1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit der Richterwahlausschüsse

Vollzitat: Verordnung zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit der Richterwahlausschüsse vom 19. Februar 1991 (SächsGVBl. S. 43)

Verordnung
zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit der Richterwahlausschüsse
(RWAVO)

Vom 19. Februar 1991

Auf Grund von § 61 Absatz 5 des Sächsischen Richtergesetzes (SächsRiG) vom 29. Januar 1991 (SächsGVBl. Seite 21) wird verordnet:

§ 1
Zusammensetzung der Richterwahlausschüsse und ihrer Spruchkörper

(1) Für den Bezirk jedes Bezirksgerichts besteht ein Richterwahlausschuß.

(2) Der Richterwahlausschuß hat 17 Mitglieder. 12 Mitglieder sind Abgeordnete, 5 Mitglieder sind Richter. In gleicher Zahl können Ersatzmitglieder bestellt werden.

(3) Der Richterwahlausschuß entscheidet in Spruchkörpern von grundsätzlich 10 Mitgliedern. 6 Mitglieder des Spruchkörpers müssen Abgeordnete, 4 Richter sein.

(4) Der Richterwahlausschuß erläßt eine Geschäftsordnung über die Zusammensetzung der Spruchkörper. Die Geschäftsordnung kann vorsehen, daß die Zahl der Mitglieder der Spruchkörper mit Zustimmung des Staatsministeriums der Justiz verkleinert wird; die Mehrheit der Abgeordneten im Spruchkörper muß auch in diesem Fall stets gewahrt bleiben.

(5) Richterwahlausschuß und Spruchkörper sind beschlußfähig, wenn die Mehrzahl der Mitglieder anwesend ist.

§ 2
Mitgliedschaft

(1) Mitglied im Richterwahlausschuß ist, wer ihm zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung angehört oder nach den Bestimmungen dieser Verordnung dazu berufen wird. Die Mitgliedschaft eines Richters im Richterwahlausschuß endet mit der ablehnenden Entscheidung über seine Bewerbung.

(2) Die nach dieser Verordnung berufenen Ersatzmitglieder rücken in der Reihenfolge ihrer Berufung nach, wenn die Zahl der Abgeordneten unter 12 oder die Zahl der Richter unter 5 sinkt.

§ 3
Berufung der Mitglieder

(1) Mitglieder sind zu berufen, soweit die vorgeschriebene Mitgliederzahl durch die dem Richterwahlausschuß zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung angehörenden Mitglieder nicht erreicht wird.

(2) Zu Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Richterwahlausschusses werden berufen

Abgeordnete des Sächsischen Landtages aus dem Bezirk, für den der jeweilige Richterwahlausschuß gebildet wurde, durch Beschluß des Präsidiums des Landtages;
auf Vorschlag der Präsidenten der Bezirksgerichte vom Staatsministerium der Justiz benannte Richter aus dem jeweiligen Bezirk durch Beschluß des Präsidiums des Landtages.

(3) Absatz 2 gilt für Ersatzmitglieder entsprechend. Das Präsidium des Landtages legt die Reihenfolge fest, in der die Ersatzmitglieder nachrücken.

§ 4
Staatsanwaltsberufungsausschüsse

Für die Staatsanwaltsberufungsausschüsse gelten die §§ 1 bis 3 entsprechend. Die in die Richterwahlausschüsse berufenen Abgeordneten sind zugleich auch Mitglieder der entsprechenden Staatsanwaltsberufungsausschüsse. An die Stelle der Präsidenten der Bezirksgerichte treten die Leiter der Staatsanwaltschaften.

§ 5
Übergangsvorschrift

(1) Die Zahl der nachzuberufenden Mitglieder aus dem Kreis des Sächsischen Landtages ist dem Präsidium des Landtages unverzüglich zu benennen.

(2) Die bisherige Geschäftsordnung gilt fort, bis sich die Richterwahl- und Stäatsanwaltsberufungsausschüsse eine neue Geschäftsordnung geben.

§ 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 19. Februar 1991

Steffen Heitmann
Sächsischer Staatsminister der Justiz

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1991 Nr. 5, S. 43

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. März 1991

    Fassung gültig bis: 22. Mai 2004