1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Datenübertragungsregeln

Vollzitat: VwV Datenübertragungsregeln vom 23. Mai 2001 (SächsJMBl. S. 62), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1679)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
für die Übermittlung von Daten mittels Datenträger aus dem Schuldnerverzeichnis gemäß § 915d ZPO
(VwV Datenübertragungsregeln)

Vom 23. Mai 2001

Für die Übermittlung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis durch Datenträgeraustausch gemäß § 915d Abs. 1 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 10 Abs. 3 und 4 der Verordnung über das Schuldnerverzeichnis ( Schuldnerverzeichnisverordnung  –  SchuVVO) gelten die nachfolgenden Datenübertragungsregeln:

I. Begriffsbestimmung

Datenübertragung im Sinne dieser Vorschrift ist die Übertragung von Daten zwischen einer abgebenden und einer empfangenden Stelle in einer nur maschinell lesbaren Form durch Datenträgeraustausch im Rahmen der technischen Möglichkeiten der abgebenden Stelle. Gegenstand der Datenübertragung ist der laufende Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis.

II. Empfänger der Abdrucke

Die Berechtigung zum Empfang der Abdrucke nach § 915d ZPO ist in § 915e ZPO abschließend festgelegt. Die Zulassung in dem Antrag nach § 915d Abs. 1 Satz 1 ZPO zum Bezug der Abdrucke in einer nur maschinell lesbaren Form durch Datenträgeraustausch setzt eine Bewilligung nach Maßgabe der §§ 2 ff. SchuVVO voraus. Ist bereits eine Bewilligung zum Bezug der Abdrucke in nicht maschinell lesbarer Form erteilt, kann in dem Antrag nach Satz 2 wegen der Angaben gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 SchuVVO auf die Angaben in dem früheren Antrag Bezug genommen werden, wenn versichert wird, dass diese unverändert fortgelten.

III. Technische Anforderungen

1.
Zeichensatz
Für den Datenaustausch ist der Zeichensatz gemäß DIN 66303-ARV 8 zugrunde zu legen. Dies gilt auch bei Verwendung reduzierter Zeichenvorräte.
2.
Datenelemente
Die Darstellung der Daten bestimmt sich bei
 
a)
dem Geschlecht von Menschen nach ISO 5218,
 
b)
Datum und Uhrzeit nach DIN EN 28601 und
 
c)
Ländernamen und Gerichtsbezeichnungen nach dem Schlüssel des Statistischen Bundesamtes.
3.
Austauschformat
Es werden ausschließlich strukturierte Daten ausgetauscht. Der Satzaufbau ergibt sich aus der Anlage 3.
4.
Datenkomprimierung
Soweit es den Beteiligten technisch möglich ist, kann der Austausch der Daten aus wirtschaftlichen Gründen in komprimierter Form erfolgen. Dabei sollen nur marktgängige Softwareprodukte eingesetzt werden.
5.
Datenschutz
Die Vertraulichkeit und die Integrität der zu übermittelnden Daten sind durch den Einsatz von Verschlüsselungssoftware sicherzustellen, es sei denn, die Vertraulichkeit und Integrität können auf andere Weise gleichermaßen gewährleistet werden. Dazu reicht es aus, wenn der Datenträger in einen Papierumschlag gelegt, der Umschlag verschlossen, über der Verschlusskante ein Abdruck des Dienstsiegels (Farbdrucksiegel) des Amtsgerichts angebracht und der gesiegelte Umschlag in einen weiteren, Ziffer IV Nr. 3 entsprechenden Transportumschlag eingelegt wird. Der Transportumschlag ist mittels eines nicht ablösbaren Klebeetiketts mit Farbdrucksiegel des Gerichts zu verschließen. Die Disketten sind per Einschreiben zu versenden. Bei Einsatz einer Verschlüsselungs-Software dürfen die Daten und der verwendete Schlüssel nur der abgebenden und der empfangenden Stelle bekannt werden. Ist für das Entschlüsseln der Daten bei der empfangenden Stelle die Weitergabe des von der abgebenden Stelle verwendeten Schlüssels erforderlich, darf dieser nicht zusammen mit dem Datenbestand übermittelt werden. Die empfangende Stelle hat der abgebenden Stelle die Namen der Personen schriftlich mitzuteilen, die zur Kenntnis des Schlüssels berechtigt sind. § 9 SächsDSG bleibt unberührt.

