1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Bildung des Sächsischen Landesbeirates für die Belange von Menschen mit Behinderungen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Bildung des Sächsischen Landesbeirates für die Belange von Menschen mit Behinderungen vom 18. August 2006 (SächsABl. S. 1035), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1797)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
über die Bildung des Sächsischen Landesbeirates für die Belange von Menschen mit Behinderungen
(VwV SLB)

Vom 18. August 2006

1.
Aufgaben und Ziele
1.1
Ziel der Arbeit des Landesbeirates ist es, darauf hinzuwirken, die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen.
1.2
Das Staatsministerium für Soziales hört den Landesbeirat bei der Erarbeitung von Rechtsnormen und Verwaltungsvorschriften, die die Belange von Menschen mit Behinderung berühren, an.
2.
Mitglieder
 
Dem Landesbeirat gehören an:
2.1
als stimmberechtigte Mitglieder:
2.1.1
zehn Menschen mit Behinderungen,
2.1.2
drei Angehörige von Menschen mit Behinderungen,
2.1.3
je ein Behindertenbeauftragter oder ein Mitglied eines Behindertenbeirates aus einem Landkreis und einer Kreisfreien Stadt.
2.2
als nicht stimmberechtigte Mitglieder:
2.2.1
der Beauftragte der Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen,
2.2.2
je ein Vertreter des Sächsischen Landkreistages und des Sächsischen Städte- und Gemeindetages,
2.2.3
ein Vertreter der LIGA der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege,
2.2.4
ein Vertreter des Staatsministeriums für Kultus,
2.2.5
ein Vertreter des Staatsministeriums für Soziales.
2.3
Für die Benennung der Mitglieder gelten folgende Regelungen:
2.3.1
Die Mitglieder nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 werden im Ergebnis einer öffentlichen Ausschreibung im Sächsischen Amtsblatt und eines Auswahlverfahrens vom Staatsministerium für Soziales und dem Beauftragten der Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen benannt. Die Landesarbeitsgemeinschaft Hilfe für Behinderte e. V. wird vor der Benennung angehört.
2.3.2
Die Mitglieder nach Nummer 2.1.3 werden von der Landesarbeitsgemeinschaft der kommunalen Behindertenbeauftragten benannt.
2.3.3
Die nicht stimmberechtigten Mitglieder werden von der jeweiligen Institution benannt.
2.3.4
Bei der Benennung der stimmberechtigten Mitglieder ist auf eine angemessene Berücksichtigung der verschiedenen Behinderungsarten, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Frauen und Männern, eine gemischte Altersstruktur sowie eine ausgewogene geographische Verteilung zu achten. Die verschiedenen Lebenssituationen (Ausbildung, Berufstätigkeit und ähnliche) sollen angemessen berücksichtigt werden.
2.4
Die Mitglieder des Landesbeirates werden jeweils zwei Jahre nach der Berufung des Beauftragten der Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Integration von Menschen mit Behinderungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Integrationsgesetz – SächsIntegrG) vom 28. Mai 2004, das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 176) geändert worden ist, vom Staatsminister für Soziales berufen. Über die Berufung wird eine Urkunde ausgehändigt. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Berufung. Scheidet ein Mitglied aus, so wird für die restliche Dauer der Berufung ein Ersatzmitglied nach Maßgabe der Nummer 2.1 bis 2.3 berufen, wobei auf eine Ausschreibung im Sächsischen Amtsblatt verzichtet werden kann. Eine einmalige Wiederberufung ist zulässig.
2.5
Die Tätigkeit der Mitglieder des Landesbeirates ist ehrenamtlich.
2.6
Die Mitglieder nach Nummer 2.1 erhalten Reisekostenvergütung und Sitzungsentschädigung nach der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen und Kommissionen in der Landesverwaltung ( VwV-Beiratsentschädigung) vom 14. März 1997 (SächsABl. S. 417), geändert durch die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Euro-bedingten Änderung der VwV Beitragsentschädigung, Az.: 16-P 1724-3/1-50599, vom 21. September 2001 (SächsABl. S. 1009).
3.
Vorsitz
3.1
Die stimmberechtigten Mitglieder des Landesbeirates wählen aus ihrer Mitte in zwei aufeinander folgenden Wahlgängen einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
3.2
Der Vorsitzende leitet die Sitzungen und vertritt den Landesbeirat nach außen.
4.
Beschlüsse
 
Der Landesbeirat ist beschlussfähig, wenn über die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
5.
Geschäftsführung
5.1
Der Landesbeirat führt im Schriftverkehr die Bezeichnung „Sächsischer Landesbeirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen“. Er verwendet einen eigenen Briefkopf.
5.2
Die Geschäfte des Landesbeirates führt das Staatsministerium für Soziales. Ihm obliegen insbesondere die Vor- und Nachbereitung der Sitzungen (Einladung, Ausfertigung und Versendung der Ergebnisprotokolle, Empfehlungen, Beschlüsse und Erklärungen des Landesbeirates) sowie die Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle des Beauftragten der Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen. Die notwendigen Ausgaben trägt das Staatsministerium für Soziales.
6.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
6.1
Der Landesbeirat ist das Nachfolgegremium des Sächsischen Landesbeirates für Behindertenfragen (SLB) beim Sächsischen Staatsministerium für Soziales. Die Unterlagen über die Arbeitsergebnisse und Protokolle des SLB werden von der Geschäftsstelle des Landesbeirates verwaltet und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.
6.2
Der Landesbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung. In der Geschäftsordnung sind insbesondere Regelungen über die Vorbereitung, Einberufung und Durchführung von Sitzungen, über die Bildung von Arbeitsgruppen und über die Beteiligung weiterer sachverständiger Personen zu treffen.
6.3
Die Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Bildung des Sächsischen Landesbeirates für Behindertenfragen (VwV-SLB) vom 24. Juli 1998 (SächsABl. S. 655), verlängert durch Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Verlängerung der Geltungsdauer von Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie (SMS – VerlängerungsVwV 2003) vom 25. November 2003 (SächsABl. S. 1165) außer Kraft.

Dresden, den 18. August 2006

Die Staatsministerin für Soziales
In Vertretung
Dr. Albert Hauser
Staatssekretär

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2006 Nr. 47, S. 1035
    Fsn-Nr.: 840-V06.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 25. November 2006

    Fassung gültig bis: 31. Januar 2012