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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Polizeivollzugsdienst

Vollzitat: Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Polizeivollzugsdienst vom 27. Dezember 2005 (SächsGVBl. 2006 S. 10), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. September 2009 (SächsGVBl. S. 507) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren, gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienst sowie für den prüfungserleichterten Aufstieg in den gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienst
(Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Polizeivollzugsdienst – SächsAPOPVD)

Vom 27. Dezember 2005

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. September 2009

Aufgrund von § 18 Abs. 2 Satz 1 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 158) geändert worden ist, wird verordnet:

Teil 1
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst, das Studium und die Prüfung für den gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienst sowie die Ausbildung und Prüfung für den prüfungserleichterten Aufstieg in den gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienst.

(2) Soweit in den gemeinsamen und allgemeinen Vorschriften Regelungen über die Ausbildung getroffen werden, gelten diese für das Vorstudium beim Aus- und Fortbildungsinstitut der sächsischen Polizei, das Studium an der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) und das Studium an der Deutschen Hochschule der Polizei entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 2

§ 2
Ziel der Ausbildung

Ziel der Ausbildung ist es, handlungskompetente Beamte des Polizeivollzugsdienstes auszubilden und sie zu befähigen, nach ihrer Persönlichkeit, ihren fachtheoretischen und fachpraktischen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit die Aufgaben ihrer Laufbahn rechtskonform, bürgernah, konfliktmindernd sowie selbständig und eigenverantwortlich zu erfüllen. Es soll insbesondere die Fähigkeit zur Anpassung an neue Entwicklungen und Aufgaben gefördert werden. 3

Teil 2
Ausbildung

Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften

§ 3
Ausbildungsplan

Die Ausbildungsbehörde legt im Rahmen dieser Rechtsverordnung Inhalt, Umfang und Gliederung der Ausbildung, insbesondere der Ausbildungsfächer, der Ausbildungsabschnitte und der Praktika, die Praktikumsstellen sowie die Formblätter für die Praktikumspläne, die Praktikumsnachweise und die Durchführung und Bewertung der Praktika fest. Der Ausbildungsplan bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern. Der Ausbildungsplan ist zu Beginn der Ausbildung durch die Ausbildungsbehörde bekannt zu machen. Die Ausbildungsbehörde kann Ausführungsregelungen zum Ausbildungsplan treffen.

§ 4
Gliederung

Die Ausbildung gliedert sich in fachtheoretische und fachpraktische (Praktika) Ausbildungsabschnitte; diese werden bei den Ausbildungsbehörden durchgeführt, soweit in dieser Verordnung keine anderweitige Regelung getroffen wird.

§ 5
Fachpunktzahl und Ausbildungspunktzahl

(1) In den während der Ausbildung unterrichteten Ausbildungsfächern wird bis spätestens zwei Wochen vor der Laufbahnzwischen- und der Laufbahnprüfung jeweils eine Fachpunktzahl ermittelt. Der Durchschnitt der Fachpunktzahlen der Ausbildungsfächer ergibt die Ausbildungspunktzahl, die spätestens eine Woche vor jeder Prüfung dem Prüfungsteilnehmer bekannt zu geben ist. Eine Ausbildungspunktzahl wird für den Zeitraum von Beginn der Ausbildung bis zur Laufbahnzwischenprüfung und für den Zeitraum nach der Laufbahnzwischenprüfung bis zur Laufbahnprüfung ermittelt. Für Polizeikommissaranwärter wird eine weitere Ausbildungspunktzahl für den Zeitraum von der Laufbahnzwischenprüfung am Ende des Vorstudiums bis zur Laufbahnzwischenprüfung am Ende des Grundstudiums ermittelt.

(2) Die für die Bestimmung der Fachpunktzahl zu erbringenden Ausbildungsleistungen können schriftlicher, mündlicher oder fachpraktischer Art sein. Im Rahmen einer schriftlichen Ausbildungsleistung sind auch Tests, in denen aus vorgegebenen Antworten eine oder mehrere Antworten als richtig zu kennzeichnen sind, so genannte Multiple-Choice-Tests, zulässig.

(3) Während der Ausbildung für den prüfungserleichterten Aufstieg in den gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienst werden keine Fachpunktzahlen ermittelt.

