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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung im Bereich der Marktstrukturverbesserung RL-Nr.: 13/2001

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung im Bereich der Marktstrukturverbesserung RL-Nr.: 13/2001 vom 25. Januar 2001 (SächsABl. S. 268)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
für die Förderung im Bereich der Marktstrukturverbesserung
RL-Nr.: 13/2001 1

Vom 25. Januar 2001

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Durch die Förderung soll die Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Bezug auf Menge, Qualität und Art des Angebotes an die Markterfordernisse angepasst werden.
Es soll ein Beitrag zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Verarbeitungs- und Vermarktungsunternehmen geleistet werden, um insbesondere Voraussetzungen für Erlösvorteile der Erzeuger zu schaffen.
Die Zuwendungen erfolgen auf der Grundlage des 29.  Rahmenplanes der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“, des „Operationellen Programmes zur Strukturfondsförderung 2000 bis 2006“, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes über Maßnahmen zur Sicherung der Haushalte 2001 und 2002 im Freistaat Sachsen (Haushaltbegleitgesetz 2001 und 2002) und zur Änderung der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen vom 14. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 513) , sowie im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Förderungsfähig sind die angemessenen Aufwendungen für:
2.1.1
Neu- und Ausbau von Kapazitäten einschließlich der technischen Einrichtungen.
2.1.2
innerbetriebliche Rationalisierung durch Umbau und/oder Modernisierung der technischen Einrichtungen.
2.1.3
Im Zusammenhang mit Nummer 2.1.1 und 2.1.2 zählen zu den förderungsfähigen Aufwendungen generell die Kosten der Vorplanung, soweit es sich nicht um Verwaltungskosten des Landes handelt.
Vorhaben können sich in Bauabschnitte gliedern; die Vorhaben müssen jedoch in längstens fünf Jahren durchgeführt sein.
2.2
Von der Förderung sind ausgeschlossen:
2.2.1
Investitionen, die nicht den Auswahlkriterien für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1750/1999 der Kommission entsprechen.
2.2.2
Neuanlagen, wenn dem Aus- und Umbau vorhandener Anlagen oder dem Ankauf von für das Vorhaben geeigneter Gebäude, die vor ihrem Ankauf einem anderen Zweck dienten oder nicht zum gleichen Zweck bereits gefördert wurden, wirtschaftlich der Vorzug zu geben ist.
2.2.3
Grundstücke sowie eingebrachte Gebäude, Einrichtungen, technische Anlagen und Maschinen,
2.2.4
Wohnbauten nebst Zubehör,
2.2.5
Anschaffungskosten für Pkw und Vertriebsfahrzeuge, Kosten für Büroeinrichtungen,
2.2.6
Kreditbeschaffungs- und sonstige Finanzierungskosten, Pachten, Leasingkosten, Erbbauzinsen, Grunderwerbssteuer, Umsatzsteuer, Kauf von Patenten und Lizenzen sowie Marken,
2.2.7
Ersatzbeschaffungen, Eigenleistungen, gebrauchte Maschinen und Einrichtungen,
2.2.8
Investitionen auf der Einzelhandelsstufe,
2.2.9
Investitionen von Unternehmen, an denen die Nachfolgeeinrichtungen der Treuhandanstalt mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 25 vom Hundert beteiligt ist,
2.2.10
Investitionen in Lagerkapazitäten, die für Interventionszwecke bestimmt sind und
2.2.11
Investitionen in die Verarbeitung oder Vermarktung von Erzeugnissen aus Nicht-EU-Ländern.
3
Zuwendungsempfänger
Als Zuwendungsempfänger kommen vorhandene oder neu zu schaffende Absatzeinrichtungen und Unternehmen des Handels sowie der Be- und Verarbeitung für landwirtschaftliche Erzeugnisse ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform in Betracht, deren Tätigkeit sich nicht gleichzeitig auf die Produktion landwirtschaftlicher Grunderzeugnisse erstreckt. 2
Zuwendungsempfänger, die durch Umwandlung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) aus Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG) hervorgegangen sind, müssen nachweisen, dass die Vermögensauseinandersetzung bis zum Zeitpunkt der Bewilligung ordnungsgemäß vorgenommen und – sofern noch nicht abgeschlossen – über diesen Zeitpunkt hinaus ordnungsgemäß weitergeführt worden ist.
Hierzu zählt der Nachweis, dass der Antragsteller in dem Zeitraum, für den die Zuwendung nach dieser Richtlinie gewährt wird, fällig gewordene Ansprüche der aus der LPG ausgeschiedenen Mitglieder nach Maßgabe der Vorschriften des LwAnpG oder durch wirksame abschließende Regelungen erfüllt oder erfüllt hat.
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Anwendungsbereiche der Richtlinie
4.1
Investitionen gemäß Nummer 2.1.1 und Nummer 2.1.2
 
