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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen

Vollzitat: Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen vom 20. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 160)

Zustimmungsgesetz

Abkommen
zur Änderung des Abkommens
über die Errichtung und Finanzierung
des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen

Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen

schließen, vorbehaltlich der Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften, folgendes Abkommen:

Artikel 1

Das Abkommen über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen vom 14. Oktober 1970, zuletzt geändert durch das Abkommen vom 17. Juni 1993, wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Das Institut steht den zuständigen Stellen der Länder nach Maßgabe der Approbationsordnung für Ärzte, der Approbationsordnung für Apotheker sowie der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen für Psychologische Psychotherapeuten und für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten für folgende Aufgaben zur Verfügung:
  1. Erstellung und fortlaufende Bearbeitung der Gegenstände, auf die sich die schriftlichen Prüfungen beziehen,
  2. Erstellung der Prüfungsfragen mit den dazugehörigen Antwortmöglichkeiten und Festlegung, welche Antwort als zutreffend anerkannt wird,
  3. Druck und Versendung der Prüfungsfragebögen und der Antwortbögen an die zuständigen Stellen der Länder,
  4. Aufstellung der Zeitpläne für die einheitlichen Prüfungstermine,
  5. technische Auswertung der Antwortbögen und Mitteilung des Auswertungsergebnisses unter Zurücksendung der Antwortbögen an die zuständigen Stellen der Länder.“
 
b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Das Institut kann weitere Leistungen auf dem Gebiet des Ausbildungs- und Prüfungswesens erbringen. Es darf dabei ausschließlich solche Aufgaben übernehmen, die gegen Kostenerstattung erledigt werden können.“
2.
Artikel 3 erhält folgende Fassung:
 

„Artikel 3

Die vertragschließenden Länder verpflichten sich, dass ihre zuständigen Stellen nach Maßgabe der in Artikel 2 Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften für die durchzuführenden Prüfungen
  1. die vom Institut erstellten Prüfungsfragen mit Antwortmöglichkeiten abnehmen,
  2. bei den schriftlichen Prüfungen nach den Approbationsordnungen für Ärzte und Apotheker diese Prüfungsfragen ausschließlich stellen sowie die Festlegung der zutreffenden Antworten anerkennen,
  3. einheitliche Prüfungstermine nach den vom Institut aufgestellten Zeitplänen durchführen,
  4. die Antwortbögen vom Institut technisch auswerten lassen,
  5. das Auswertungsergebnis ihren Prüfungsentscheidungen zugrunde legen.“
3.
Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung:
„Dem Verwaltungsrat gehört je ein Vertreter der vertragschließenden Länder an, der von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Minister (Senator) bestimmt wird. Je einen weiteren Vertreter benennen die für das Finanzwesen und das Hochschulwesen zuständigen Minister des Landes Rheinland-Pfalz.“
4.
Artikel 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 und 7 erhält folgende Fassung:
 
„6.
die allgemeine Organisation der Kommissionen und Beiräte beim Institut sowie die Aufstellung von Richtlinien über die Berufung und Vergütung ihrer Mitglieder,
 
7.
die Beschlussfassung über Verpflichtungsgeschäfte im Werte von mehr als 30 000 EUR.“
5.
Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 bis 5 erhält folgende Fassung:
„Er wird von dem Verwaltungsrat mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Stimmen für die Dauer von sechs Jahren gewählt und zum Beamten auf Zeit ernannt. Wiederwahl ist zulässig. Der Leiter des Instituts kann auch dann gewählt oder wiedergewählt werden, wenn er vor Ablauf der Wahlzeit aus gesetzlichen Gründen altersbedingt ausscheiden muss. Beamtenrechtliche Vorschriften bleiben im Übrigen unberührt.“
6.
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 3 und 4 erhält folgende Fassung:
„Das Institut bittet die humanmedizinischen und pharmazeutischen Fakultäten/Fachbereiche sowie die Ausbildungsstätten nach § 6 des Psychotherapeutengesetzes und die entsprechenden wissenschaftlichen Fachgesellschaften, die Namen derjenigen Personen mitzuteilen, die geeignet und bereit sind, als Mitglieder in den Sachverständigen-Kommissionen tätig zu sein. Die Mitglieder der Sachverständigen-Kommissionen werden vom Institut grundsätzlich aus diesen Vorschlägen und im Benehmen mit je einem für die Bereiche Humanmedizin und Pharmazie sowie Psychologische Psychotherapie und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie beim Institut zu bildenden Beirat berufen; die Mitglieder des Beirats werden ebenfalls vom Institut berufen.“
 
b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die unter fachlicher Verantwortung des Instituts ausgewählten oder erstellten Prüfungsfragen eines jeden Prüfungstermins werden rechtzeitig vor der jeweiligen Prüfung von Sachverständigen auf Einhaltung der rechtlichen Anforderungen hin kontrolliert (Kontroll-Kommission).“
7.
Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Die vertragschließenden Länder verpflichten sich, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Geheimhaltung der Prüfungsfragen mit den dazugehörigen Antwortmöglichkeiten bis zum Abschluss der jeweiligen Prüfung zu sichern.“
8.
Artikel 11 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Festsetzung des hierfür notwendigen Betrags bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der für das Finanzwesen zuständigen Minister (Senatoren) der vertragschließenden Länder.“
9.
Artikel 12 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Prüfungsberichte sind dem Leiter des Instituts, dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats, den für das Gesundheitswesen zuständigen Ministern (Senatoren) und den für das Finanzwesen zuständigen Ministern (Senatoren) der Länder zuzuleiten.“

Artikel 2

Dieses Abkommen tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte der von den vertragschließenden Ländern ausgefertigten Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz hinterlegt wird. 1

Berlin, den 20. Dezember 2001

Für das Land Baden-Württemberg
Erwin Teufel

Für den Freistaat Bayern
Dr. Edmund Stoiber

Für das Land Berlin
Klaus Wowereit

Für das Land Brandenburg
Dr. Manfred Stolpe

Für die Freie Hansestadt Bremen
Dr. Henning Scherf

Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Ole von Beust

Für das Land Hessen
Roland Koch

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Dr. Harald Ringstorff

Für das Land Niedersachsen
Sigmar Gabriel

Für das Land Nordrhein-Westfalen
Wolfgang Clement

Für das Land Rheinland-Pfalz
Kurt Beck

Für das Saarland
Peter Müller

Für den Freistaat Sachsen
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Für das Land Sachsen-Anhalt
Dr. Reinhard Höppner

Für das Land Schleswig-Holstein
Heide Simonis

Für den Freistaat Thüringen
Dr. Bernhard Vogel

1
in Kraft: 1. Januar 2003 [Bek vom 15. Januar 2003 (SächsGVBl. S. 28)]

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2002 Nr. 8, S. 160
    Fsn-Nr.: 711-15V

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2003