(4) Näheres regelt der Ausbildungsplan.

§ 6
Bewertung der Ausbildungsleistungen

(1) Die während der Ausbildung erbrachten Einzelleistungen sind mit folgenden Punktzahlen zu bewerten:

Punktzahlen
Punkte Leistung
14 bis 15 Punkte    
(„sehr gut“),
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht.
11 bis 13 Punkte
(„gut“),
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht.
8 bis 10 Punkte
(„befriedigend“),
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht.
5 bis 7 Punkte
(„ausreichend“),
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht.
2 bis 4 Punkte
(„mangelhaft“),
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten.
0 bis 1 Punkt
(„ungenügend“),
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) Wird eine Einzelleistung im Sinne des Absatzes 1 von mehreren Korrektoren unabhängig bewertet, ist die Punktzahl aus dem Durchschnitt der Punktzahlen der Korrektoren bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung zu ermitteln.

(3) Bei der Berechnung der Fach- und Ausbildungspunktzahlen sind diese bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung zu ermitteln.

§ 7
Klausuren

(1) Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.

(2) Bei Klausuren können die vom Aufgabensteller festgelegten Hilfsmittel benutzt werden.

(3) Die Klausuren sind durch haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte mit einer Punktzahl zu bewerten. Die Bewertungsgrundlagen, tragende Erwägungen und maßgebliche Bewertungsgründe sowie Mängel und Fehler sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf dem Klausurpapier oder einem Bewertungsbogen kurz und nachvollziehbar darzulegen.

(4) Wesentliche Grundlagen für die Bewertung der Klausur sind Inhalt und Aufbau. Neben der sachlichen Richtigkeit und der Art der Begründung sind für die Bewertung auch Rechtschreibung, Zeichensetzung, Form und Ausdruck zu berücksichtigen. Bei erheblichen Mängeln nach Satz 2 kann die Punktzahl um bis zu drei Punkte herabgesetzt werden.

(5) Lösungsschemata und Bewertungsraster sind so zu gestalten, dass die Klausur durch Leistungspunkte bewertet werden kann. Die Umwandlung der Leistungspunkte des Bewertungsrasters in die Punktzahl erfolgt anhand der in der Anlage ersichtlichen Tabelle.

(6) Wird eine Klausur aus Gründen, die der Beamte zu vertreten hat, nicht oder verspätet abgegeben, ist sie mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten.

§ 8
Praktikumsstellen

(1) Praktikumsstellen für den mittleren Polizeivollzugsdienst sind die Polizeidirektionen sowie die Bereitschaftspolizeiabteilungen.

(2) Praktikumsstellen für den gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienst sind:

1.
die Polizeidirektionen,
2.
die Landespolizeidirektion Zentrale Dienste,
3.
das Landeskriminalamt,
4.
das Präsidium der Bereitschaftspolizei, die Bereitschaftspolizeiabteilungen und das Aus- und Fortbildungsinstitut der sächsischen Polizei,
5.
die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) und
6.
Polizeidienststellen des Bundes und der Länder sowie ausländische Polizeidienststellen.

(3) Praktikumsstellen sind auch Institutionen außerhalb des Polizeivollzugsdienstes, bei denen nach dem Ausbildungsplan das Praktikum durchgeführt werden kann. 4

§ 9
Praktika

(1) Die Ausbildungsbehörde bestimmt für den Beamten die Praktikumsstelle mit deren Einvernehmen.

(2) Dienststellen und Einrichtungen der Polizei des Freistaates Sachsen, die Praktikumsstellen sind, erstellen im Rahmen des Ausbildungsplanes für die Beamten einen Praktikumsplan und teilen jedem Beamten einen Praxisbetreuer zu, wobei ein Praxisbetreuer mehrere Beamte betreuen kann.

(3) Als Praxisbetreuer darf nur beauftragt werden, wer über die hierzu erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, nach seiner Persönlichkeit geeignet ist und die Befähigung für die entsprechende oder eine höhere Laufbahngruppe besitzt.

(4) Die Beamten haben während des Praktikums einen Praktikumsnachweis nach Maßgabe des Ausbildungsplanes zu führen.

