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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Verordnung über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen in öffentlichen Straßen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Verordnung über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen in öffentlichen Straßen vom 5. November 2004 (SächsABl. S. 1187), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 24. November 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1767)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
zur Verordnung über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen in öffentlichen Straßen
(VwVStrPrüfVO)

Vom 5. November 2004

Zum Vollzug der Verordnung über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen in öffentlichen Straßen (StrPrüfVO) vom 14. August 1996 (SächsGVBl. S. 372), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. September 2004 (SächsGVBl. S. 469), wird nachfolgende Verwaltungsvorschrift für die Straßenbaubehörden erlassen:

1.
Geltungsbereich
 
a)
Die aufgeführten baulichen Anlagen einschließlich Behelfsbrücken, Galerien, Raumgitterwänden und dergleichen bedürfen grundsätzlich eines Standsicherheitsnachweises, der einer bautechnischen Prüfpflicht unterliegt.
 
b)
Auf die Vorlage und Prüfung der Standsicherheitsnachweise kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn eine Beurteilung aus Erfahrung möglich ist. Das trifft insbesondere zu bei kleinen Bauteilen in herkömmlicher Bauart, bei denen die Tragwirkung leicht überschaubar und die Belastbarkeit des Baugrundes ausreichend bekannt ist. Ungeachtet dessen müssen auch hier alle für die Beurteilung und die Ausführung notwendigen Angaben aus den Zeichnungen ersichtlich sein. Dazu gehören insbesondere die Abmessungen der Bauteile und die Art und Güte der Baustoffe. Dies gilt in der Regel für:
  • Durchlässe
  • Stützmauern in herkömmlicher Bauart
  • Raumgitterwände
  • Lärmschutzwände
  • Rohrpfosten von Verkehrszeichen,
  • Normalmasten von Lichtzeichenanlagen.
 
c)
Die Überwachung und Prüfung bestehender baulicher Anlagen nach DIN 1076 mit Ausnahme von Tragfähigkeitsberechnungen solcher Anlagen ist nicht Gegenstand dieser Vorschrift.
 
d)
Ufermauern und Uferbefestigungen, die keine Bestandteile öffentlicher Straßen sind, unterliegen der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über bautechnische Prüfungen von wasserrechtlichen Anlagen ( BauTechPrüfVO) vom 17. Januar 1995 (SächsGVBl. S. 91).
2.
Prüfung der Standsicherheitsnachweise
 
a)
Die Prüfung der Standsicherheitsnachweise ist im Regelfall anerkannten Prüfingenieuren für Baustatik oder dem Prüfamt, im Folgenden unter dem Begriff Prüfingenieur zusammengefasst, zu übertragen.
 
b)
Wenn die Straßenbaubehörde über bautechnische Fachkräfte mit der nötigen Ausbildung und Erfahrung verfügt, kann sie die Prüfungen selbst durchführen. Bei baulichen Anlagen der Bauwerksklassen 4 und 5 bedarf es der vorherigen Zustimmung des zuständigen Regierungspräsidiums beziehungsweise beim Autobahnamt Sachsen des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit.
3.
Erteilung des Prüfauftrages
 
a)
Die Erteilung des Prüfauftrages obliegt der Straßenbaubehörde. Die Beauftragung hat schriftlich mittels Formblätter nach Anlage 1 zu erfolgen.
 
b)
Vor Erteilung von Prüfaufträgen mit anrechenbaren Kosten über 1,5 Mio. EUR haben die Straßenbauämter die Zustimmung des zuständigen Regierungspräsidiums und bei Prüfaufträgen mit anrechenbaren Kosten über 5,0 Mio. EUR die Zustimmung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit einzuholen. Das Autobahnamt Sachsen hat bei Prüfaufträgen mit anrechenbaren Kosten über 1,5 Mio. EUR die Zustimmung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit einzuholen.
 
c)
Bauliche Anlagen der Bauwerksklassen 4 und 5 dürfen nur von Prüfingenieuren geprüft werden, die über besondere Erfahrungen mit der jeweiligen Bauart und Herstellungsweise verfügen. Dies gilt für Berechnung, Konstruktion und Bauzustände. Der Prüfingenieur hat die besondere Erfahrung im Auftragsschreiben zu bestätigen und gegebenenfalls durch Referenzen nachzuweisen.
 
