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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher

Vollzitat: Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher vom 25. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 127, 437)

Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher

Vom 25. Februar 1997

Berichtigt 28. Mai 1997 (SächsGVBl. S. 437)

Aufgrund von § 18 Abs. 2 Satz 1 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen und beamtenrechtlicher Regelungen vom 13. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 503) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (APOGV) vom 29. Oktober 1991 (SächsGVBl. S. 395), geändert durch Verordnung vom 18. September 1995 (SächsGVBl. S. 335), wird wie folgt geändert:

1.
In § 6 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 2 Satz 1, § 15 Satz 2, § 16 Satz 1, § 17 Abs. 7, §§ 18, 20, § 21 Abs. 1 Satz 2, § 25 und § 26 Abs. 1 Satz 6 werden die Worte „Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern und dem Freistaat Sachsen über die Ausbildung der Gerichtsvollzieher und die Ablegung der Gerichtsvollzieherprüfung vom 30. September 1991“ jeweils durch die Worte „Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher“ ersetzt.
2.
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „hat“ die Worte „oder eine dem mittleren Justizdienst vergleichbare Qualifikation besitzt“ eingefügt.
3.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
„(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 können ferner Beamte zugelassen werden, die mindestens eine dem mittleren Justizdienst vergleichbare Qualifikation besitzen.“
 
b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
4.
Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
 
„§ 7a
Vorgesetzte
 
Vorgesetzte sind:
 
1.
während der berufspraktischen Ausbildung die Leiter der Ausbildungsbehörden, die Ausbildungsleiter, die Ausbildenden im Rahmen ihrer Ausbildungstätigkeit und für die dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen die damit beauftragten Lehrpersonen;
 
2.
während der fachtheoretischen Ausbildung der Leiter der Bayerischen Justizschule Pegnitz, die von ihm Beauftragten und die Lehrpersonen.“
5.
§ 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Prüfung ist Anstellungsprüfung für die Laufbahn des Gerichtsvollziehers im Freistaat Sachsen.“
6.
In der Überschrift zu § 25 werden die Worte „zwischen dem Freistaat Bayern und dem Freistaat Sachsen“ gestrichen.
7.
a)
In § 26 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „oder mindestens 16 Monate als Hilfsgerichtsvollzieher oder Hilfskraft mit besonderen Aufgaben im Gerichtsvollzieherdienst“ gestrichen.
 
b)
In § 26 Abs. 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
„Für diese Anwärter ist die Prüfung zugleich Laufbahnprüfung im Sinne des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen“.
8.
Die Anlage zu § 25 „Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern und dem Freistaat Sachsen“ wird durch die dieser Verordnung als Anlage beigefügte Anlage „Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieherbewerber“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 25. Februar 1997

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

Anlage 
(zu § 25)

Verwaltungsvereinbarung
zwischen dem Freistaat Bayern, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieherbewerber

Der Freistaat Bayern,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt
und der Freistaat Thüringen
schließen über die gemeinsame Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieherbewerber folgende

Vereinbarung:

