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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres (FSJ)

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres (FSJ) vom 10. Juni 1997 (SächsABl. SDr. S. S 350), die zuletzt durch Artikel 4 der Richtlinie vom 21. Dezember 2001 (SächsABl. 2002 S. 100) geändert worden ist

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie
zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres (FSJ)

Vom 10. Juni 1997

[Geändert durch VwV vom 30. Juni 1999 (SächsABl. S. 682) und durch Artikel 4 der VwV vom 21. Dezember 2001 (SächsABl. 2001 S. 100, 101)]

Der Freistaat Sachsen fördert auf der Grundlage des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640) nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23, 24, 44 Vorläufige Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21), die Durchführung eines freiwilligen sozialen Jahres (FSJ).

Zuwendungen dürfen nur im Rahmen der im Staatshaushaltsplan verfügbaren Mittel und Verpflichtungsermächtigungen bewilligt werden. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht.

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Fördergegenstand
 
Gefördert werden Maßnahmen, die der pädagogischen Begleitung von FSJ-Helfern sowie der Regulierung und Durchführung nach Maßgabe des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres dienen.
Zweck der Förderung ist es, die Träger bei der Durchführung des FSJ durch staatliche Zuwendungen zu unterstützen. Im einzelnen umfasst das FSJ Einsatzmöglichkeiten im breiten Spektrum sozialer Arbeit, zum Beispiel in der
  • Altenhilfe,
  • Behindertenhilfe,
  • Kinder- und Jugendhilfe,
  • Familienhilfe,
  • Gesundheitshilfe und Krankenpflege,
  • Ausländerarbeit und Flüchtlingshilfe,
  • Suchthilfe,
  • Hilfe für Randgruppen.
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Zuwendungsempfänger
 
Antragsberechtigt sind die Träger des FSJ. Zugelassen als Träger des FSJ im Sinne des Gesetzes sind die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Verbände und ihre Untergliederungen, die Kirchen und die Gebietskörperschaften. Gemeinnützige Vereine und Verbände können als Träger gefördert werden, wenn sie vom Sächsischen Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie anerkannt sind.
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Zuwendungsvoraussetzungen
 
Zuwendungsberechtigt sind nur solche Träger, die in der Lage sind, Helfer im Sinne des Gesetzes zum FSJ im Dienst am Menschen einzusetzen, einführende und begleitende Betreuung zu sichern, die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung aufzubringen sowie ein angemessenes Taschengeld zu gewähren.
Angemessen ist ein Taschengeld, das 6 vom Hundert der in der Rentenversicherung der Arbeiter geltenden Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt.
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Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
4.1
Die Zuwendungen werden in Form von Zuschüssen als Anteilsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt. Förderungen, die ausschließlich als Personalkostenzuschüsse gewährt werden, erfolgen als Festbetragsfinanzierung.
4.2
Der Zuschuß wird für den Zeitraum eines Bildungsjahres höchstens bis zu 225 EUR pro Teilnehmer monatlich gewährt.
4.3
Bei Förderung des FSJ aus Mitteln des Bundesministeriums für Frauen und Jugend (BMFJ-Bundesjugendplan) erhält der Träger des FSJ vom Freistaat Sachsen nur einen entsprechenden Ergänzungsbetrag, höchstens jedoch bis zum in Nummer 4.2 genannten Betrag (bei Beachtung von Nummer 4.4). Bei einer Vollfinanzierung durch das BMFJ erfolgt kein Landeszuschuß.
4.4
Es wird ein Eigenanteil des Trägers des FSJ in angemessener Höhe erwartet, mindestens in Höhe von 10 vom Hundert der zuwendungsfähigen Kosten.
4.5
Das FSJ kann auch gefördert werden, wenn es aus Mitteln des Bundes oder von anderer Seite nicht oder nicht ausreichend gefördert wird. Die jeweiligen Fördermittel sind im Finanzierungsplan anzugeben. Gefördert wird in der Regel für ein Ausbildungsjahr.
4.6
Zuschußfähig sind nur die notwendigen Betriebskosten zur Durchführung des FSJ. Betriebskosten sind die im Zusammenhang des FSJ anfallenden Personal- und Sachkosten (inklusive Seminargebühren).
Ein Landeszuschuß für das FSJ ist nur möglich, wenn es sich um zusätzlich geschaffene Plätze außerhalb des Stellenplans handelt und eine Abrechnung über Pflegesätze nicht möglich ist.
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Verfahren
5.1
Der Zuschuß wird auf Antrag gewährt. Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Familie und Soziales – Landesjugendamt – in Chemnitz. Der Antrag ist vor Beginn der Maßnahme in doppelter Ausfertigung unter Verwendung der entsprechenden Antragsformulare bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
5.2
Dem Antrag ist die namentliche Auflistung der Helfer im Rahmen des FSJ hinzuzufügen.
5.3
Freie Träger, die einem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen sind, reichen den Antrag über den jeweiligen Spitzenverband ein, der eine Stellungnahme hinzufügt.
Gemeinnützige Vereine und Verbände ohne Spitzenverbandszugehörigkeit sowie kommunale Träger reichen den Antrag über das örtlich zuständige Sozialamt oder Jugendamt ein, das eine Stellungnahme hinzufügt.
5.4
Die Bewilligungsbehörde prüft die Anträge auf sachliche und rechnerische Richtigkeit und erstellt eine Liste der zu fördernden Träger, die mit dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie abzustimmen ist. Die Bewilligungsbehörde entscheidet im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie aufgrund der vorliegenden Anträge und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel über die Höhe der Zuwendung.
5.5
Die Bewilligungsbehörde erläßt den Bewilligungsbescheid und regelt darin Näheres über die dem Zuwendungsempfänger obliegenden Mitteilungspflichten, den Verwendungsnachweis und die Voraussetzungen für Rücknahme und Widerruf des Bewilligungsbescheides sowie der Rückforderung der Zuwendungen.
5.6
Das jeweilige Ausbildungsjahr beginnt in der Regel im September und endet im August des folgenden Jahres. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt in zwei Teilbeträgen. Der erste Teilbetrag umfaßt den Zeitraum September bis Dezember, der zweite Teilbetrag den Zeitraum Januar bis August des folgenden Jahres.
5.7
Der Verwendungsnachweis ist spätestens drei Monate nach Ablauf des FSJ vorzulegen. Die Bewilligungsbehörde prüft den Verwendungsnachweis in eigener Verantwortung. Sie ist auch für Rücknahme und Widerruf des Bewilligungsbescheides sowie für die Rückforderung der Zuwendung zuständig.
5.8
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Vorläufige Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen für die Bewilligung staatlicher Zuwendungen nach § 44 Abs. 1 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung ( Vorl. VV zu § 44 SäHO), soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
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Ausnahmeregelung
 
Das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie kann in begründeten Fällen Ausnahmen oder Abweichungen von den Nummern 2 bis 5.6 der vorliegenden Förderkriterien zulassen
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Inkrafttreten
 
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie vom 10. März 1993 (SächsABl. S. 511) außer Kraft.

Dresden, den 10. Juni 1997

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 1997 Nr. 7, S. 350

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2002

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2002