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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung der Marktstrukturverbesserung RL-Nr.: 13/2005

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung der Marktstrukturverbesserung RL-Nr.: 13/2005 vom 15. Juni 2005 (SächsABl. S. 638), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 17. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 658)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Förderung der Marktstrukturverbesserung
RL-Nr.: 13/2005

Vom 15. Juni 2005

1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
 
Durch die Förderung soll die Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Bezug auf Menge, Qualität und Art des Angebotes sowie die Verarbeitung und Vermarktung zusammengefasster Partien von Erzeugnissen des ökologischen Landbaues an die Markterfordernisse angepasst werden.
Es soll ein Beitrag zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Verarbeitungs- und Vermarktungsunternehmen geleistet werden, um damit insbesondere Voraussetzungen für Erlösvorteile für die Erzeuger zu schaffen.
Die Zuwendungen erfolgen auf der Grundlage des Rahmenplanes der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“, in der jeweils geltenden Fassung, des „Operationellen Programmes zur Strukturfondsförderung 2000 bis 2006“, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, sowie im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Förderungsfähig sind angemessene Aufwendungen für:
2.1.1
Neu- und Ausbau von Kapazitäten einschließlich der technischen Einrichtungen.
2.1.2
Innerbetriebliche Rationalisierung durch Umbau und/oder Modernisierung der technischen Einrichtungen.
2.1.3
Investitionen von Erzeugerzusammenschlüssen oder Unternehmen des Handels oder der Be- und Verarbeitung, die der Erfassung, Lagerung, Kühlung, Sortierung, marktgerechten Aufbereitung, Verpackung, Etikettierung, Be- oder Verarbeitung von ökologischen landwirtschaftlichen Erzeugnissen dienen.
2.1.4
Im Zusammenhang mit den Nummern 2.1.1, 2.1.2 und 2.1.3 zählen zu den förderfähigen Aufwendungen generell die Ausgaben der Vorplanung, soweit es sich nicht um Verwaltungsausgaben der Länder handelt.
Vorhaben können sich in Bauabschnitte gliedern; die Vorhaben müssen jedoch in längstens fünf Jahren durchgeführt sein.
2.2
Von der Förderung sind ausgeschlossen:
2.2.1
Investitionen, die nicht den Auswahlkriterien für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 817/2004 der Kommission vom 29. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (ABl. EU Nr. L 153 S. 30), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2223/2004 des Rates vom 22. Dezember 2004 (ABl. EU Nr. L 379 S. 1), entsprechen.
2.2.2
Neuanlagen, wenn dem Aus- und Umbau vorhandener Anlagen oder dem Ankauf von für das Vorhaben geeigneter Gebäude, die vor ihrem Ankauf einem anderen Zweck dienten oder nicht zum gleichen Zweck bereits gefördert wurden, wirtschaftlich der Vorzug zu geben ist.
2.2.3
Grundstücke sowie eingebrachte Gebäude, Einrichtungen, technische Anlagen und Maschinen sowie der Ankauf vorhandener Gebäude, sofern diese von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen angeschafft werden.
2.2.4
Wohnbauten nebst Zubehör,
2.2.5
Ausgaben für Büroeinrichtungen, Anschaffungsausgaben für PKW und für Zuwendungsempfänger nach Nummern 3.1 und 3.3 Vertriebsfahrzeuge,
2.2.6
Kreditbeschaffungs- und sonstige Finanzierungsausgaben, Pachten, Leasingausgaben, Erbbauzinsen, Grunderwerbssteuer, Umsatzsteuer, Kauf von Patenten und Lizenzen sowie Marken,
2.2.7
Ersatzbeschaffungen und Eigenleistungen, gebrauchte Maschinen und Einrichtungen,
2.2.8
Investitionen, die dem Absatz auf der Erzeuger- und Einzelhandelsstufe dienen, mit Ausnahme von Investitionen in Vermarktungseinrichtungen, die mehrheitlich im Eigentum von Erzeugerzusammenschlüssen stehen, von ihnen betrieben werden und bei denen vorwiegend selbst erzeugte Produkte angeboten werden,
2.2.9
Aufwendungen für Maßnahmen gemäß Nummer 2.1.3 dieser Richtlinie, die unmittelbar die Erzeugung betreffen (Saat- und Pflanzgut, Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Tiermaterial und dergleichen, Futtermittel, tierärztliche Behandlungs- und Arzneiausgaben),
2.2.10
Investitionen von Unternehmen, an denen die Nachfolgeeinrichtungen der Treuhandanstalt mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 25 vom Hundert beteiligt ist,
2.2.11
Investitionen in Lagerkapazitäten, die für Interventionszwecke bestimmt sind, und
2.2.12
Investitionen in die Verarbeitung oder Vermarktung von Erzeugnissen aus Nicht-EU-Ländern.
3.
Zuwendungsempfänger
3.1
Vorhandene oder neu zu schaffende Absatzeinrichtungen und Unternehmen des Handels sowie der Be- und Verarbeitung für landwirtschaftliche Erzeugnisse ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, deren Tätigkeit sich nicht gleichzeitig auf die Produktion landwirtschaftlicher Grunderzeugnisse erstreckt. 1
