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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes „Dübener Heide“

Vollzitat: Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes „Dübener Heide“ vom 30. März 1998 (SächsGVBl. S. 160), die durch die Verordnung vom 2. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 352) geändert worden ist

Verordnung
des Regierungspräsidiums Leipzig
zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes „Dübener Heide“

Vom 30. März 1998

Rechtsbereinigt mit Stand vom 31. Juli 2008

Aufgrund von § 19, § 48 Abs. 2 Nr. 1 und § 50 Abs. 1 Nr. 3 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz –  SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, ber. 1995 S. 106) wird verordnet:

§ 1
Festsetzung als Schutzgebiet

1Die im § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Landkreise Delitzsch und Torgau-Oschatz werden als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt. 2Das Landschaftsschutzgebiet führt die Bezeichnung „Dübener Heide“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von circa 30 000 ha.

(2) 1Das Landschaftsschutzgebiet umfaßt nach dem Stand vom 12. Oktober 1994 Flächen der folgenden Städte und Gemeinden:
Landkreis Delitzsch:
Authausen, Bad Düben, Battaune, Doberschütz, Eilenburg, Kossa-Durchwehna, Laußig, Mörtitz, Paschwitz, Pressel, Sprotta, Wöllnau,
Landkreis Torgau-Oschatz:
Audenhain, Dommitzsch, Dreiheide, Elsnig, Mockrehna, Torgau, Trossin, Wildenhain, Wörblitz.
2Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes orientieren sich weitgehend an naturräumlichen Gegebenheiten und grenzen die Dübener Heide im Westen gegen die Muldeaue, im Süden gegen die Dahlener Heide und im Osten gegen die Elbaue ab. 3Das Schutzgebiet wird im wesentlichen wie folgt begrenzt:

1.
Im Norden:1Die Schutzgebietsgrenze folgt der Landesgrenze zu Sachsen-Anhalt. 2Nördlich von Bad Düben gehört zum Landschaftsschutzgebiet eine Exklave, die den Bereich der Hammerbachaue zwischen der Hammermühle (Bebauungsgrenze), dem Ortsrand von Bad Düben, dem Fußweg Weinbergshäuser – Hammermühle und der Landesgrenze umfaßt.
2.
Im Westen:1Von der Landesgrenze bei Bad Düben ausgehend, umgeht die Schutzgebietsgrenze den Krankenhauskomplex, folgt weiter dem Spatenweg bis zur Bundesstraße B 2 nahe der Schleifbachquerung und verläuft in der Schleifbachaue entlang der Hochspannungsleitung sowie des Feldweges zum „Schalm“ bis zur Straße nach Bad Schmiedeberg und nördlich dieser Straße bis zum Waldrand (Tiglitz).
2Vom Waldrand an verläuft die Schutzgebietsgrenze unmittelbar südlich der Bahnlinie Bad Schmiedeberg – Eilenburg bis zur Hochspannungsleitung Bad Düben – Pristäblich; entlang dieser bis zur B 183 und der Straße etwa 750 m folgend weiter entlang des Feldweges B 183 – Pristäblich bis zur Bahnlinie Bad Düben – Eilenburg (Haltepunkt Pristäblich). 3Vom Haltepunkt Pristäblich ab folgt die Schutzgebietsgrenze bis zum Pristäblicher Kiessee der Bahnlinie, umgeht den Kiessandtagebau nördlich, östlich und südlich und verläuft weiter entlang der Bahnlinie bis zum Haltepunkt „Rotes Haus“ bei Gruna. Zwischen dem „Roten Haus“ und der Straße Mörtitz – „Rothejane“ verläuft die Grenze östlich der Staatsstraße S 11 (Eilenburg – Bad Düben), von da ab wieder entlang der Bahnlinie bis zum Kiesabbaugelände nordöstlich Eilenburg. 4Das bestehende Betriebsgelände des Kieswerkes ist aus dem Landschaftsschutzgebiet ausgespart.
3.
Im Süden:1Unmittelbar östlich des Kieswerkgeländes folgt die Schutzgebietsgrenze der Bahnlinie Eilenburg – Torgau bis 100 Meter vor die Unterführung der Bundesstraße B 87, von hier ab im wesentlichen der Gemarkungsgrenze Doberschütz bis zur Straße Sprotta – Doberschütz und umgeht Doberschütz nördlich.
2Nordöstlich von Doberschütz verläuft die Grenze nördlich der B 87 bis zur Straße Strelln – Wildenhain, umgeht die Ortslage Mockrehna im Norden, folgt nordöstlich Mockrehna dem Feldweg nach Gräfendorf und der Gemeindegrenze zu Audenhain bis zur B 87 und ab dem Waldrand wieder der B 87 bis ca. 250 m vor dem Ortseingang von Torgau, Ortsteil Obernauendorf.
4.
Im Osten:1Die Schutzgebietsgrenze verläuft weiterhin von der B 87 entlang der Gemarkungsgrenze Torgau bis an den Südrand des ehemaligen Militärgebietes und folgt dem im Jahr 1994 baumfreien Sicherheitsstreifen des Militärgeländes nach Westen und Nordwesten bis an den nördlichen Waldrand des Waldgebietes am Süptitzer Berg. 2Sie verläuft weiter entlang der Wald-Feld-Grenze, umgeht Süptitz südlich und westlich und folgt schließlich unter Einschluß des Hölzchenteiches, der Süptitzer Höhen und des Vogelsberges in das Landschaftsschutzgebiet der Straße Süptitz – Elsnig bis zur Kreuzung mit der Verbindung Maasdorf – Neiden und dann der letztgenannten Straße bis zur Bahnlinie Torgau – Wittenberg.
3Die Schutzgebietsgrenze verläuft weiter westlich der Bahnlinie bis zur Waldsiedlung Vogelgesang, umgeht diese entlang des Waldrandes am ehemaligen WASAG-Gelände und folgt westlich von Vogelgesang einem Graben bis zur Straße Trossin – Dommitzsch und entlang dieser Straße bis zur Abzweigung nach Mahlitzsch. 4Die Grenze umgeht zunächst entlang dieser Straße Dommitzsch und Mahlitzsch westlich; lediglich entlang des Grenzbaches erstreckt sich ein schmaler Streifen des Landschaftsschutzgebietes bis circa 100 m westlich der Hochspannungsleitung bei Dommitzsch.
5Nördlich Mahlitzsch folgt die Schutzgebietsgrenze dem Feldweg nach Proschwitz bis zur Bahnlinie Torgau – Wittenberg und von da ab der Bahnlinie bis zur Landesgrenze zu Sachsen-Anhalt.

(3) 1Das Landschaftsschutzgebiet ist in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Leipzig vom 30. März 1998 im Maßstab 1:50 000 dargestellt. 2Die Schutzebietsgrenzen sind in 108 Flurkarten des Regierungspräsidiums Leipzig überwiegend im Maßstab 1:2 500 und 1:3 000 parzellenscharf eingetragen. 3Die Bereiche, die voll im Schutzgebiet liegen, sind nicht auf Flurkarten dargestellt. 4Maßgebend für den Grenzverlauf des Landschaftsschutzgebietes ist die Linienaußenkante, die Strichsymbole zeigen in das Schutzgebietsinnere. 5Die Grenzlinie ist in den Originalkarten grün und in den Vervielfältigungen schwarz dargestellt. 6Die Karten sind Bestandteil der Verordnung. 7Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig, Zimmer 449, auf die Dauer von zwei Wochen nach Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Dienstzeiten öffentlich ausgelegt.

(4) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Leipzig zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Dienstzeiten niedergelegt.1

§ 3
Schutzzweck

(1) Die Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes „Dübener Heide“ dient der Sicherung eines von ausgedehnten Waldheiden und dazwischenliegenden kleineren Offenflächen geprägten Raumes von hoher landschaftlicher und ökologischer Bedeutung und seiner Erhaltung als Erholungsraum.

