Allgemeine Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Sächsischen Reisekostengesetz
Vom 26. Mai 1999
Auf Grund von § 23 Abs. 2 des Sächsischen Reisekostengesetzes (SächsRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346) wird bestimmt:
I.
Änderung der einzelnen Vorschriften
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Sächsischen Reisekostengesetz (VwV-SächsRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Januar 1999 (SächsABl. S. 214, SächsMBl. SMF S. 37) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nummer 24.1 erhält folgende Fassung:
- “24.1 Anordnungsbefugte für Dienstreisen
- a)
- Über die Dienstreiseanträge entscheidet:
- der Staatsminister
- –
- für den Staatssekretär
- –
- für die Mitarbeiter des Ministerbüros
- der Staatssekretär
- –
- für die Abteilungsleiter
- –
- für die Mitarbeiter des Staatssekretärbüros
- –
- für die Mitarbeiter des Leitungsstabes (Referate L1 und L2)
- –
- für die Mitarbeiter des Referates für Presse und Öffentlichkeitsarbeit
- –
- für den Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Chemnitz
- –
- für den Präsidenten des Landesamtes für Finanzen
- –
- für die Beschäftigten des SMF bei allen Inlands- und Auslandsdienstreisen mit Flugzeugbenutzung
- –
- bei allen Auslandsdienstreisen, die länger als einen Kalendertag dauern, auch für die Beschäftigten der dem SMF nachgeordneten Behörden (abweichende Regelungen bleiben davon unberührt)
- die Abteilungsleiter im SMF
- –
- bei allen sonstigen Dienstreisen für die Mitarbeiter ihrer Abteilungen
- der Abteilungsleiter V
- –
- für die Amtsvorsteher der Staatlichen Vermögens- und Hochbauämter
- –
- für die Amtsvorsteher der Staatshochbauämter.
- b)
- Über Auslandsdienstreisen, die nicht länger als einen Kalendertag dauern, entscheidet der für Inlandsdienstreisen zuständige Anordnungsbefugte. Über Auslandsdienstreisen von Beschäftigten in der Steuerprüfung, die länger als einen Kalendertag dauern, entscheidet der Oberfinanzpräsident.
- c)
- Vertreter haben die Befugnis im Vertretungsfall.”
- 2.
- Nummer 24.2 erhält folgende Fassung:
“24.2 Ausnahmen:
Folgende Dienstreisen der Behördenleiter des Landesamtes für Finanzen, der Oberfinanzdirektion Chemnitz, der Staatlichen Vermögens- und Hochbauämter und der Staatshochbauämter bedürfen nicht der schriftlichen Anordnung beziehungsweise Genehmigung - a)
- für den Präsidenten des Landesamtes für Finanzen
- – Dienstreisen zu den Außenstellen und den Schlossbetrieben,
- b)
- für den Oberfinanzpräsidenten
- – entsprechend der Geschäftsordnung,
- c)
- für die Amtsvorsteher der Staatlichen Vermögens- und Hochbauämter und der Staatshochbauämter
– Dienstreisen innerhalb ihres jeweiligen Amtsbezirkes, die nicht länger als einen Kalendertag dauern,
– Dienstreisen zu den Regionaltreffen der Dienststellenleiter im Freistaat Sachsen, - d)
- wenn Dienstgeschäfte beim Sächsischen Staatsministerium der Finanzen ausgeführt werden.
- Die zur Erledigung von Dienstgeschäften an ihrem Dienstort notwendigen Gänge oder Fahrten – Dienstgänge – (§ 2 Abs. 3) der Behördenleiter des Landesamtes für Finanzen, der Oberfinanzdirektion Chemnitz der Staatlichen Vermögens- und Hochbauämter und der Staatshochbauämter bedürfen nicht der Anordnung beziehungsweise Genehmigung durch den zuständigen Anordnungsbefugten.”
- 3.
- Nummer 24.4 erhält folgende Fassung:
“24.4 Anordnungsbefugte für Fortbildungsreisen - a)
- Über die Fortbildungsreiseanträge entscheidet:
- der Staatssekretär
- –
- für die Abteilungsleiter
- –
- für die Mitarbeiter des Staatssekretärbüros
- –
- für die Mitarbeiter des Leitungsstabes (Referate L1 und L2)
- –
- für die Mitarbeiter des Referates für Presse und Öffentlichkeitsarbeit
- –
- für den Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Chemnitz
- –
- für den Präsidenten des Landesamtes für Finanzen
- –
- für die Beschäftigten des SMF bei allen Inlands- und Auslandsfortbildungsreisen mit Flugzeugbenutzung
- –
- bei allen Fortbildungsreisen ins Ausland, die länger als einen Kalendertag dauern, auch für die Beschäftigten der dem SMF nachgeordneten Behörden (abweichende Regelungen bleiben davon unberührt)
- die Abteilungsleiter
- –
- bei sonstigen Fortbildungsreisen der Mitarbeiter ihrer Abteilung im SMF
- der Abteilungsleiter V
- –
- für die Amtsvorsteher der Staatlichen Vermögens- und Hochbauämter
- –
- für die Amtsvorsteher der Staatshochbauämter.
- b)
- Über Auslandsfortbildungsreisen, die nicht länger als einen Kalendertag dauern, entscheidet der für Inlandsfortbildungsreisen zuständige Vorgesetzte.”
- 4.
- Nach Nummer 24.5 wird folgende Nummer angefügt:
“24.6 Die dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen unmittelbar nachgeordneten Behörden regeln die Anordnungsbefugnis im Übrigen für ihren Zuständigkeitsbereich.
- 5.
- Nummer 26 erhält folgende Fassung:
„ 26. Anerkennung privater Kraftfahrzeuge
Auf Grund der Ermächtigung in § 6 Abs. 2 wird die Befugnis zur Anerkennung privater Kraftfahrzeuge gemäß § 6 Abs. 2 übertragen - a)
- auf die Oberfinanzdirektion Chemnitz für die Beschäftigten der Oberfinanzdirektion Chemnitz und der der Oberfinanzdirektion Chemnitz nachgeordneten Dienststellen,
- b)
- auf die Amtsvorsteher der Staatlichen Vermögens- und Hochbauämter und der Staatshochbauämter für die Beschäftigten des jeweiligen Amtes.”
II
In-Kraft-Treten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.
Dresden, 26. Mai 1999
Dr. Heffter
Ministerialdirigent