3.2
Zusammenschlüsse von mindestens fünf Erzeugern, die ökologische Produkte erzeugen und sich nach den in der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 198 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2254/2004 der Kommission vom 27. Dezember 2004 (ABl. EU Nr. L 385 S. 20), und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der europäischen Gemeinschaften aufgeführten Kriterien einem Kontrollverfahren unterziehen.
3.3
Unternehmen des Handels oder der Be- und Verarbeitung, die ökologisch erzeugte Produkte aufnehmen und die sich nach den in der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der europäischen Gemeinschaften aufgeführten Kriterien einem Kontrollverfahren unterziehen.
4.
Anwendungsbereiche der Richtlinie
4.1
Investitionen gemäß Nummern 2.1.1 und 2.1.2
  • bei Vermarktungseinrichtungen für Blumen und Zierpflanzen,
  • für die Erfassung, Lagerung , Aufbereitung und Vermarktung von Saat- und Pflanzgut,
  • für die Erfassung und Lagerung von Lein sowie für Einrichtungen zur Herstellung, Lagerung und Vermarktung von Leinfasern und Nebenprodukten,
  • für die Aufbereitung und Lagerung von Heil- und Gewürzpflanzen.
4.2
Investitionen gemäß Nummern 2.1.1 und 2.1.2 mit Maßnahmen in anderen als den in Nummer 4.1 genannten Bereichen für Vorhaben, für die ein Plan gemäß Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung beziehungsweise Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. EG Nr. L 160 S. 80), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2223/2004 des Rates vom 22. Dezember 2004 (ABl. EU Nr. L 379 S. 1), eingereicht worden ist, dem der Planungsausschuss im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung zugestimmt hat. Entsprechende Pläne gibt es für Vorhaben in den Sektoren Milch und Milcherzeugnisse, Schlachtung und Fleischverarbeitung, Geflügelschlachtung und -verarbeitung, Tierkörperbeseitigung, Getreide, Saat- und Pflanzgut, Kartoffeln, Obst und Gemüse, Blumen und Zierpflanzen, Arznei-, Gewürz- und Aromapflanzen, Wein sowie nachwachsende Rohstoffe. Die Vorhaben müssen die Bestimmungen des jeweiligen Planes erfüllen.
4.3
Investitionen gemäß Nummern 2.1.1 und 2.1.2 mit Maßnahmen in anderen als den in Nummer 4.1 genannten Bereichen für Vorhaben, für die keine EAGFL-Mittel in Anspruch genommen werden sollen, für die aber ein Plan gemäß Artikel 40 EAGFL erarbeitet worden ist, dem der Planungsausschuss zugestimmt hat.
4.4
Zuwendungsempfänger gemäß Nummern 3.2 und 3.3 dieser Richtlinie, die ökologische Produkte verarbeiten und vermarkten, unterliegen in keinem Sektor Förderbeschränkungen, die über die Auswahlkriterien gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 hinausgehen.
Ökologisch erzeugte Produkte im Sinne dieser Richtlinie sind Erzeugnisse, die gemäß den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der europäischen Gemeinschaften erzeugt wurden.
5.
Zuwendungsvoraussetzungen
5.1
Die Förderung gemäß Nummer 4.2 beziehungsweise Nummer 4.3 setzt voraus, dass ein Plan gemäß Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes durch den EAGFL eingereicht beziehungsweise erarbeitet worden ist.
5.2
Erzeugergemeinschaften und Vereinigungen nach dem Gesetz zur Anpassung der landwirtschaftlichen Erzeugung an die Erfordernisse des Marktes (Marktstrukturgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1990 (BGBl. I S. 2134), zuletzt geändert durch Artikel 155 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2322), können erst nach Ablauf von sieben Jahren nach ihrer Anerkennung berücksichtigt werden.
5.3
Zuwendungsempfänger gemäß Nummer 3.1 dieser Richtlinie können nur gefördert werden, wenn sie mindestens fünf Jahre lang mindestens 50 vom Hundert ihrer Aufnahmekapazität an den Erzeugnissen, für die sie gefördert werden, durch Lieferverträge mit Erzeugern binden. Die beteiligten Erzeuger können sich bei den Lieferverträgen gemeinschaftlich vertreten lassen. Den Lieferverträgen stehen entsprechende satzungs-, statutenmäßige oder gesellschaftsvertragliche Verpflichtungen zwischen Erzeugern und gemeinschaftlichen Absatzeinrichtungen gleich.
Von dem Erfordernis der Lieferverträge ist bei Investitionen bei Vermarktungseinrichtungen für Blumen und Zierpflanzen und bei Tierkörperbeseitigungsanlagen wegen der besonderen Funktionsweise dieser Absatzeinrichtungen abzusehen.
5.4
Erzeugerzusammenschlüsse gemäß Nummer 3.2 dieser Richtlinie müssen – unabhängig von ihrer Rechtsform – auf Dauer, mindestens aber für fünf Jahre, angelegt sein. Die dem Zusammenschluss zugrunde liegenden Verträge müssen der Schriftform entsprechen und der Zielsetzung der Förderung dienen. Dabei darf die Mitgliedschaft vor dem Schluss des dritten vollen Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens einem Jahr nicht gekündigt werden können.
