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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Berichtigung der Sächsischen Staatskanzlei zur Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung des Sächsischen Vergabegesetzes

Vollzitat: Berichtigung der Sächsischen Staatskanzlei zur Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung des Sächsischen Vergabegesetzes vom 23. April 2003 (SächsGVBl. S. 120)

Berichtigung

der Sächsischen Staatskanzlei
zur Verordnung der Sächsischen Staatsregierung
zur Durchführung des Sächsischen Vergabegesetzes

Vom 23. April 2003

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung des Sächsischen Vergabegesetzes (Sächsische Vergabedurchführungsverordnung – SächsVergabeDVO) vom 17. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 378) ist wie folgt zu berichtigen:

§ 9 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Beanstandet ein Bieter vor Ablauf der Frist schriftlich beim Auftraggeber die Nichteinhaltung der Vergabevorschriften, hat der Auftraggeber die Nachprüfungsbehörde zu unterrichten, es sei denn, der Beanstandung wurde durch die Vergabestelle abgeholfen.“

Dresden, den 23. April 2003

Sächsische Staatskanzlei
Roth
Referatsleiter

 

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2003 Nr. 6, S. 120

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 14. Mai 2003

    Fassung gültig bis: 13. März 2013