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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Förderung von Projekten „Betreutes Wohnen im Alter“ und „Betreutes Wohnen für erwachsene behinderte Menschen“

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Förderung von Projekten „Betreutes Wohnen im Alter“ und „Betreutes Wohnen für erwachsene behinderte Menschen“ vom 20. Februar 1998 (SächsABl. S. 268), die durch Artikel 5 der Richtlinie vom 21. Dezember 2001 (SächsABl. 2002 S. 100) geändert worden ist

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie
zur Förderung von Projekten „Betreutes Wohnen im Alter“ und „Betreutes Wohnen für erwachsene behinderte Menschen“

Vom 20. Februar 1998

[Geändert durch Artikel 5 der VwV vom 21. Dezember 2001 (SächsABl. 2001 S. 100, 101)]

Die Förderung erfolgt auf Grundlage dieser Richtlinie und der allgemein geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften im Rahmen der im Staatshaushaltsplan verfügbaren Haushaltsmittel.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht.

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Zweck der Förderung
 
„Betreutes Wohnen im Alter“ und „Betreutes Wohnen für erwachsene behinderte Menschen“ sind Wohnformen, die besonders auch betreuungs- und pflegebedürftigen älteren und behinderten Menschen ein selbständiges Leben als Alternative zur Heimunterbringung ermöglichen. Sie sind ein wichtiger Baustein der behinderten- und seniorenpolitischen Konzeption des Freistaates Sachsen und dienen u. a. der Umsetzung der im SGB XI geforderten Priorität ambulanter vor stationärer Betreuung und Pflege. Deshalb werden sie vom Sächsischen Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie gefördert.
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Gegenstand der Förderung
2.1
Betreutes Wohnen im Alter
Gefördert werden bei Wohnprojekten, die für „Betreutes Wohnen im Alter“ vorgesehen sind, die Kosten für den Neu-, Um- und Ausbau von Gemeinschafts- und Versorgungsflächen. Dazu gehören in der Regel:
 
Aufenthaltsraum,
 
Teeküche,
 
Pflegebad,
 
Pflegearbeitsraum,
 
behindertengerechtes WC (DIN 18025 I).
2.2
Betreutes Wohnen für erwachsene behinderte Menschen
Gefördert werden bei Wohnprojekten, die „Betreutes Wohnen für erwachsene behinderte Menschen“ mit integrieren
 
Gemeinschaftsräume z.B. zur Begegnung und Freizeitgestaltung.
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Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger sind:
 
die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und die ihnen angeschlossenen Organisationen sowie freigemeinnützige Träger,
 
kommunale Gebietskörperschaften des Freistaates Sachsen,
 
kommunale Wohnungsbauunternehmen,
 
privat-gewerbliche und genossenschaftliche Wohnungsbauunternehmen.
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Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Gefördert werden in der Regel nur Projekte, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nach der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren – Landesprogramm zur Sanierung und Schaffung von Mietwohnungen ( VwV-LMV/Pr.-Mietwohnungsprogramm) – in der jeweils geltenden Fassung zuwendungsfähig sind.
4.2
Die geförderten Kosten dürfen nicht auf die Miete der künftigen Bewohner umgelegt werden. Sie sind bei der Festlegung der Betreuungspauschale angemessen zu berücksichtigen.
4.3
Das Projekt muß nach Lage und baulicher Gestaltung für das „Betreute Wohnen im Alter“ bzw. für „Betreutes Wohnen für erwachsene behinderte Menschen“ geeignet sein. Die langfristige Nutzung (25 Jahre) im Sinne des Förderzwecks muß nachweislich gesichert sein.
4.4
Das Projekt muß mit den kommunalen Gebietskörperschaften abgestimmt sein. Bei kreisangehörigen Kommunen ist auch die Befürwortung des Landkreises vorzulegen.
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Art, Umfang und Höhe der Förderung
5.1
Betreutes Wohnen im Alter
5.1.1
Die Zuwendung wird als Festbetrag im Rahmen einer  Projektförderung zur Finanzierung der Baukosten gewährt.
5.1.2
Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach der Anzahl der für die Betreuung vorgesehenen altersgerechten Wohnungen.
Die Förderung setzt mindestens 10 altersgerechte Wohnungen im Wohnkomplex voraus. Je Altenwohnung ist eine Fläche von 4 qm für Gemeinschafts- und Versorgungseinrichtungen förderfähig. Gefördert werden Flächen für maximal 50 altersgerechte Wohnungen.
5.1.3
Zugewendet werden bis zu 90 % der auf die nach 5.1.2. förderfähige Fläche entfallenden, nachweisbaren Kosten, höchstens jedoch der Betrag, der in entsprechender Anwendung des Mietwohnungsprogramms als Mietwohnungsdarlehen (MB 12) zu gewähren wäre.
5.2
Betreutes Wohnen für erwachsene behinderte Menschen
5.2.1
Die Zuwendung wird als Festbetrag im Rahmen einer Projektförderung zur Finanzierung der Baukosten gewährt.
5.2.2
Die Gemeinschaftsräume können bis zu 90 % höchstens mit 1 100 EUR pro qm gefördert werden. Die Räume sollen 100 qm nicht übersteigen. Ein Zuschuß zur Erstausstattung kann in Höhe von bis zu 100 EUR je qm gewährt werden.
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Verfahren zur Antragstellung
6.1
Anträge sind beim örtlich zuständigen Regierungspräsidium zu stellen. Die Anträge auf investive Zuwendungen für Projekte kommunaler Körperschaften müssen spätestens drei Monate vor Beginn des Haushaltsjahres, in dem das Vorhaben begonnen werden soll, vorliegen.
6.2
Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank GmbH.
6.3
Die Antragsunterlagen sind durch Vorlage der Betreuungskonzeption zu ergänzen. Diese muß neben der verbalen Beschreibung des Projektes die Entwürfe für die Miet- und Betreuungsverträge, ggf. auch den Erbpachtvertrag, die Kostenkalkulation der Betreuungspauschale, sowie die Stellungnahme des jeweiligen Spitzenverbandes des Betreibers enthalten.
6.4
Die fachliche Entscheidung über die Förderung der Maßnahme trifft das zuständige Regierungspräsidium im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie (SMS). Das SMS erteilt dem Sächsischen Staatsministerium des Innern (SMI) die Bewirtschaftungsbefugnis über die benötigten Fördermittel. Das SMI leitet die Fördermittel an die Sächsische Aufbaubank weiter.
6.5
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und für die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids sowie die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Vorläufige Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung ( Vorl. VwV zu – SäHO) vom 20. Oktober 1997 (SächsABl. Sonderdruck Nr. 13/1997, S. 706), soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
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Ausnahmeregelungen
 
Das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie kann in begründeten Fällen Ausnahmen oder Abweichungen von Nummer 2 bis 6.4 dieser Richtlinie zulassen.
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Inkrafttreten
 
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft.

Dresden, den 20. Februar 1998

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1998 Nr. 14, S. 268

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2002

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2003