d)
Mit dem Prüfauftrag teilt die Straßenbaubehörde neben den anrechenbaren Kosten und der Bauwerksklasse auch die voraussichtlich zu erbringenden Teilleistungen mit. Außerdem sind für die Abwicklung des Prüfauftrages erforderliche Angaben zu machen.
 
e)
Für die Durchführung der Prüfung ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit der Auftrag ordnungsgemäß erfüllt werden kann.
 
f)
Der Prüfingenieur hat die Ablehnung des Auftrages unverzüglich anzuzeigen. Der Prüfauftrag gilt als erteilt, wenn die schriftliche Auftragsbestätigung bei der Straßenbaubehörde vorliegt.
4.
Durchführung der Prüfung
 
a)
Der bautechnischen Prüfung sind die anerkannten Regeln der Baukunst und Technik zugrunde zu legen. Dazu zählen insbesondere die einschlägigen Bestimmungen aus den eingeführten technischen Baubestimmungen, den allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen, den besonderen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen und den sonstigen technischen Regelwerken für den Straßen-, Brücken- und konstruktiven Ingenieurbau.
 
b)
Bei Bauprodukten und Bauarbeiten, die noch nicht allgemein gebräuchlich und bewährt sind, ist die Brauchbarkeit nachzuweisen. Sofern deren Nachweis nicht durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder ein allgemein bauaufsichtliches Prüfzeichen geführt ist, bedarf die Verwendung im Einzelfall der Zustimmung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit oder einer dafür bestimmten Stelle. Der Prüfingenieur ist verpflichtet, die Straßenbaubehörde darauf hinzuweisen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustimmung für Bauprodukte nach Satz 2, die in Baudenkmälern nach dem Sächsischen Denkmalschutzgesetz verwendet werden sollen, erteilt die untere Straßenbaubehörde beziehungsweise das Autobahnamt Sachsen.
 
c)
Es ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen und Annahmen in der statischen Berechnung zutreffen, ob alle Kräfte richtig erfasst sind, sowie ihre Eintragung in den Baugrund verfolgt ist und ob die Standsicherheit des Bauwerkes als Ganzes gesichert ist. Dabei sind auch etwa auftretende ungünstige Bauzustände zu berücksichtigen. Das Ergebnis der Zahlenrechnung ist zu bestätigen.
Die Prüfung kann auch durch Vergleichsrechnung erfolgen.
 
d)
Wird eine deutlich unwirtschaftliche Bemessung von Bauteilen oder Bauzuständen festgestellt, ist die beauftragende Straßenbaubehörde unverzüglich zu informieren.
 
e)
Die Prüfung der Konstruktionszeichnungen umfasst auch Werkstattzeichnungen des Metall- und Ingenieurholzbaus. Liegen die zur Klarstellung des Kräfteflusses bei Anschlüssen, Verbindungen und Knotenpunkten erforderlichen Einzelzeichnungen nicht vor, sind sie anzufordern und zu prüfen.
 
f)
Zur Prüfung der Standsicherheit gehört auch die Prüfung des Entwurfs und der Berechnung der Gründung einschließlich der Beurteilung der zugrunde gelegten bodenmechanischen Kenngrößen. Da die Gründung die Standsicherheit wesentlich beeinflusst, ist die Wechselwirkung zwischen Baugrund und Bauwerk von erheblicher Bedeutung. Eine richtige Beurteilung ist nur dann gewährleistet, wenn die Berechnung der Gründung und der Tragkonstruktion von derselben Stelle geprüft werden. Sind Tragfähigkeit und Verhalten des Baugrundes unter der zu erwartenden Beanspruchung nicht ausreichend geklärt, sind Bodenuntersuchungen unerlässlich. Die Ergebnisse müssen zur Prüfung vorliegen. Soweit bei der zu prüfenden Stelle die zur Beurteilung erforderliche Sachkunde nicht vorhanden ist oder wenn Zweifel hinsichtlich der zugrunde gelegten Annahmen bestehen, sind zur Prüfung geeignete Sachverständige beizuziehen.
 
