit]
unbefristeter Arbeitsvertrag
mindestens 18 Stunden/Woche sozialversicherungspflichtige Tätigkeit
tarifvertragliche beziehungsweise ortsübliche Vergütungsbedingungen, mindestens jedoch 775 EUR (1 550 DM) Arbeitnehmerbrutto monatlich bei einer Vollzeitbeschäftigung (bei einer Teilzeitbeschäftigung prozentual weniger); das Mindestarbeitnehmerbrutto von 775 EUR (1 550 DM) findet keine Anwendung, wenn in dem für das Handwerk beziehungsweise Gewerbe geltenden Tarifvertrag anderweitige Regelungen getroffen sind.

Der geförderte Arbeitnehmer ist mindestens noch zwölf Monate über das Ende des Förderzeitraumes hinaus im Unternehmen zu beschäftigen.
Grundsätzlich ausgeschlossen ist die Förderung bei:

Einstellung eines Auszubildenden durch das ausbildende Unternehmen innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach Abschluss der Lehre
Einstellung einer Person innerhalb von zwölf Monaten im Anschluss an eine Arbeitsbeschaffungs- beziehungsweise Strukturanpassungsmaßnahme bei demselben Arbeitgeber
Übernahme von Arbeitskräften bei Betriebsübergang gemäß § 613 a BGB
Einstellung einer Person, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld beziehungsweise Arbeitslosenhilfe nach §§ 144 ff. Sozialgesetzbuch III ruht oder bei Beantragung von Arbeitslosengeld beziehungsweise Arbeitslosenhilfe ruhen würde.
C.4.
Umfang und Höhe der Zuwendung

Je zusätzliches Vollzeit-Arbeitsverhältnis werden bis zu 650 EUR (1 300 DM) pro Monat (bei einem Teilzeit-Arbeitsverhältnis entsprechend reduziert) für zwölf Monate, das heißt maximal 7 800 EUR (15 600 DM) gewährt. Die Fördersumme darf jedoch 35 vom Hundert der Lohnkosten (Arbeitgeberbrutto), die für die eingestellte Person während eines Zeitraumes von zwei Jahren anfallen, nicht überschreiten.
Bis zur beihilferechtlichen Genehmigung der Zuschüsse zur Einstellung arbeitsloser Personen in zusätzliche Dauerarbeitsverhältnisse durch die Europäische Kommission erfolgt die Förderung auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission über „de minimis“-Beihilfen (96/C 68/06), veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 68 vom 6. März 1996, beziehungsweise nach der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 10/30 vom 13. Januar 2001.

C.5.
Verfahren
C.5.1.
Antragsverfahren

Der schriftliche Antrag muss rechtzeitig vor dem beabsichtigten Einstellungsdatum bei dem jeweils zuständigen Regierungspräsidium eingegangen sein.
Zum Antrag sind folgende Unterlagen beizubringen beziehungsweise nachzureichen:

Nachweis über die dauerhafte Beschäftigung der einzustellenden Person im Freistaat Sachsen einschließlich Nachweis der Höhe des Arbeitsentgeltes (durch unbefristeten Arbeitsvertrag)
Nachweis der Tätigkeit des Unternehmens im Freistaat Sachsen (zum Beispiel durch Gewerbeanmeldung, aktuellen Handelsregisterauszug, Steuernummer, Betriebsnummer)
Nachweis der Arbeitslosigkeit der einzustellenden Person (zum Beispiel durch Bewilligungs-/Aufhebungsbescheid eines sächsischen Arbeits- beziehungsweise Sozialamtes, Bestätigung der Meldung als Arbeitsloser durch ein sächsisches Arbeitsamt)
Nachweis über die Zusätzlichkeit des Arbeitsverhältnisses durch Vorlage der Lohnjournale der letzten zwölf Monate vor der Einstellung und des Einstellmonates und des „Formblattes zur Prüfung der Lohnjournale des Gesamtunternehmens hinsichtlich der Zusätzlichkeit der zu fördernden Arbeitsverhältnisse“. Dem Lohnjournal muss zu entnehmen sein, welche Arbeitnehmer mindestens 18 Stunden pro Woche sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind (Stundenangabe zur Ermittlung der jährlichen Arbeitseinheiten). Saisonarbeitskräfte mit einer Beschäftigungszeit von bis zu drei Monaten sind mit „S“, Lehrlinge mit „L“ sowie geringfügig Beschäftigte mit „G“ gesondert zu kennzeichnen und werden bei der Ermittlung der Zusätzlichkeit nicht berücksichtigt.
Nachweis, ob und in welchem Umfang für denselben Zweck anderweitig Fördermittel beantragt oder bewilligt worden sind (zum Beispiel Bescheid des Sozial- oder Arbeitsamtes).

Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben (hier: Einstellung) bewilligt werden, die ohne die Zuwendung nicht durchgeführt werden können und die noch nicht begonnen worden sind. Die Einstellung vor Erhalt des Zuwendungsbescheides steht grundsätzlich einer Förderung entgegen.

C.5.2.
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung erfolgt nach Anforderung durch den Zuwendungsempfänger in Teilbeträgen. Die Zuwendung wird nur insoweit ausgezahlt, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszweckes benötigt wird. Zum Zeitpunkt der ersten Auszahlung sollten die Unterlagen vollständig vorliegen, zumindest müssen jedoch der Arbeitsvertrag, der Nachweis der Arbeitslosigkeit der einzustellenden Person und der Nachweis über die Zusätzlichkeit des Arbeitsverhältnisses eingereicht sein. Die Teilauszahlung für die letzten zwei Monate des Förderzeitraumes erfolgt nach Ablauf des Förderzeitraumes.

C.5.3.
Verwendungsnachweisverfahren

Als Verwendungsnachweis sind folgende Unterlagen beizubringen:

Bestätigung des Erhaltes des Arbeitsentgeltes durch die geförderte Person
monatliche Abrechnung des Arbeitsentgeltes für die geförderte Person
Erklärung durch den Arbeitgeber über die Weiterbeschäftigung der geförderten Person für mindestens zwölf Monate über den Förderzeitraum hinaus

Wird das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Nachbeschäftigungsfrist von zwölf Monaten nach Ende des Förderzeitraumes gelöst, kann die Zuwendung widerrufen werden.

D.
Existenzgründung durch Arbeitslose
D.1.
Zuwendungszweck

Wiedereingliederung Arbeitsloser und von Arbeitslosigkeit bedrohter Arbeitnehmer in das Erwerbsleben durch die Förderung der Aufnahme einer wirtschaftlich tragfähigen selbständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter, die dauerhaft fortgeführt wird, durch die Gewährung eines Zuschusses zur Sicherung des Lebensunterhaltes des Existenzgründers in der Anfangsphase der geschäftlichen Tätigkeit.

D.2.
Zuwendungsempfänger

Natürliche Personen (Existenzgründer/in)

D.3.
Zuwendungsvoraussetzungen
Arbeitslose5 und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer5 mit Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen
Existenzgründung im Freistaat Sachsen
Tragfähiges Konzept für die beabsichtigte Unternehmung
Existenzgründung als Haupterwerbsquelle.

Grundsätzlich ausgeschlossen ist die Förderung:

bei Erweiterung einer bereits bestehenden selbständigen Tätigkeit beziehungsweise bei Erweiterung einer Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter
bei Personen, die im Rahmen einer früheren Existenzgründung bereits einen Zuschuss aus Mitteln des ESF und komplementären Landesmitteln erhalten haben
bei Übernahme eines Betriebes/Betriebsteils
bei einer Gewerbeanmeldung innerhalb von sechs Monaten nach einer Gewerbeabmeldung (aus Haupterwerb)

Die Förderung wird nicht für investive Zwecke gewährt.

D.4.
Umfang und Höhe der Zuwendung

Je Existenzgründer werden bis zu 1 050 EUR (2 100 DM) pro Monat für sechs Monate, abzüglich etwa gewährter Förderungen anderer öffentlicher Stellen für die Sicherung des Lebensunterhaltes des Existenzgründers in der Anfangsphase der geschäftlichen Tätigkeit (zum Beispiel Leistungen nach § 57 Sozialgesetzbuch III), das heißt maximal 6 300 EUR (12 600 DM) gewährt.
Bis zur beihilferechtlichen Genehmigung der Zuschüsse zur Existenzgründung durch Arbeitslose durch die Europäische Kommission erfolgt die Förderung auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission über „de minimis“-Beihilfen (96/C 68/06), veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 68 vom 6. März 1996, beziehungsweise nach der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 10/30 vom 13. Januar 2001.

