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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Gewährung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen und Vorschußzahlungen an Zeugen und Sachverständige

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Gewährung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen und Vorschußzahlungen an Zeugen und Sachverständige vom 19. Dezember 1991 (SächsABl. 1992 S. 4), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 780)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Gewährung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen und Vorschußzahlungen an Zeugen und Sachverständige

Vom 19. Dezember 1991

1.
Die Landesjustizverwaltungen der alten Bundesländer und der Bundesminister der Justiz haben die in der Anlage enthaltenen, bundeseinheitlichen Bestimmungen über die Bewilligung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen und Vorschußzahlungen an Zeugen und Sachverständige vom 1. August 1977 vereinbart. Dieser Vereinbarung schließt sich der Freistaat Sachsen an.
2.1
Im Verfahren vor Gerichten, die in Angelegenheiten der Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit zuständig sind, gelten die bundeseinheitlichen Bestimmungen über die Bewilligung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen und Vorschußzahlungen an Zeugen und Sachverständige entsprechend.
2.2
Abschnitt II der Bestimmungen ist auch auf Beteiligte anzuwenden, denen nach § 191 SGG Auslagen wie einen Zeugen vergütet werden.
2.3
Die vorstehend getroffene Regelung gilt zu Ziff. 2.1 und 2.2. nur für die Gerichte des Freistaates Sachsen.
3.
Die Vereinbarung über den Ausgleich von Kosten (Erstattungs-verzicht zwischen den Justizverwaltungen des Bundes und der Länder vom 4. Oktober 1958 wird durch diese Regelung nicht berührt.
4.1
Bis zu einer Umstrukturierung tritt an die Stelle des Amtsgerichts das Kreisgericht, an die Stelle des aufsichtführenden Richters des Amtsgerichts tritt der Direktor des Kreisgerichts.
4.2
Soweit Aufgaben eines Beamten erwähnt werden, können diese auch von anderen Mitarbeitern der Justiz wahrgenommen werden (Artikel 20 Abs. 2 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885)).
4.3
Bis zur Zusammenführung der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn sollen nach Möglichkeit Fahrtausweise oder Gutscheine der Deutschen Reichsbahn zur Verfügung gestellt werden.
5.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Ziff. 2 der Verwaltungsvorschrift tritt der Errichtung einer selbständigen Fahrgerichtsbarkeit für diese außer Kraft.

Dresden, den 19. Dezember 1991

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

Anlage

Gewährung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen und Vorschußzahlungen an Zeugen und Sachverständige

I.

Mittellose Parteien, Beschuldigten oder anderen Beteiligten können auf Antrag Mittel für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt werden.
Hierauf soll in der Ladung oder in anderer geeigneter Weise hingewiesen werden. Die gewährten Mittel gehören zu den Kosten des Verfahrens (vgl. Nrn. 1907, 1913 der Anlage 1 zu § 11 GKG, § 137 Nr. 8 KostO).

1.
Über die Bewilligung entscheide das Gericht, bei staatsanwaltschaftlichen Verhandlungen, Vernehmungen oder Untersuchungen die Staatsanwaltschaft. Nach Bewilligung verfährt die Geschäftsstelle, soweit in der Bewilligung nichts anderes bestimmt ist, wie folgt:
 
a)
Die Reiseentschädigung wird durch den für den Erlaß der Auszahlungsanordnung zuständigen Beamten der Geschäftsstelle zur Auszahlung angewiesen.
 
b)
Die Reiseentschädigung ist so zu bemessen, daß sie die notwendigen Kosten der Hin- und Rückreise deckt. Zu den Reisekosten gehören neben den Fahrtkosten auch unvermeidliche Zehr- und Übernachtungskosten, ferner Reisekosten für eine notwendige Begleitperson, eine Erstattung von Verdienstausfall kommt nicht in Betracht.
 
c)
Regelmäßig sind Fahrtausweise oder Gutscheine der Deutschen Bundesbahn für den kostenlosen Erwerb von Fahrtausweisen zur Verfügung zu stellen. Eine Barauszahlung kommt - abgesehen von den Zehr- und Übernachtungskosten - nur im Ausnahmefall in Betracht.
 
d)
Eine Durchschrift der Kassenanordnung ist zu den Sachakten zu geben. Auf der Kassenanordnung ist dies zu bescheinigen.
 