g)
Alle maßgebenden Bauzustände und Abbruchzustände bedürfen eines Standsicherheitsnachweises, der bautechnisch zu prüfen ist.
5.
Prüfbericht und Prüfvermerk
 
a)
Im Prüfbericht bescheinigt der Prüfingenieur die Vollständigkeit und die Richtigkeit der bautechnischen Prüfung. Der Prüfbericht muss eindeutig und klar gefasst sein.
 
b)
Im Prüfbericht ist festzuhalten, welche Annahmen der Berechnung zugrunde liegen, zum Beispiel über den Baugrund, die Verkehrslasten, die Güte der Baustoffe und die Abstützung von Bauteilen.
 
c)
Auf diejenigen Annahmen, die an Ort und Stelle nachzuprüfen sind, ist gesondert hinzuweisen.
 
d)
Sofern die Ausführung besondere Sachkunde und Erfahrung verlangt, ist darauf hinzuweisen, welche Nachweise vorzulegen sind (zum Beispiel großer/kleiner Eignungsnachweis zum Schweißen, Befähigungsnachweis zum Leimen).
 
e)
Bei Abweichungen von den unter Nummer 4 Buchst. a) aufgeführten Regeln ist im Prüfbericht darzulegen, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen diese Abweichungen für gerechtfertigt gehalten werden.
 
f)
Wird die Prüfung abschnittsweise durchgeführt, ist in Teilprüfungen anzugeben, welche Bauteile zur Ausführung freigegeben werden können. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Prüfung noch nicht abgeschlossen ist.
 
g)
Bei der Berechnung ist auf jeder Seite der Stempel des Prüfingenieurs anzubringen. Prüfbemerkungen in den geprüften Unterlagen sind mit grüner, wischfester Farbe einzutragen und im Prüfbericht kurz zusammenzufassen. Sie sind auf das notwendige Maß zu beschränken und dürfen nur auf die bautechnische Prüfung bezogene Hinweise enthalten. Wird die Richtigkeit der Ergebnisse der Berechnungen durch Vergleichsrechnungen geprüft, ist dies ausdrücklich zu vermerken. Die Annahmen und die Ergebnisse der Vergleichsrechnungen sind aktenkundig zu machen.
 
h)
Der Prüfingenieur soll auf Bauteile hinweisen, bei denen eine Abnahme durch besondere Sachverständige angezeigt ist.
 
i)
Jede geprüfte Berechnung und Zeichnung ist nach Abschluss der Prüfung mit einem Prüfvermerk gemäß Anlage 2 zu versehen.
 
j)
Der Bearbeiter bei der Straßenbaubehörde oder beim Prüfamt oder der Prüfingenieur übernimmt mit seiner Unterschrift die Verantwortung dafür, dass
  • er die Prüfung nach Nummer 4 durchgeführt hat,
  • die Berechnungen und die Zeichnungen den allgemeinen Regeln der Baukunst und Technik entsprechen,
  • das Ergebnis der Zahlenrechnung richtig ist und
  • die Zeichnungen den Annahmen und Ergebnissen der Berechnungen entsprechen sowie alle für die Ausführung der baulichen Anlagen erforderlichen Angaben auch über die Güte der Baustoffe enthalten.
6.
Pflichten des Prüfingenieurs
 
a)
Der Prüfingenieur hat ein Prüfverzeichnis nach dem Muster der Anlage 3 zu führen.
 
b)
Der Prüfingenieur hat der beauftragenden Straßenbaubehörde einen ausreichenden Versicherungsschutz nachzuweisen. Dies gilt nicht für das Prüfamt.
7.
Prüfunterlagen, Ausführungsunterlagen
 
a)
Im Regelfall obliegt dem Auftragnehmer des Bauvertrags die Erstellung der Ausführungsunterlagen, das heißt der Standsicherheitsnachweise und der Ausführungspläne/-zeichnungen (Ausführungspläne). Für Aufstellung, Prüfung und Freigabe dieser Unterlagen gilt der Regelablauf nach den Buchstaben b) bis f).
 