Bei einer wesentlichen Erweiterung des Erzeugerzusammenschlusses beginnt die Frist von fünf Jahren nach Satz 1 mit dem Zeitpunkt der wesentlichen Erweiterung erneut.
Der dem Zusammenschluss zugrunde liegende Vertrag und sonstige Unterlagen müssen die Konzeption des Erzeugerzusammenschlusses aufzeigen; sie muss erkennen lassen, dass
  • die unterstellten Produktpreise, Produktions- und Absatzmengen erreicht werden können und
  • sie zur Sicherung des landwirtschaftlichen Einkommens beiträgt oder
  • sie neue Märkte erschließt oder
  • sie der wachsenden Nachfrage nach regional erzeugten landwirtschaftlichen Produkten beziehungsweise nach Erzeugnissen des ökologischen Landbaues entgegenkommt.
Der dem Zusammenschluss zugrunde liegende Vertrag muss die Mitglieder des Erzeugerzusammenschlusses verpflichten, die für die Vermarktung bestimmten Produkte entsprechend den vom Erzeugerzusammenschluss erstellten Anlieferungs- und Vermarktungsregeln im Markt anzubieten.
5.5
Unternehmen nach Nummer 3.3 müssen spätestens zwei Jahre nach Auszahlung der Förderungsmittel mindestens 40 vom Hundert der durch die Investition geschaffenen Kapazität für wenigstens fünf Jahre mit Produkten von
  • Erzeugern, die einem Erzeugerzusammenschluss nach Nummer 3.2 angehören, oder
  • einzelnen Erzeugern, die im Sinne von Nummer 3.2. ökologische Erzeugnisse produzieren,
auslasten. Das Unternehmen muss sich durch entsprechende Lieferverträge mit diesen Erzeugern gebunden haben.
5.6
Die Gewährung von Zuwendungen zu Investitionsausgaben setzt voraus, dass die Wirtschaftlichkeit des Zuwendungsempfängers und die betriebswirtschaftliche Rentabilität des Vorhabens auf der Grundlage geeigneter Unterlagen gesichert erscheinen.
Es sind Wirtschaftlichkeitsberechnungen vorzulegen, in denen nachzuweisen ist, dass die unterstellten Absatzmengen nachhaltig erreichbar sind.
Jede Investitionsförderung setzt voraus, dass die Mindestanforderungen in Bezug auf Umwelt, Hygiene und Tierschutz erfüllt werden.
5.7
Im Falle von Fusionen oder sonstigen Zusammenschlüssen müssen alle beteiligten Unternehmen ihre Zustimmung zu der Fusion rechtsverbindlich zugesichert haben. Die dabei geschlossenen Verträge müssen der Zielsetzung der Förderung entsprechen. Durch die Förderung darf der Wettbewerb nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
5.8
Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten
  • Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Fertigstellung (als Zeitpunkt der Fertigstellung gilt grundsätzlich das Datum der Bauabnahme),
  • Maschinen, Einrichtungen und technischen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Lieferung beziehungsweise Fertigstellung
veräußert oder verpachtet oder nicht den Fördervoraussetzungen entsprechend verwendet werden.
6.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
6.1
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung mit Anteilsfinanzierung und wird in Form eines Zuschusses gewährt.
6.2
Zu den Maßnahmen gemäß Nummern 2.1.1 und 2.1.2 werden Zuschüsse bis zu 30 vom Hundert der förderungsfähigen Ausgaben des Vorhabens gewährt.
Bei Vorhaben, die zusätzlich eine Förderung aus dem EAGFL erhalten, beträgt der Beihilfesatz bis zu 35 vom Hundert der beihilfefähigen Investitionsausgaben.
6.3
Zu den Aufwendungen gemäß Nummer 2.1.3 können Erzeugerzusammenschlüssen und Unternehmen nach Nummern 3.2 und 3.3 bis zu 35 vom Hundert gewährt werden.
Erzeugerzusammenschlüssen können für Investitionen in Vermarktungseinrichtungen gemäß der Nummer 2.2.8 Zuwendungen in Höhe von bis zu 35 vom Hundert der beihilfefähigen Investitionsausgaben, höchstens aber 100 000 EUR, innerhalb von drei Jahren gewährt werden. Die Zuwendung für Vermarktungseinrichtungen wird ausschließlich aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ gewährt.
Die Zuwendungen zu den nach Nummer 2.2.8 ausnahmsweise förderfähigen Aufwendungen auf der Einzelhandelsstufe können nur unter zusätzlicher Beachtung der in der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 13. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“- Beihilfen (ABl. EG Nr. L 10 S. 30), in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Regeln gewährt werden.
6.4
Die Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz 1999 (InvZulG 1999) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4034), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3603, 3608), wird auf die oben genannten Fördersätze nicht angerechnet.
Der Gesamtwert der Beihilfen (Zuschüsse, Investitionszulage, zinsverbilligte Darlehen, öffentliche Bürgschaften und Beteiligungen) ist allerdings auf maximal 50 vom Hundert der förderfähigen Investitionsausgaben begrenzt.
6.5
Diese Richtlinie gilt auch für die Ausreichung der EAGFL-Zuschüsse und die Kofinanzierung aus Haushaltsmitteln des Freistaates Sachsen. Die Kofinanzierung wird nur dann gewährt, wenn mindestens im selben Umfang EAGFL-Mittel bewilligt sind.
7.
Verfahrensregelungen
7.1
Antragsverfahren
 