IV. Datensicherung beim Datenträgeraustausch

1.
Verwendung neuer Datenträger
Zum Beschreiben sind nur neue Datenträger aus dem Bestand des Gerichts zu verwenden.
2.
Verzeichnis der versandten Datenträger und Kennzeichnung der Datenträger
 
a)
Das Gericht hat jahrgangsweise ein Verzeichnis über die versandten Datenträger zu führen, das mindestens die fortlaufende Nummer des beschriebenen Datenträgers im Geschäftsjahr, das Datum des Beschreibens des Datenträgers, den Empfänger des Datenträgers und das Datum der Absendung enthält. Es reicht hierzu aus, wenn die Versandanzeige (nach Anlage 2) in Abdruck jahrgangsweise in Ordnern gesammelt und mit einer laufenden Nummer versehen wird. Das Verzeichnis kann auch in elektronischer Form geführt werden.
 
b)
Alle Datenträger sind digital eindeutig zu kennzeichnen (Datenträgerkennzeichen). Es sind das Bundesland, die Bezeichnung des Gerichts (Amtsgericht und Ort), die Gerichtskennzahl nach dem Schlüssel des Statistischen Bundesamtes und eine eindeutige laufende Nummer des Datenträgers anzugeben.
 
c)
Darüber hinaus sind Datenträger mittels Klebeetikett eindeutig zu bezeichnen. Dabei sind der Bearbeiter mit Namen und Amtsbezeichnung, der Empfänger, das Datum der Beschreibung des Datenträgers und das Datenträgerkennzeichen nach Buchstabe b anzugeben.
 
d)
Eine äußerliche Kennzeichnung des Inhalts des Datenträgers ist ebenso unzulässig wie ein Hinweis auf die Sensibilität der Daten.
3.
Transportschutz für beschriebene Datenträger
Die Datenträger sind dem Bezieher in einem Transportumschlag (handelsübliche wattierte Versandtasche für Datenträger) zu übersenden oder - auf Antrag - in der Geschäftsstelle des Gerichts auszuhändigen. Übersendung und Aushändigung sind nur gegen Empfangsnachweis nach Anlage 2 (Versandanzeige) statthaft.
4.
Begleitschreiben und Belehrung
 
a)
Als Begleitschreiben beim Übersenden oder bei der Aushändigung von Datenträgern ist der als Anlage 2 beigefügte Vordruck „Austausch von Datenträgern“ zu verwenden.
 
b)
Der Empfänger hat durch Eingabe im Programm zu erklären, dass er die Belehrung vor dem Auslesen der Daten zur Kenntnis genommen hat.
 
c)
Das Merkblatt über die Pflichten des Inhabers von Abdrucken nach § 9 Abs. 2 SchuVVO (Anlage 1) ist zwingend auf dem Datenträger voranzustellen.
5.
Transportkontrolle und Organisation
Die empfangende Stelle sendet die Datenträger an die absenden-de Stelle nur im Fehlerfall zurück. Der Empfang eingehender und die Absendung ausgehender Datenträger (vergleiche Ziffer IV Nr. 2 Buchst. a) ist zu dokumentieren.
Ein- und ausgehende Datenträger sind dabei auf das Vorhandensein des Begleitschreibens sowie dessen ordnungsgemäße Ausfüllung und inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen.
6.
Rücksendung von Datenträgern im Fehlerfall
Fehlerhafte Datenträger sind an die abgebende Stelle unverändert zurückzugeben.

V. In-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Juni 2001 in Kraft.

Dresden, den 23. Mai 2001

Der Staatsminister der Justiz
Manfred Kolbe

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2001 Nr. 6, S. 62
    Fsn-Nr.: 300-V01.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juni 2001

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2012