b)
Standsicherheitsnachweise und Ausführungspläne sind vom Aufsteller verbindlich zu unterschreiben. Er bestätigt damit die Richtigkeit der von ihm erstellten Unterlagen.
 
c)
Gleichzeitig mit dem Prüfingenieur erhält die Straßenbaubehörde vom Auftragnehmer Abzüge von allen Ausführungsplänen. Die Straßenbaubehörde überprüft diese auf Übereinstimmung mit dem Bauvertrag (vertragliche Prüfung).
 
d)
Dies erstreckt sich insbesondere auf die Übereinstimmung der Ausführungsunterlagen mit den Vorgaben im Bauvertrag, die Bauwerksabmessungen, die lage- und höhengerechte Ausbildung des Bauwerks, die Hauptkoten in den Längs- und Querschnitten, die wichtigsten Konstruktionselemente sowie auf die Einbauten. Danach gibt die Straßenbaubehörde die mit dem Vermerk „vertraglich geprüft“ versehenen Unterlagen an den Auftragnehmer zurück.
 
e)
Der Auftragnehmer überträgt die Prüfbemerkungen des Prüfingenieurs und die Eintragungen der Straßenbaubehörde in die Ausführungsunterlagen. Er bestätigt die Vollständigkeit und Richtigkeit der Übertragung mit seiner Unterschrift auf den Ausführungsunterlagen. Jede Änderung an den Ausführungsunterlagen ist durch einen neuen Index zu dokumentieren.
 
f)
Danach kennzeichnet die Straßenbaubehörde diese Unterlagen als Ausführungspläne und gibt sie damit zur Ausführung frei. Änderungen an den gekennzeichneten Ausführungsplänen bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde sowie des Prüfingenieurs, sofern statische oder konstruktive Belange berührt sind. Die geänderten Ausführungspläne sind mit einem neuen Index der Straßenbaubehörde zur Kennzeichnung als Ausführungsunterlage vorzulegen und ersetzen die bisherigen Ausführungsunterlagen.
 
g)
Nach Fertigstellung der baulichen Anlagen bestätigt der Auftragnehmer mit seiner Unterschrift auf den gekennzeichneten Ausführungsplänen die Übereinstimmung der Bauausführung mit den Ausführungsplänen.
 
h)
Die Schriftfelder der Ausführungspläne sind entsprechend Anlage 4 zu gestalten.
 
i)
Der Prüfingenieur unterrichtet die Straßenbaubehörde über alle wesentlichen Vorgänge mit dem Auftragnehmer und übermittelt ihr Abdrucke seines Schriftverkehrs sowie von Besprechungsniederschriften und dergleichen.
8.
Vertragliche Prüfung der Ausführungspläne
 
a)
Die vertragliche Prüfung der Ausführungspläne durch die Straßenbaubehörde berührt die Verantwortung und Haftung des Auftragnehmers aus dem Bauvertrag nicht.
 
b)
Die Straßenbaubehörde kann die vertragliche Prüfung nach den Grundsätzen für die Vergabe von Ingenieurleistungen auf den Prüfingenieur übertragen, der insoweit keine öffentlich-rechtlichen Aufgaben wahrnimmt. Solange für diese Ingenieurleistungen in der HOAI keine Gebührensätze festgelegt sind, kann bei der Aufgabenerfüllung durch einen Prüfingenieur ein Honorar in Anlehnung an die Gebührenordnung für Prüfingenieure vereinbart werden. Je nach Überprüfungsaufwand kann maximal 1/10 der Grundgebühr nach Anlage 2 StrPrüfVO angesetzt werden.
 
c)
Die vertragliche Prüfung durch den Prüfingenieur ist schriftlich zu vereinbaren.
9.
Bauwerksklassen
 
Die für die Einstufung maßgebenden Merkmale sind für Brücken und sonstige Ingenieurbauwerke der Anlage 5 zu entnehmen.
10.
Anrechenbare Kosten
 
a)
Neben den in § 62 Abs. 7 HOAI aufgeführten Kosten sind auch die Kosten für die in Anlage 6 aufgeführten Leistungen nicht anrechenbar. Die Erdbaukosten sind insoweit anzusetzen, als sie Einfluss auf die statischen Nachweise haben.
 