e)
Wird eine Entschädigung bewilligt, bevor die Ladung abgesandt worden ist, so ist dies nach der Art und, soweit möglich, auch nach der Höhe in auffallender Form in der Ladung zu vermerken. Wird eine endgültige Berechnung der Entschädigung erforderlich, so ist der Antragsteller zu befragen, ob und in welcher Höhe er bereits eine Entschädigung erhalten hat. Das Ergebnis der Befragung ist in der Auszahlungsanordnung zu vermerken. Wird schon vor dem Termin eine Kassenanordnung vorbereitet, so ist der Betrag, sofern er aktenkundig ist, auffällig zu vermerken.
 
f)
Fällt der Grund für die Reise weg, so ist die Rückzahlung der Entschädigung zu veranlassen. Gegebenenfalls ist dafür zu sorgen, daß der Fahrpreis für nicht benutzte Fahrkarten erstattet wird.
 
g)
Ist in Eilfällen die Auszahlung des Betrages oder Übermittlung einer Fahrtkarte bzw. eines Gutscheines an den Antragsteller durch die zuständige Geschäftsstelle nicht mehr möglich, so kann die Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk sich der Antragsteller aufhält, ersucht werden, die Auszahlung des Betrages oder die Beschaffung der Fahrkarten bzw. des Gutscheines zu veranlassen. Die gewährte Entschädigung ist auf der Ladung auffällig zu vermerken. Die ladende Stelle ist unverzüglich zu benachrichtigen.
2.
Ist es in Eilfällen nicht möglich, die Entscheidung des zuständigen Gerichts oder der Staatsanwaltschaft einzuholen, so kann der aufsichtführende Richter des Amtsgerichts, in dessen Bezirk sich der Antragsteller aufhält, im Verwaltungsweg eine Reiseentschädigung bewilligen. Abschnitt I Nr. 1 Buchstaben a) - c) und f) gilt entsprechend. Die gewährte Entschädigung ist auf der Ladung zu merken, die ladende Stelle ist unverzüglich zu benachrichtigen.

II.

Geladenen Zeugen und Sachverständigen ist nach § 14 ZSEG auf Antrag ein Vorschuß zu bewilligen, wenn sie nicht über die Mittel für die Reise verfügen oder wenn ihnen, insbesondere wegen der Höhe der entstehenden Reisekosten nicht zugemutet werden kann, diese aus eigenen Mitteln vorzuschießen. Hierauf soll in der Ladung oder in anderer geeigneter Weise hingewiesen werden.

1.
Für die Bewilligung im Verwaltungswege gelten folgende Bestimmungen:
 
a)
die Vorschüsse werden von dem zum Erlaß der Auszahlungsanordnung zuständigen Beamten der Geschäftsstelle bewilligt und zur Zahlung angewiesen.
 
b)
für Vorschüsse nach § 14 Abs. 1 ZSEG gilt Abschnitt 1 Nr. 1 Buchstaben b) - f) entsprechend.
 
c)
Bei der Vorbereitung der Anweisung für die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen vor dem Termin ist die Vorschußzahlung, sofern sie aktenkundig ist, in auffälliger Weise zu vermerken. Zeugen und Sachverständige sind bei der Berechnung ihrer Entschädigung in jedem Fall zu befragen, ob und in welcher Höhe sie Vorschüsse erhalten haben, um deren Anrechnung sicherzustellen. Die Befragung ist in der Auszahlungsanordnung zu vermerken.
2.
Ist in Einzelfällen die Auszahlung des Betrages oder die Übermittlung einer Fahrkarte bzw. eines Gutscheines an den Antragsteller durch die zuständige Geschäftsstelle nicht mehr möglich, so kann auch die Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk sich der Zeuge oder Sachverständige aufhält, einen Vorschuß nach § 14 Abs. 1 ZSEG bewilligen. Ist der Antrag nach § 14 Abs. 3, § 16 ZSEG auf gerichtliche Festsetzung gestellt, so kann in dringenden Fällen auf Ersuchen des nach § 16 ZSEG zuständigen Gerichts ein festgesetzter Vorschuß ausgezahlt oder die Fahrkarte bzw. der Gutschein für ein bestimmtes Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt werden. Der gewährte Vorschuß ist in der Ladung auffällig zu vermerken. Die ladende Stelle ist unverzüglich zu benachrichtigen.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1992 Nr. 1, S. 4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 14. Januar 1992

    Fassung gültig bis: 31. Mai 2006