I.
Gemeinsame Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieherbewerber des Freistaates Bayern, des Freistaates Sachsen, des Landes Sachsen-Anhalt und des Freistaates Thüringen
Die Vertragsparteien führen die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieherbewerber in partnerschaftlicher Zusammenarbeit gemeinsam durch.
II.
Rechtsgrundlage der Ausbildung und Prüfung
Rechtsgrundlage der Ausbildung und Prüfung sind die Vorschriften der jeweiligen Vertragspartei, soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes geregelt ist. Die Änderung aller nach dieser Vereinbarung für die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieherbewerber maßgeblichen Vorschriften der Vertragsparteien erfolgt im gegenseitigen Benehmen.
III.
Dauer und Gliederung der Ausbildung
Die Ausbildung dauert 18 Monate und beginnt regelmäßig am 1. Oktober jeden Jahres. Die Ausbildung gliedert sich in folgende Abschnitte:
Ausbildungsabschnitte
lfd. Nr. Ausbildungsabschnitt Dauer
1. Einführende Ausbildung bei einem Gerichtsvollzieher 3 Monate 
2. Fachtheoretischer Lehrgang A 3 Monate 
3. Praktische Ausbildung I 6 Monate 
4. Fachtheoretischer Lehrgang B 3 Monate 
5. Praktische Ausbildung II 3 Monate.
IV.
Einführende Ausbildung bei einem Gerichtsvollzieher und praktische Ausbildung I und II
Die einführende Ausbildung bei einem Gerichtsvollzieher und die praktische Ausbildung I und II der Gerichtsvollzieherbewerber finden jeweils im Geschäftsbereich der Vertragspartei statt, von der diese Gerichtsvollzieherbewerber ernannt worden sind.
V.
Fachtheoretische Lehrgänge an der Bayerischen Justizschule Pegnitz
 
1.
Die fachtheoretischen Lehrgänge für die Gerichtsvollzieherbewerber aller Vertragsparteien finden an der Bayerischen Justizschule Pegnitz statt.
 
2.
Die fachtheoretischen Lehrgänge richten sich nach den Rechtsvorschriften des Freistaates Bayern. Für die Gerichtsvollzieherbewerber aller Vertragsparteien gilt die Haus-, Lehrgangs- und Unterrichtsordnung der Bayerischen Justizschule Pegnitz.
Die Genehmigung der Rahmenstoffpläne und der Unterrichtspläne durch das Bayerische Staatsministerium der Justiz erfolgt im Benehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Justiz, dem Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt und dem Thüringer Ministerium für Justiz und Europaangelegenheiten.
 
3.
Die Vertragsparteien können sich jederzeit über den Stand der Ausbildung der von ihnen an die Bayerische Justizschule Pegnitz abgeordneten Gerichtsvollzieherbewerber unterrichten. Sie sind berechtigt, Einblick in die gefertigten Arbeiten zu nehmen.
 
4.
Die fachtheoretischen Lehrgänge an der Bayerischen Justizschule Pegnitz werden von Lehrkräften des Freistaates Bayern und der anderen Vertragsparteien durchgeführt. Lehrkräfte der anderen Vertragsparteien werden auf deren Vorschlag vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz bestellt.
VI.
Gerichtsvollzieherprüfung
 
1.
Die Prüfung der Gerichtsvollzieherbewerber aller Vertragsparteien wird von dem beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz errichteten Landesjustizprüfungsamt durchgeführt und von den dort bestellten Prüfungsorganen abgenommen.
 
2.
Die Prüfung richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Freistaates Bayern.
 
3.
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie wird in der Regel am Sitz des Oberlandesgerichts abgenommen, in dessen Bezirk die Gerichtsvollzieherbewerber ernannt worden sind.
 
4.
Gerichtsvollzieherbewerber aus dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen werden von der jeweiligen Vertragspartei zur Prüfung zugelassen. Die Zulassung wird dem beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz errichteten Landesjustizprüfungsamt mitgeteilt.
 
5.
Nach Abschluß der Prüfung werden die Prüfungsakten und die von den Gerichtsvollzieherbewerbern gefertigten schriftlichen Prüfungsarbeiten dem Justizministerium der jeweiligen Vertragspartei übersandt.
 
6.
Das Prüfungszeugnis erteilt für die Gerichtsvollzieherbewerber aller Vertragsparteien der Vorsitzende des Prüfungausschusses für die Gerichtsvollzieherprüfung. Für die Gerichtsvollzieherbewerber aus dem Geschäftsbereich jeder Vertragspartei, die die Prüfung bestanden haben, werden durch das beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz errichtete Landesjustizprüfungsamt jeweils getrennte Platznummernverzeichnisse erstellt; den Gerichtsvollzieherbewerbern wird jeweils eine Bescheinigung über die Platznummer und die erzielte Note erteilt.
 