D.5.
Verfahren
D.5.1.
Antragsverfahren

Der schriftliche Antrag muss rechtzeitig vor dem beabsichtigten Beginn der selbständigen Tätigkeit beziehungsweise der Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter in dem zuständigen Regierungspräsidium eingegangen sein.
Zum Antrag sind folgende Unterlagen beizubringen beziehungsweise nachzureichen:

Nachweis der wirtschaftlichen Tätigkeit in Sachsen (zum Beispiel durch Gewerbeanmeldung, aktuellen Handelsregisterauszug, Steuernummer, bei Gründung einer Gesellschaft – Gesellschaftsvertrag, bei Freiberuflern – Zulassung sowie Anmeldebogen zur selbständigen Tätigkeit beim Finanzamt)
Nachweis der Arbeitslosigkeit des Existenzgründers (zum Beispiel durch Bewilligungs-/Aufhebungsbescheid eines sächsischen Arbeits- beziehungsweise Sozialamtes, Bestätigung der Meldung als Arbeitsloser durch ein sächsisches Arbeitsamt) beziehungsweise Nachweis der Bedrohung durch Arbeitslosigkeit (zum Beispiel Kündigung des Arbeitgebers)
Stellungnahme zur Tragfähigkeit der Unternehmung durch eine fachkundige Stelle (zum Beispiel Kammer, Berufsverband, Steuerberater/Wirtschaftsprüfer, Unternehmensberater, Kreditinstitut). Der Stellungnahme ist das Unternehmenskonzept einschließlich Ertragsvorschau (für die ersten sechs Monate sowie die ersten drei Jahre) beizufügen.
Nachweis beziehungsweise Erklärung, ob und in welchem Umfang für denselben Zweck anderweitig Fördermittel beantragt oder bewilligt worden sind (zum Beispiel Bescheid des Arbeitsamtes)
Der Bescheid nach § 57 Sozialgesetzbuch III ist bei Personen, die Anspruch auf Arbeitslosengeld beziehungsweise Arbeitslosenhilfe haben, zwingend vorzulegen.

Als Zeitpunkt des Beginns der selbständigen Tätigkeit beziehungsweise der Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter gilt der dem Austritt aus der Arbeitslosigkeit nachfolgende Werktag in Verbindung mit der Gewerbeanmeldung.
Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben (hier: Existenzgründung) bewilligt werden, die ohne die Zuwendung nicht durchgeführt werden können und die noch nicht begonnen worden sind. Die Existenzgründung vor Erhalt des Zuwendungsbescheides steht grundsätzlich einer Förderung entgegen.

D.5.2.
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung erfolgt nach Anforderung durch den Zuwendungsempfänger in Teilbeträgen. Die Zuwendung wird nur insoweit ausgezahlt, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszweckes benötigt wird. Zum Zeitpunkt der ersten Auszahlung sollten die Unterlagen vollständig vorliegen, zumindest müssen jedoch die Gewerbeanmeldung beziehungsweise die Zulassung und der Anmeldebogen zur selbständigen Tätigkeit beim Finanzamt (bei Freiberuflern), der Nachweis der Arbeitslosigkeit beziehungsweise der Bedrohung von Arbeitslosigkeit sowie die Stellungnahme zur Tragfähigkeit der Unternehmung eingereicht sein. Die Teilauszahlung für die letzten zwei Monate des Förderzeitraumes erfolgt nach Ablauf des Förderzeitraumes.

D.5.3.
Verwendungsnachweisverfahren

Als Verwendungsnachweis sind folgende Unterlagen beizubringen:

Bestätigung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens durch darüber aussagefähige Stellen (zum Beispiel durch Kammer, Finanzamt, Gewerbeamt, Steuerberater/Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt oder Unternehmensberater) nach Ende des Förderzeitraums.
E.
Erstellung von Studien und Konzeptentwicklungen
E.1.
Zuwendungszweck

Förderung von Studien oder Konzeptentwicklungen, die arbeitsmarktliche Zielstellungen verfolgen und als Grundlage für die Verbesserung der Arbeitsmarktsituation dienen.

E.2.
Zuwendungsempfänger

Juristische oder natürliche Personen vorrangig mit Sitz beziehungsweise Niederlassung im Freistaat Sachsen, die die unter E.1. genannten Maßnahmen durchführen.

E.3.
Zuwendungsvoraussetzungen

Die Studien und Konzeptentwicklungen müssen folgenden Bereichen zugeordnet werden können:

Vorbereitung, Begleitung und Bewertung von aus dem ESF mitfinanzierten Maßnahmen
Entwicklung von methodischen sowie inhaltlichen Konzepten für aus dem ESF mitfinanzierte Maßnahmen
Entwicklung von innovativen Konzepten zur Verbesserung der Arbeitsmarktsituation einschließlich vorbereitender Analysen, insbesondere vor dem Hintergrund der Entwicklung einer innovativen Lernkultur sowie von innovativen Formen der Arbeitsmarktförderung.
E.4.
Umfang und Höhe der Zuwendung

Bewilligungen aus dem ESF können nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit für die von der Europäischen Kommission sowie dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit als zuschussfähig festgelegten Kosten/Ausgaben gewährt werden. Es können bis zu 100 vom Hundert der zuschussfähigen Kosten/Ausgaben zur Durchführung einer Maßnahme gefördert werden. Die Kosten/Ausgaben müssen projektbezogen sein.