Die Zuwendung wird nur auf schriftlichen Antrag nach dem Muster des bei der für die Antragsannahme zuständigen Behörde vorliegenden Formulars gewährt.
Zuständige Behörde ist die Sächsische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL).
Der Antrag ist in vierfacher Ausfertigung bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Diese leitet den Antrag dreifach zur baufachlichen Prüfung an die Oberfinanzdirektion weiter. Entfällt die baufachliche Prüfung entsprechend Nummer 6.1 der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung ( Vorl. VwV-SäHO ) vom 20. Oktober 1997 (SächsABl./SDr. S. S649), verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 14. November 2002 (SächsABl. S. 1232, 1233) und zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2004 (SächsABl. S. 1315), ist eine zweifache Ausfertigung des Antrages ausreichend.
Bei Investitionsvorhaben, die auch im Rahmen der Förderprogrammatik des Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit bezuschusst werden können, ist vom Investor bei Antragstellung auf Förderung nach dieser Richtlinie schriftlich zu bestätigen, dass der Antragsteller die alternative Möglichkeit geprüft, jedoch nicht beantragt hat.
Zur Vermeidung von Doppelförderung ist der LfL mit Antragstellung darüber hinaus von allen Investoren die Beantragung von Fördermitteln aus anderen Programmen mitzuteilen beziehungsweise die Nichtbeantragung von Fördermitteln aus anderen Programmen zu bestätigen.
7.2
Bewilligungsverfahren
 