b)
Die Kosten für die Herstellung der baulichen Anlagen sind in der Regel aus den Angebotspreisen (Kostenanschlag) für das Bauwerk oder das Bauteil, auf das der Zuschlag erteilt werden soll oder erteilt wurde, zu ermitteln. Liegt kein Ausschreibungsergebnis vor, ist eine vorläufige Gebührenermittlung auf Basis der Ergebnisse der Kostenberechnung zu ermitteln.
11.
Höhe der Gebühren
 
In Ergänzung von § 11 Abs. 1 Nr. 3 StrPrüfVO gelten folgende Erhöhungssätze:
Erhöhungssätze
Nr.  Prüfung Erhöhungssatz
3.3.1 Prüfung der Ausführungsunterlagen in Form graphischer Darstellungen für das Bauwerksbuch 1/20 der Grundgebühr,
3.3.2 Prüfung des vorgelegten Sachregisters 1/33 der Grundgebühr,
3.3.3 nachträgliche Prüfung der Dokumentation, wenn aufgrund von Teilvorlagen beziehungsweise nachträglichen Vorlagen eine gleichzeitige und kontinuierliche Prüfung zusammen mit den normalen Unterlagen nicht möglich ist bis zu 1/6 der Grundgebühr.
12.
Vergütung nach Zeitaufwand
 
Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 StrPrüfVO werden folgende Prüfungsleistungen – ergänzend zu § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StrPrüfVO – nach Zeitaufwand vergütet:
  • Tragfähigkeitsberechnungen von bestehenden baulichen Anlagen,
  • Abbruch von bestehenden baulichen Anlagen,
  • statische Berechnung und Konstruktionszeichnungen für Baugrubensicherungen,
  • Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen für Bauteile und Bauzustände nach Aufforderung.
13.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Übergangsregelung
 
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Verordnung über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen in öffentlichen Straßen (VwVStrPrüfVO) vom 15. September 1996 (SächsABl. S. 887, 1035) außer Kraft. Für Aufträge, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung erteilt worden sind, ist die bisherige Verwaltungsvorschrift anzuwenden.

Dresden, den 5. November 2004

Sächsisches Staatsministerium
für Wirtschaft und Arbeit
Andrea Fischer
Staatssekretärin

Anlagen 1 bis 4

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

Bauwerksklasse 1

Beispiel:

  • unverankerte Stützwände zur Abfangung von Geländesprüngen bei einfachen Baugrund-, Belastungs- oder Geländeverhältnissen.

Bauwerksklasse 2

Beispiele :

  • Stützwände der BK 1 bei schwierigen Baugrund-, Belastungs- oder Geländeverhältnissen und zur Abstützung von Straßenverkehrsanlagen,
  • überschüttete Bauwerke (biegeweiche Rohre) bei einfachen Gründungsverhältnissen,
  • einfache Lärmschutzwände.

Bauwerksklasse 3

Beispiele :

  • einfach verankerte Stützwände,
  • gerade Stahlbetonbrücken auch mit einfachen Pfahlgründungen,
  • einfache Rahmentragwerke ohne Vorspannkonstruktionen und ohne schwierige Stabilitätsuntersuchungen,
  • einfache Gewölbebrücken,
  • einfache Traggerüste,
  • Tunnel in offener Bauweise,
  • schwierige Lärmschutzwände.

Bauwerksklasse 4

Beispiele :

  • schwierige, verankerte Stützwände,
  • Stahlbetonbrücken mit schiefen, gekrümmten oder aufgeweiteten Überbauten,
  • Spannbetonbrücken, soweit nicht in BK 5 erwähnt,
  • Stahl- und Stahlverbundbrücken mit geraden Überbauten,
  • Rahmentragwerke ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Stabilitätsuntersuchungen,
  • einfache bewegliche Brücken,
  • schwierige Gewölbebrücken und Gewölbereihen,
  • schwierige Traggerüste und andere schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke,
  • Tunnel in bergmännischer Bauweise und schwierige Tunnel in offener Bauweise,
  • einfache seilverspannte Konstruktionen.