E.5.
Antragsverfahren

Die Kosten/Ausgaben sind nach dem in Anhang 2 beigefügten Kalkulationsschema zu untersetzen.

7.
In-Kraft-Treten

Diese Richtlinie tritt ab 1. Januar 2000 in Kraft.

Dresden, den 12. Juli 2001

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer

Anhang 1

Consultbüros und Bewilligungsbehörden für aus dem Europäischen Sozialfonds
mitfinanzierte Maßnahmen im Freistaat Sachsen

Consultbüros
Regierungsbezirk Consultbüro Bewilligungsbehörde
  Consultbüro Bewilligungsbehörde
Regierungsbezirk
Chemnitz
BBJ Servis GmbH und
Schneider, Junghans & Kappenstein
Neefestraße 76
09119 Chemnitz
Telefon: (03 71) 3 81 92-0
Fax:      (03 71) 3 81 92-22
Regierungspräsidium Chemnitz
Altchemnitzer Straße 41
09120 Chemnitz
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Fax:      (03 71) 5 32 10 03
Regierungsbezirk
Dresden
Kommunalentwicklung Sachsen GmbH
Marktgasse 14
01662 Meißen
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Fax:      (0 35 21) 47 97 10
Regierungspräsidium Dresden
Stauffenbergallee 2
01099 Dresden
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Regierungsbezirk
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Institut für Entwicklungsplanung und Strukturforschung
Büro Leipzig
Chopinstraße 18
04103 Leipzig
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Braustraße 2
04107 Leipzig
Telefon: (03 41) 9 77-0
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Anhang 2

Kalkulationsschema zu den Projektkosten/-ausgaben

jeweils Darstellung der mit dem Projekt zusammenhängenden Gesamtausgaben und -kosten sowie der davon zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten)

1.
Personalausgaben/-kosten (direkt projektbezogen)
 
1.1
Bezüge für eigenes und Fremdpersonal
 
1.2
Sozialabgaben
 
1.3
Reise- und Dienstreiseausgaben/-kosten gemäß Sächsischem Reisekostengesetz
 
Summe 1.1 bis 1.3
2.
Fremdleistungen, Verbrauchsgüter, Ausstattungsgegenstände (direkt projektbezogen)
 
2.1
Fremdleistungen
 
2.2
Verbrauchsmaterial (projektspezifisch)
 
2.3
Ausstattungsgegenstände
 
 
Miete/Leasing
 
 
Abschreibung
 
2.4
Ausgaben/Kosten für Dienste/Rechte soweit sie zur Durchführung des Projektes erforderlich sind
 
 
Lizenzen, Nutzungsrechte, Dienste
 
 
Teilnehmergewinnung
 
 
Versicherung
 
2.5
Miete für Schulungsräume
 
Summe 2.1 bis 2.5
3.
Ausgaben/Kosten für allgemeine Verwaltung
 
3.1
Einzelkalkulation
 
3.1.1
Verwaltungspersonal
 
3.1.2
Reisekosten Verwaltungspersonal
 
3.1.3
Sachkosten für Verwaltung (Pauschale)
 
Summe 3.1
 
oder
 
 
3.2
als Umlage (nur bei Kalkulation auf Kostenbasis)
 
3.2.1
Umlage (allgemeine Verwaltung)
 
3.2.2
Einzelansatz projektspezifische Verwaltungskosten als direkte Kosten
 
Summe 3.2


 
Summe Positionen 1 bis 3
 
Umsatzsteuer
 
Summe trägerseitige Projektausgaben/-kosten


4.
Leistungen an Teilnehmer – Bruttoansätze –
 
4.1
Unterhaltsgeld
 
4.2
Sozialabgaben einschließlich Beiträge zur Berufsgenossenschaft
 
4.3
tägliche Fahrtkosten
 
4.4
Unterkunfts- und Verpflegungskosten bei auswärtigen Lehrgängen einschließlich Fahrtkosten
 
4.5
Kinderbetreuungskosten
 
Summe 4.1 bis 4.5


Gesamtsumme

1
siehe Anhang 1 zu dieser Richtlinie
2
Definition gemäß Sozialgesetzbuch III
3
Definition gemäß Sozialgesetzbuch III
4
Definition gemäß Sozialgesetzbuch III
5
Definition gemäß Sozialgesetzbuch III

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2001 Nr. 31, S. 810

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2000

    Fassung gültig bis: 9. Juni 2005