Zuständige Behörde ist die LfL.
Die Bewilligungsbehörde entscheidet durch schriftlichen Bescheid nach Maßgabe der Stellungnahmen der Beteiligten im Gutachterausschuss Marktstrukturverbesserung.
7.3
Verwendungsnachweisverfahren
 
Der Verwendungsnachweis ist vom Zuwendungsempfänger spätestens sechs Monate nach Abschluss der Maßnahmen gemäß dem vorgegebenen Muster bei der Bewilligungsbehörde in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.
Dem Verwendungsnachweis ist eine Aufgabenaufstellung gemäß Formblatt beizufügen. Des Weiteren sind dem Verwendungsnachweis die dazu gehörigen Belege (Rechnungen und Zahlungsnachweise) in Form von Kopien beizulegen.
Sofern die Zuwendung in Raten gezahlt wurde, ist nach Abschluss der Maßnahme eine Gesamtausgabenaufstellung (zweifach) für den Abruf der letzten Rate vorzulegen. Durch die Vorlage der Gesamtaufstellung gilt der zahlenmäßige Nachweis als erbracht. Der Gesamtausgabenaufstellung ist ein sachlicher Bericht beizufügen.
Die Bewilligungsbehörde prüft die sachliche und rechnerische Richtigkeit und die ordnungsgemäße Durchführung der Fördermaßnahme. Hierzu erfolgt in der Regel eine Vor-Ort-Kontrolle durch die Bewilligungsbehörde.
Die Bewilligungsbehörde setzt mit der Anerkennung des Verwendungsnachweises die Förderung fest und teilt dem Zuwendungsempfänger das Ergebnis in entsprechender Form mit.
7.4
Auszahlung der Zuwendung
 
Nach Abschluss einer Maßnahme oder Teilmaßnahme kann die Auszahlung im Zusammenhang mit der Vorlage eines Verwendungsnachweises beziehungsweise Teilverwendungsnachweises gefordert werden. Das dafür vorgesehene Formular ist unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
Die Auszahlung erfolgt nach den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung ( ANBest-P ) gemäß der Vorl. VwV-SäHO und den Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid.
In Abänderung der Nummer 1.4 der ANBest-P wird die gewährte Zuwendung nur insoweit und nicht eher ausgezahlt, als sie für bezahlte Rechnungen im Rahmen des Subventionszweckes benötigt wird.
Aufgrund des in Nummer 6.4 genannten Höchstsatzes der Beihilfen kann bis zur Vorlage des bestandskräftigen Investitionszulagenbescheides die Auszahlung der Zuwendungen in Höhe von bis zu 15 vom Hundert des förderungsfähigen Investitionsvolumens einbehalten werden.
Abweichend von Nummer 3.1 ANBest-P besteht keine Verpflichtung zur Anwendung der VOB/A beziehungsweise VOL/A. Der Zuwendungsempfänger hat Aufträge an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Soweit möglich, sind dazu mindestens drei Angebote einzuholen.
Ist unter Berücksichtigung wettbewerblicher Gesichtspunkte die Einholung von drei Angeboten nicht möglich, sind die Gründe dafür aktenkundig zu machen und der Bewilligungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
7.5
Zu beachtende Vorschriften
 
Das gesamte Verfahren für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der ausgezahlten Zuwendung, deren Erstattung und die Verzinsung des Erstattungsanspruches regelt sich nach den Bestimmungen der SäHO sowie § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVfG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614) in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz ( VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), geändert durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 833).
8.
Geltungsdauer
 
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2008.

Dresden, den 15. Juni 2005

Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Stanislaw Tillich

1
Der Warenbereich Lein ist von der Einschränkung, dass sich die Tätigkeit der Zuwendungsempfänger nicht gleichzeitig auf die Produktion landwirtschaftlicher Grunderzeugnisse erstreckt, ausgenommen.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2005 Nr. 28, S. 638
    Fsn-Nr.: 5563-V05.6

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2005

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2008