Bauwerksklasse 5

Beispiele :

  • mehrfeldrige Stahlbeton- und Spannbetonbrücken mit schiefen, gekrümmten oder aufgeweiteten Überbauten,
  • Stahl- und Stahlverbundbrücken mit schiefen, gekrümmten oder aufgeweiteten Überbauten,
  • schwierige Rahmentragwerke mit Vorspannkonstruktionen und mit Stabilitätsuntersuchungen,
  • ungewöhnlich schwierige räumliche Tragwerke,
  • schwierige bewegliche Brücken,
  • sehr hohe oder weitgespannte oder verschiebliche Traggerüste.

Anlage 6

Nicht anrechenbare Kosten

(Negativkatalog)

Die Kosten für folgende Leistungen werden nicht auf die Bauwerkskosten angerechnet:

Nicht angerechnete Kosten
Leistung Leistungsbereich StLK
Leistung Leistungsbereich
StLK
Baumschutzvorrichtungen, Baubüro für AG, Bauschilder, Hilfsleistungen für Kontrollprüfungen, Stundenlohnleistungen für Leistungen, die nicht zur Herstellung des Bauwerks gehören 101
Verkehrssicherung 105
Vorarbeiten wie Baugelände freimachen, Bewuchs entfernen, Bäume fällen, Oberboden andecken 106
Leitungs- und Rohrgräben 108
Wasserhaltung in Sonderfällen 109
Entwässerungsanlagen beziehungsweise -leitungen, soweit nicht fest mit dem Bauwerk verbunden 111
Straßen- und Wegebefestigungen außerhalb der Baugruben aufnehmen  
Straßen- und Wegebefestigungen und sonstige Oberflächenbefestigungen herstellen, ausgenommen auf dem Bauwerk 112, 113,
114, 115
Behelfsbrücken, soweit sie dem öffentlichen Verkehr dienen (hierfür erfolgt stets ein gesonderter Prüfauftrag) 116
Bodenplatten ohne statischen Nachweis 118
nichttragendes Mauerwerk 119
Abbrucharbeiten, sofern keine statischen Nachweise für Abbruchzustände erforderlich sind oder sofern sie nicht mit der Herstellung beziehungsweise Instandsetzung des (neuen) Bauwerks im konstruktiven Zusammenhang stehen 118, 119,
120
Zweite Grundbeschichtung, Kantenschutz sowie Deckschichten von Stahlbauwerken beziehungsweise -teilen; dies gilt nicht, sofern Bauteile, wie zum Beispiel Lager oder Fahrbahnübergangskonstruktionen ab Werk mit dem vorgenannten Korrosionsschutz versehen, geliefert werden oder bei Geländern 122
Oberflächenschutz von Beton 124

Bauleistungen, die in diesem Negativkatalog nicht aufgeführt sind und den Prüfumfang nicht beeinflussen, sind sinngemäß einzuordnen (zum Beispiel Winterbauschutzvorkehrungen, Baunebenkosten wie zum Beispiel Erstellung Bauwerksbuch, Bauvermessung, welche nicht zur statisch-konstruktiven Ausführungsplanung gehören).

Bauleistungen, die den Prüfumfang gering beeinflussen, wie zum Beispiel regelgeprüfte Bauteile, sind den anrechenbaren Kosten hinzufügen.

Werden Baubehelfe wie gesonderte bauliche Anlagen behandelt, so wird für die anrechenbaren Kosten der Neuwert dieser Konstruktion angesetzt (alternativ kann die Vergütung nach Zeitaufwand erfolgen).

Die Kosten für Traggerüste werden stets in den anrechenbaren Kosten belassen, auch wenn für die Prüfung ein gesonderter Prüfauftrag erteilt wird.

Die Kosten für sonstige Baubehelfe (zum Beispiel Baugrubenumschließungen, Unterfangungen und Hilfsbrücken, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen) werden nur in die anrechenbaren Kosten einbezogen, wenn kein gesonderter Prüfauftrag erteilt wird.

Die kompletten Kosten für die Baustelleneinrichtung gehören zu den anrechenbaren Kosten.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2004 Nr. 49, S. 1187
    Fsn-Nr.: 471-V04.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 3. Dezember 2004

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2011