7.
Die örtlichen Prüfungsleiter bei den Oberlandesgerichten im Freistaat Sachsen, im Land Sachsen-Anhalt und im Freistaat Thüringen werden vom Leiter des beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz errichteten Landesjustizprüfungsamtes auf Vorschlag der jeweiligen Vertragspartei für die Dauer von fünf Jahren bestellt.
 
8.
Als Mitglieder des Prüfungsausschusses und als Prüfer sollen auch Richter und Beamte des Freistaates Sachsen, des Landes Sachsen-Anhalt und des Freistaates Thüringen mitwirken. Deren Bestellung erfolgt auf Vorschlag des Ministeriums der Justiz der jeweiligen Vertragspartei durch den Leiter des beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz errichteten Landesjustizprüfungsamtes für die Dauer von fünf Jahren.
VII.
Kosten der fachtheoretischen Lehrgänge an der Bayerischen Justizschule Pegnitz und der Gerichtsvollzieherprüfung
 
1.
Die Kosten für die gemeinsamen fachtheoretischen Lehrgänge der Gerichtsvollzieherbewerber werden von den Vertragsparteien nach dem Verhältnis der von diesen im Abrechnungszeitraum an die Bayerische Justizschule Pegnitz abgeordneten Gerichtsvollzieherbewerber und der tatsächlichen Dauer ihrer Ausbildung getragen.
 
2.
a)
Den einzelnen Gerichtsvollzieherbewerbern unmittelbar zuordenbare Aufwendungen für Unterbringung und Verpflegung, die von Dritten in Rechnung gestellt werden, werden von der Vertragspartei, die den jeweiligen Gerichtsvollzieherbewerber ernannt hat, unmittelbar getragen. Soweit solche Aufwendungen für Gerichtsvollzieherbewerber einer anderen Vertragspartei vom Freistaat Bayern gegenüber Dritten getragen wurden, werden diese dem Freistaat Bayern von der jeweils anderen Vertragspartei in der tatsächlich angefallenen Höhe erstattet.
 
 
b)
Die Erstattung der dem Freistaat Bayern entstandenen Aufwendungen durch die anderen Vertragsparteien erfolgt im übrigen auf der Grundlage pauschalierter Kostenbeiträge. Die Höhe der Kostenbeiträge wird vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz für die Dauer von jeweils zwei Jahren festgesetzt und mitgeteilt. Der Berechnung der pauschalierten Kostenbeiträge werden folgende Kosten, die damit abgegolten sind, zugrunde gelegt:
 
 
 
aa)
Soweit keine anderweitige Unterbringung erfolgt, die Kosten der Unterbringung der Gerichtsvollzieherbewerber in der Bayerischen Justizschule Pegnitz einschließlich
 
sämtlicher Nebenkosten, insbesondere für die Instandhaltung der Räume und des Inventars einschließlich Schönheitsreparaturen, Heizung, Strom, Wasser und Reinigung,
 
Bereitstellung und Reinigung der Bettwäsche sowie
 
Ausgaben für die Umgestaltung und Instandsetzung;
 
 
 
bb)
Verwaltungs- und Personalkosten einschließlich der Kosten für den Geschäftsbedarf des Lehrbetriebs und der Verwaltung, der Personalkosten für die Bediensteten der Bayerischen Justizschule Pegnitz und der Unterhaltungskosten der Unterrichtsräume;
 
 
 
cc)
Kosten für die haupt- und nebenamtlichen Lehrkräfte einschließlich deren Reise- und Unterbringungskosten;
 
 
 
dd)
soweit Verpflegungsaufwendungen nicht unmittelbar getragen werden, die Verpflegungskosten in Höhe des geltenden Verpflegungssatzes und im Umfang der tatsächlich gewährten Einzelverpflegungen.
 