(5) Die Organisation und Koordinierung des Praktikums soll im engen Zusammenwirken zwischen Ausbildungsbehörde, Praktikumsstelle und dem Beamten erfolgen. Grundsätzlich ist ein heimatnaher Einsatz vorzusehen.

§ 10
Vorlesungs- und unterrichtsfreie Zeiten

Die vorlesungs- und unterrichtsfreien Zeiten werden durch die Ausbildungsbehörde bestimmt.

§ 11
Unterbrechung der Ausbildung

Die Ausbildung wird in einem zusammenhängenden Ausbildungsgang absolviert. Zur Förderung des Spitzensports in der Sportfördergruppe der Polizei kann die Ausbildung für die Teilnahme an Trainings und Wettkämpfen, als dienstlicher Grund, für bis zu acht Monate pro Ausbildungsjahr unterbrochen werden. Darüber hinaus kann in begründeten Einzelfällen die Ausbildung in der Regel für die Dauer von bis zu sechs Monaten, insgesamt jedoch höchstens bis zu einem Jahr unterbrochen werden. Jede Unterbrechung bedarf der Einwilligung durch die Ausbildungsbehörde, die im Benehmen mit der personalverwaltenden Dienststelle entscheidet. Die Ausbildungsbehörde bestimmt den Ausbildungsabschnitt, in dem die Ausbildung wieder aufgenommen wird. Die Bestimmungen der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Mutterschutz von Beamtinnen und Richterinnen im Freistaat Sachsen (Sächsische Mutterschutzverordnung – SächsMuSchuVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 2003 (SächsGVBl. 2004 S. 6, 68) und der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Elternzeit der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Elternzeitverordnung – SächsEltZVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 2005 (SächsGVBl. S. 322), in den jeweils geltenden Fassungen, bleiben unberührt. 5

§ 12
Wiederholung von Ausbildungsabschnitten

Versäumt ein Beamter mehr als ein Viertel eines Ausbildungsabschnittes durch Krankheit, hat die Ausbildungsbehörde auf seinen Antrag die Wiederholung des Ausbildungsabschnittes oder eines Teils des Ausbildungsabschnittes zu gestatten, die Ausbildung verlängert sich entsprechend. Es können höchstens zwei Ausbildungsabschnitte und jeder Ausbildungsabschnitt nur einmal wiederholt werden.

Abschnitt 2
Ausbildung für den mittleren Polizeivollzugsdienst

§ 13
Ausbildungsbehörde

Ausbildungsbehörde ist das Präsidium der Bereitschaftspolizei.

§ 14
Gliederung

(1) Die 30-monatige Ausbildung wird bei den Polizeifachschulen des Aus- und Fortbildungsinstituts der sächsischen Polizei durchgeführt und gliedert sich in einen 12-monatigen ersten Ausbildungsabschnitt und einen 18-monatigen zweiten Ausbildungsabschnitt. Der zweite Ausbildungsabschnitt beginnt mit einem 2-monatigen Praktikum (Praktikum I) und endet mit einem 4-monatigen Praktikum (Praktikum II). Zur Förderung des Spitzensports in der Sportfördergruppe der Polizei kann hiervon hinsichtlich der Gliederung der Ausbildung abgewichen werden.

(2) Für ehemalige Angehörige der Wachpolizei gliedert sich die 24-monatige Ausbildung in einen 10-monatigen ersten Ausbildungsabschnitt und einen 14-monatigen zweiten Ausbildungsabschnitt mit einem in der Regel 10-wöchigen Praktikum.

(3) Der erste Ausbildungsabschnitt schließt mit der Laufbahnzwischenprüfung ab. Der zweite Ausbildungsabschnitt endet mit der Laufbahnprüfung. 6

§ 15
Ausbildungsfächer

(1) Ausbildungsfächer sind:

1.
Einsatzeinheitenausbildung,
2.
Polizeidienstkunde,
3.
Kriminalistik,
4.
Eingriffsrecht,
5.
Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Zivilrecht,
6.
Besonderes Polizeirecht,
7.
Verkehrsrecht,
8.
Dienstrecht,
9.
Gesellschaftslehre,
10.
Psychologie und Kommunikationstraining,
11.
Polizeiliches Lagetraining,
12.
Waffen- und Schießausbildung,
13.
Englisch,
14.
Sport,
15.
Berufsethik,
16.
Deutsch,
17.
Erste Hilfe,
18.
Informations- und Kommunikationsausbildung,
19.
Kraftfahrausbildung sowie
20.
Selbstverteidigung und Eingriffstechniken.