a)
bei Vermarktungseinrichtungen für Blumen und Zierpflanzen,
 
a)
für die Erfassung, Lagerung, Aufbereitung und Vermarktung von Saat- und Pflanzgut,
 
a)
für die Erfassung und Lagerung von Lein sowie für Einrichtungen zur Herstellung, Lagerung und Vermarktung von Leinfasern und Nebenprodukten und
 
a)
für die Aufbereitung und Lagerung von Heil- und Gewürzpflanzen.
4.2
Investitionen gemäß Nummer 2.1.1 und 2.1.2 mit Maßnahmen in anderen als den in Nummer 4.1 genannten Bereichen für Vorhaben, für die ein Plan gemäß Artikel 40 der Verordnung über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) eingereicht worden ist, dem der Planungsausschuss im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung zugestimmt hat.
4.3
Investitionen gemäß Nummer 2.1.1 und 2.1.2 mit Maßnahmen in anderen als den in Nummer 4.1 genannten Bereichen für Vorhaben, für die keine EAGFL-Mittel in Anspruch genommen werden sollen, für die aber ein Plan gemäß Artikel 40 der Verordnung über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) erarbeitet worden ist, dem der Planungsausschuss zugestimmt hat.
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Zuwendungsvoraussetzungen
5.1
Die Förderung gemäß Nummer 4.2 beziehungsweise Nummer 4.3 setzt voraus, dass ein Plan gemäß Artikel 40 der VO (EG) Nummer 1257/1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes durch den EAGFL eingereicht beziehungsweise erarbeitet worden ist.
5.2
Erzeugergemeinschaften und Vereinigungen nach dem Marktstrukturgesetz können erst nach Ablauf von sieben Jahren nach ihrer Anerkennung berücksichtigt werden.
5.3
Unternehmen können nur gefördert werden, wenn sie mindestens fünf Jahre lang mindestens 50 vom Hundert ihrer Aufnahmekapazität an den Erzeugnissen, für die sie gefördert werden, durch Lieferverträge mit Erzeugern binden. Die beteiligten Erzeuger können sich bei den Lieferverträgen gemeinschaftlich vertreten lassen. Den Lieferverträgen stehen entsprechende satzungs-, statutenmäßige oder gesellschaftsvertragliche Verpflichtungen zwischen Erzeugern und gemeinschaftlichen Absatzeinrichtungen gleich.
Von dem Erfordernis der Lieferverträge ist bei Investitionen bei Vermarktungseinrichtungen für Blumen und Zierpflanzen und bei Tierkörperbeseitigungsanlagen wegen der besonderen Funktionsweise dieser Absatzeinrichtungen abzusehen.
5.4
Jede Förderung setzt voraus, dass die Wirtschaftlichkeit des Zuwendungsempfängers 3 und die betriebswirtschaftliche Rentablität des Vorhabens gesichert erscheint. Es sind Wirtschaftlichkeitsberechnungen vorzulegen, in denen auch nachzuweisen ist, dass die unterstellten Absatzmengen nachhaltig erreichbar sind.
Jede Förderung setzt voraus, dass die Mindestanforderungen in Bezug auf Umwelt, Hygiene und Tierschutz erfüllt werden.
5.1.5
Im Falle von Fusionen oder sonstiger Zusammenschlüsse müssen alle beteiligten Unternehmen ihre Zustimmung rechtsverbindlich zugesichert haben. Die dabei geschlossenen Verträge müssen der Zielsetzung der Förderung entsprechen. Durch die Förderung darf der Wettbewerb nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
5.6
Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten
 
Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Fertigstellung (als Zeitpunkt der Fertigstellung gilt grundsätzlich das Datum der Bauabnahme),
 
Maschinen, Einrichtungen und technischen Anlagen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab Lieferung beziehungsweise Fertigstellung
 
veräußert oder verpachtet oder nicht den Förderungsvoraussetzungen entsprechend verwendet werden.
6
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
 
Die Zuwendungen erfolgen als Projektförderung mit Anteilfinanzierung.
Zu den Maßnahmen gemäß Nummer 2.1.1 und 2.1.2 werden Zuschüsse bis zu 30 vom Hundert der förderungsfähigen Kosten des Vorhabens gewährt.
Bei Vorhaben, die zusätzlich eine Förderung aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds (EAGFL), Abteilung Ausrichtung, erhalten, beträgt der Zuschuss für den Teil der Investitionen, der gleichzeitig nach diesen Grundsätzen und aus dem EAGFL beihilfefähig ist, jedoch nicht mehr als die Differenz zwischen 35 vom Hundert der nach diesen Grundsätzen beihilfefähigen Kosten des Vorhabens und dem Zuschuss aus dem EAGFL.
Die Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz wird auf oben genannte Fördersätze nicht angerechnet. Der Gesamtwert der Beihilfen (Zuschüsse, Investitionszulage, zinsverbilligte Darlehen, öffentliche Bürgschaften und Beteiligungen) , ausgedrückt als Prozentsatz des förderungsfähigen Investitionsvolumens, ist allerdings auf maximal 50 vom Hundert begrenzt.
Die vorstehend genannte Richtlinie gilt analog für die Ausreichung der EAGFL-Zuschüsse und die Kofinanzierung aus Haushaltsmitteln des Freistaates Sachsen. Die Kofinanzierung wird nur dann gewährt, wenn mindestens im selben Umfang EAGFL-Mittel bewilligt sind.
7
Verfahrensregelungen
7.1
Antragsverfahren
Die Zuwendung wird nur auf schriftlichen Antrag nach dem Muster der bei der Sächsischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) vorliegenden Formulare gewährt.
Der Antrag ist in vierfacher Ausfertigung bei der LfL zu stellen. Diese leitet den Antrag dreifach zur baufachlichen Prüfung an die Oberfinanzdirektion weiter. Entfällt die baufachliche Prüfung entsprechend Nummer 6.1 der Vorläufigen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Finanzen ( Vorl.VwV – SäHO) zu § 44 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung, ist eine zweifache Ausfertigung des Antrages ausreichend.
Bei Investitionsvorhaben, die auch im Rahmen der Förderprogrammatik des Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit bezuschusst werden können, ist vom Investor bei Antragstellung auf Förderung nach dieser Richtlinie schriftlich zu bestätigen, dass der Antragsteller die alternative Möglichkeit geprüft, jedoch nicht beantragt hat.
Zur Vermeidung von Doppelförderung ist der LfL mit Antragstellung darüber hinaus von allen Investoren die Beantragung von Fördermitteln aus anderen Programmen mitzuteilen beziehungsweise die Nichtbeantragung von Fördermitteln aus anderen Programmen zu bestätigen.
7.2
Bewilligungsverfahren
Zuständige Behörde für die Bewilligung ist die LfL.
Die Bewilligungsbehörde entscheidet durch schriftlichen Bescheid über die Gewährung einer Zuwendung nach Maßgabe der Stellungnahmen der Beteiligten im Gutachterausschuss Marktstrukturverbesserung. Antragsteller, deren Förderantrag nicht entsprochen wurde, erhalten einen Ablehnungsbescheid unter Angabe der wichtigsten Gründe.
7.3
Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist vom Zuwendungsempfänger spätestens sechs Monate nach Abschluss der Maßnahmen gemäß dem vorgegebenen Muster der Bewilligungsbehörde in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.