3.
Die persönlichen und sächlichen Kosten des Prüfungsverfahrens werden von den Vertragsparteien anteilig nach der Zahl ihrer Prüfungsteilnehmer getragen. Die Höhe der Vergütung und der Reisekosten der Prüfer richtet sich nach den Vorschriften des Freistaates Bayern.
 
4.
Die von den anderen Vertragsparteien jeweils dem Freistaat Bayern zu erstattenden Kosten für die gemeinsame Ausbildung der Gerichtsvollzieherbewerber werden nach Lehrgangsende zur Erstattung angefordert. Auf die Verpflegungskosten ist bei Lehrgangsbeginn die Hälfte der voraussichtlich entstehenden Kosten zu zahlen. Die Restzahlung erfolgt bei Beendigung des Lehrgangs. Die Abrechnung der Kosten für die Gerichtsvollzieherprüfung erfolgt nach Abschluß der Prüfung durch den Freistaat Bayern.
 
5.
Die Bezüge und die sonstigen Personalaufwendungen einschließlich der reisekostenrechtlichen Entschädigungen trägt jeweils die Vertragspartei, von der die betreffenden Gerichtsvollzieherbewerber ernannt worden sind.
VIII.
Beirat
 
1.
Für die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieherbewerber der Vertragsparteien wird ein gemeinsamer Beirat gebildet. Dem Beirat gehören der Leiter des beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz errichteten Landesjustizprüfungsamtes als Vorsitzender sowie elf weitere Mitglieder an. Zwei weitere Mitglieder werden vom Freistaat Bayern, je drei weitere Mitglieder von den anderen Vertragsparteien benannt.
 
2.
Der Beirat soll in grundsätzlichen Angelegenheiten der Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieherbewerber gehört werden. Er tritt bei Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr zusammen.
IX.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
 
1.
Die Verwaltungsvereinbarung tritt in Kraft, wenn alle Vertragsparteien mitgeteilt haben, daß die hierfür nach dem jeweiligen Landesrecht erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, nicht aber vor dem 1. Januar 1997.
 
2.
Die Vereinbarung gilt für unbestimmte Zeit. Sie kann von jeder Vertragspartei zum Ende eines Jahres mit einer Frist von zwölf Monaten durch schriftliche Mitteilung an alle anderen Vertragsparteien gekündigt werden. Die Verwaltungsvereinbarung gilt dann zwischen den verbleibenden Vertragsparteien entsprechend fort.
 
3.
Die durch diese Vereinbarung begründeten finanzwirksamen Verpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt der gesetzlichen Bewilligung der Mittel nach Maßgabe des Landesrechts der Vertragsparteien.
 
4.
Mit Inkrafttreten dieser Verwaltungsvereinbarung treten außer Kraft:
 
 
a)
Die Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern und dem Freistaat Sachsen über die Ausbildung der Gerichtsvollzieher und über die Ablegung der Gerichtsvollzieherprüfung vom 6./30. September 1991,
 
 
b)
die Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern und dem Freistaat Thüringen über die Ausbildung der Gerichtsvollzieher und über die Ablegung der Gerichtsvollzieherprüfung vom 3. März 1994 sowie
 
 
c)
die Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Sachsen-Anhalt vom 17./23. Juni 1994.

München, den 13. Februar 1996

Für den Freistaat Bayern
Der Bayerische Staatsminister
der Justiz
Hermann Leeb

Dresden, den 1. März 1996

Für den Freistaat Sachsen
Der Sächsische Staatsminister
der Justiz
Steffen Heitmann

Magdeburg, den 6. März 1996

Für das Land Sachsen-Anhalt
Die Ministerin der Justiz
Karin Schubert

Erfurt, den 25. März 1996

Für den Freistaat Thüringen
Der Thüringer Minister
für Justiz und Europaangelegenheiten
Otto Kretschmer

Dresden, den 28. Mai 1997

Sächsische Staatskanzlei
Roth
Referatsleiter

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1997 Nr. 7, S. 127

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. März 1997

    Fassung gültig bis: 14. Januar 2004