(2) Besondere Schutzzwecke sind:

  1. die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere das ökologische Wirkungsgefüge von Feuchtbiotopen (Moore, Bruchwälder, Feuchtwiesen), stehenden und fließenden Gewässern und naturnahen Waldbereichen zu erhalten, zu verbessern und wiederherzustellen,
  2. naturnahe Flächen und Strukturen vor Zerstörung, Beschädigung, nachhaltiger Störung oder Veränderung des charakteristischen Zustandes zu schützen und insbesondere weitere Grundwasserabsenkungen zu verhindern,
  3. heimische wildlebende Tiere und freiwachsende Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften als wichtige Bestandteile des Naturhaushaltes in ihrer natürlichen beziehungsweise historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen,
  4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes zu erhalten,
  5. die naturbedingte Erholungseignung der Landschaft zu bewahren, zu verbessern und wiederherzustellen.

§ 4
Verbote

(1) Im Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern, den Naturhaushalt schädigen, das Landschaftsbild und den Naturgenuß beeinträchtigen oder sonst dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.

(2) Insbesondere ist es verboten:

  1. Dauergrünland in Acker- oder Grabeland umzuwandeln,
  2. Feuchtbiotope (Feuchtwiesen, Moore, Bruchwälder und bachbegleitende Wälder) zu entwässern oder durch meliorative Eingriffe zu beeinträchtigen,
  3. stehende oder fließende naturnahe Gewässer (im Sinne von § 2 des Sächsischen Wassergesetzes) einschließlich deren Ufervegetation zu beseitigen oder zu schädigen,
  4. Torf abzubauen.

§ 5
Erlaubnisvorbehalte

(1) Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde, deren Gebiet betroffen ist.

(2) Der Erlaubnis bedürfen insbesondere folgende Handlungen:

  1. Errichtung von baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen,
  2. Errichtung oder Änderung von Einfriedungen,
  3. Verlegen oder Verändern von ober- und unterirdischen Leitungen aller Art,
  4. Aufstellen von Wohnwagen oder Verkaufsständen sowie das Zelten oder Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der zugelassenen Plätze,
  5. dauerhafte Nutzungsänderung von Flächen,
  6. Anlage oder Veränderung von Straßen, Wegen oder anderen Verkehrsanlagen,
  7. Abbau, Entnahme oder Einbringen von Steinen, Kies, Sand, Lehm oder anderen Bodenbestandteilen oder die Veränderung der Bodengestalt auf andere Weise, soweit nicht bereits durch § 4 Nr. 4 verboten,
  8. Lagern von Gegenständen, soweit sie nicht zur zulässigen Nutzung eines Grundstückes erforderlich sind,
  9. Anlage oder Veränderung von Stätten für Spiel und Sport einschließlich Motorsportanlagen und Flugplätzen,
  10. Aufstellen oder Anbringen von Plakaten, Bild- oder Schrifttafeln,
  11. Erstaufforstung, Umwandlung von Wald, Anlage von Kleingärten,
  12. Eingriffe in Schilf- und Röhrichtbestände,
  13. Eingriffe in bachbegleitende Gehölze, Hecken, Gebüsche, markante Einzelbäume, Baumreihen oder Baumgruppen in der freien Landschaft,
  14. Anlage oder Veränderung von fließenden oder stehenden Gewässern,
  15. Bau von Kläranlagen.

(3) 1Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung Wirkungen der in § 4 genannten Art nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können. 2Die Erlaubnis kann mit Auflagen, unter Bedingungen, befristet oder widerruflich erteilt werden, wenn dadurch erreicht wird, daß die Wirkungen der Handlung dem Schutzzweck nur unwesentlich zuwiderlaufen.

(4) Die Erlaubnis wird durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn diese im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde ergangen ist.