Dem Verwendungsnachweis ist eine Ausgabenaufstellung gemäß Formblatt beizufügen. Des Weiteren sind dem Verwendungsnachweis die dazu gehörigen Belege (Rechnungen und Zahlungsnachweise) in Form von Kopien beizulegen.
Sofern die Zuwendung in Raten gezahlt wurde, ist nach Abschluss der Maßnahme eine Gesamtausgabenaufstellung (zweifach) für den Abruf der letzten Rate vorzulegen. Durch die Vorlage der Gesamtaufstellung gilt der zahlenmäßige Nachweis als erbracht. Der Gesamtausgabenaufstellung ist ein sachlicher Bericht beizufügen.
Die Behörde prüft die sachliche und rechnerische Richtigkeit und bestätigt die ordnungsgemäße Durchführung der Fördermaßnahme. Hierzu erfolgt in der Regel eine Vor-Ort-Kontrolle durch die Bewilligungsbehörde.
Die Bewilligungsbehörde setzt mit der Anerkennung des Verwendungsnachweises die Förderung fest.
7.4
Auszahlungsverfahren
Nach Abschluss einer Maßnahme oder Teilmaßnahme kann die Auszahlung im Zusammenhang mit der Vorlage eines Verwendungsnachweises beziehungsweise Teilverwendungsnachweises beantragt werden. Das dafür vorgesehene Formular ist unter Beifügung der geforderten Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
Die Auszahlung regelt sich nach den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) gemäß der Änderung der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (Vorl.VwV – SäHO) vom 29. September 1999 (SächsABl. SDr. Nr. 10/99) und den Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid.
In Abänderung der Nummer 1.4 der AnBest-P wird die gewährte Zuwendung nur insoweit und nicht eher ausgezahlt, als sie für bezahlte Rechnungen im Rahmen des Subventionszweckes benötigt wird. Aufgrund des in Nummer 6.1 genannten Höchstsatzes der Beihilfen kann bis zur Vorlage des bestandskräftigen Investitionszulagenbescheides die Auszahlung der Zuwendungen in Höhe von bis zu 15 vom Hundert des förderungsfähigen Investionsvolumens einbehalten werden.
Die Zuwendung wird über die Sächsische Aufbaubank GmbH ausgereicht.
7.5
Zu beachtende Vorschriften
Das gesamte Verfahren für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung regelt sich nach den Bestimmungen der Sächsischen Haushaltordnung sowie des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 3050) in Verbindung mit § 1 des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161), und ist in den jeweils gültigen Verfahrensbestimmungen für diese Richtlinie dargelegt.
8
In-Kraft-Treten
 
Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 1. Januar 2001 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2001 , soweit sie nicht vorher aufgehoben oder geändert wird.

Dresden, den 25. Januar 2001

Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Kuhl
Amtschef

1
Gegenüber dem Vorjahr veränderte Passagen werden kursiv wiedergegeben.
2
Der Warenbereich Lein ist von der Einschränkung, dass sich die Tätigkeit der Zuwendungsempfänger nicht gleichzeitig auf die Produktion landwirtschaftlicher Grunderzeugnisse erstreckt, ausgenommen.
3
Von der Förderung sind Unternehmen ausgeschlossen, die die Voraussetzungen der Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten nach den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. EG 1999 Nr. C 288, S. 2) erfüllen.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2001 Nr. 10, S. 268

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2001

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2001