(5) 1Bei Handlungen des Bundes und des Landes, die nach anderen Vorschriften keiner Gestattung bedürfen, wird die Erlaubnis durch das Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde ersetzt.

2Das Gleiche gilt für Handlungen, die unter Leitung oder Betreuung staatlicher Behörden durchgeführt werden.

§ 6
Zulässige Handlungen

Die §§ 4 und 5 gelten nicht

  1. für die Nutzung im Rahmen einer umweltgerechten Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang,
  2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und Fischerei,
  3. für die sonstige bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Straßen, Wege und Gewässer sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen, wie Freileitungen, Bahnanlagen und Kabelanlagen der öffentlichen Fernmeldeversorgung, in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung,
  4. für Flächen, die der militärischen Nutzung gewidmet sind,
  5. für notwendige Maßnahmen im Rahmen der Altlastsanierung,
  6. für Maßnahmen aufgrund zum Zeitpunkt des Inkrafttretens vorliegender Verordnung rechtmäßig erteilter Bergbauberechtigungen,
  7. für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen,
  8. für Pflegemaßnahmen, die von den zuständigen Naturschutzbehörden veranlaßt werden.

§ 7
Schutz- und Pflegemaßnahmen

Wesentliche Schutz- und Pflegemaßnahmen zur Umsetzung der Schutzzwecke gemäß § 3 sind:

  1. Extensivierung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke unter Nutzung geeigneter Förderprogramme,
  2. gezielte Pflege extensiv genutzter Grünlandbereiche,
  3. Wiederherstellung naturnaher hydrologischer Verhältnisse in grundwasserbeeinflußten Biotopen durch geeignete Maßnahmen (zum Beispiel Rückbau von Meliorationsgräben),
  4. Erzielung naturnaher Bestockungen in Waldbereichen,
  5. Renaturierung künstlich verbauter Gewässer und weitgehende Wiederherstellung der natürlichen Vorflutverhältnisse.

§ 8
Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann nach § 53 SächsNatSchG die untere Naturschutzbehörde, deren Gebiet betroffen ist Befreiung erteilen.2

§ 9
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer im Landschaftsschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 19 Abs. 2 SächsNatSchG in Verbindung mit § 4 dieser Verordnung Handlungen vornimmt, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen,
  2. entgegen § 5 dieser Verordnung ohne vorherige schriftliche Erlaubnis Handlungen vornimmt, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen können.

§ 10
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 3 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:

  1. die Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur einstweiligen Sicherstellung des Landschaftsschutzgebietes „Dübener Heide (Erweiterung)“ vom 29. Januar 1992 (SächsGVBl. S. 106),
  2. der Beschluß des Rates des Bezirkes Leipzig Nummer 13-3/63 vom 15. Februar 1963 „Bestätigung von Landschaftsschutz- und Erholungsgebieten im Bezirk Leipzig“, soweit er sich auf Flächen des im § 2 beschriebenen Gebietes bezieht,
  3. der Beschluß des Rates des Bezirkes Leipzig Nummer 99-21/69 vom 13. Oktober 1969 „Bestätigung eines Landschaftsschutzgebietes im Bezirk Leipzig“,
  4. der Beschluß des Bezirkstages Leipzig Nummer 68/VIII/84 vom 20. September 1984 „Neufestlegung und Änderung von Landschaftsschutzgebieten“, soweit er sich auf Flächen des in § 2 beschriebenen Gebietes bezieht,
  5. die Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes „Dübener Heide“ vom 30. November 1995 (SächsABl. S. 1408).

(3) Der Schutzstatus der innerhalb des Landschaftsschutzgebietes liegenden Naturschutzgebiete und Flächennaturdenkmale bleibt unberührt.

Leipzig, den 30. März 1998

Regierungspräsidium Leipzig
Steinbach
Regierungspräsident

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1998 Nr. 6, S. 160

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. Juli 2008