(2) Eine Fachpunktzahl in den Ausbildungsfächern des Absatzes 1 Nr. 1, 15, 17 und 19 wird nicht ermittelt. 7

Abschnitt 3
Studium für den gehobenen Polizeivollzugsdienst

§ 16
Studienbehörde

Studienbehörde für das Vorstudium und für das Studium für den gehobenen Polizeivollzugsdienst ist die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH).

§ 17
Gliederung

(1) Das 6-monatige fachtheoretische Vorstudium wird zusätzlich vor den in Absatz 2 genannten Studienabschnitten beim Aus- und Fortbildungsinstitut der sächsischen Polizei durchgeführt und schließt mit einer Laufbahnzwischenprüfung ab.

(2) Das 36-monatige Studium gliedert sich in ein 9-monatiges Grundstudium, ein 9-monatiges Grundpraktikum, ein 12-monatiges Hauptstudium, ein 3-monatiges Hauptpraktikum und ein 3-monatiges Abschlussstudium. Die Laufbahnzwischenprüfung findet am Ende des Grundstudiums, die schriftliche Laufbahnprüfung am Ende des Hauptstudiums und die mündliche Laufbahnprüfung im Abschlussstudium statt.

§ 18
Studienfächer

(1) Studienfächer für das Vorstudium sind:

1.
Führung und Einsatz,
2.
Einsatzausbildung,
3.
Sport,
4.
Selbstverteidigung,
5.
Waffen- und Schießausbildung,
6.
Informations- und Kommunikationstechnik,
7.
Foto- und Videotechnik,
8.
Erste Hilfe,
9.
Kriminalistik und Kriminologie,
10.
Verkehrslehre und Verkehrsrecht,
11.
Staatsrecht,
12.
Polizeirecht und allgemeines Verwaltungsrecht,
13.
Dienstrecht,
14.
Materielles und formelles Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht,
15.
Politische Bildung,
16.
Psychologisches Training,
17.
Berufsethik sowie
18.
Fahrausbildung.

(2) Die Studienfächer für das Grund-, Haupt- und Abschlussstudium gliedern sich in Pflicht- und Wahlpflichtfächer.

(3) Pflichtfächer sind:

1.
Führungslehre,
2.
Einsatzlehre und Polizeitechnik,
3.
Sport,
4.
Schießen,
5.
Kriminalistik und Kriminologie,
6.
Verkehrslehre,
7.
Verkehrsrecht mit Verkehrsstrafrecht,
8.
Staatsrecht,
9.
Polizeirecht, allgemeines Verwaltungsrecht und Eingriffsrecht,
10.
Dienstrecht,
11.
Materielles und formelles Strafrecht einschließlich Eingriffsrecht sowie Ordnungswidrigkeitenrecht,
12.
Politische Bildung,
13.
Psychologie,
14.
Soziologie,
15.
Pädagogik,
16.
Berufsethik,
17.
Informatik,
18.
Betriebswirtschaftslehre sowie
19.
eine Fremdsprache, wahlweise Englisch, Russisch, Polnisch, Tschechisch oder Sorbisch.

(4) Im Vorstudium wird eine Fachpunktzahl nur in den Studienfächern nach Absatz 1 Nr. 4 und 5 ermittelt. Während des Grundstudiums wird in den Studienfächern nach Absatz 3 Nr. 4 und 16 sowie im Wahlpflichtfach keine Fachpunktzahl ermittelt.

(5) Die Wahlpflichtfächer werden von der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) in dem Studienplan bestimmt. Jeder Beamte wählt zu Beginn des Studiums für die Dauer des gesamten Studiums ein Wahlpflichtfach. Die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) kann für die Fremdsprachen und die Wahlpflichtfächer eine Mindestteilnehmerzahl festlegen.

§ 19
Hausarbeit

(1) Im Zeitraum von Beginn des Grundpraktikums bis zum Ende des ersten Monats des Hauptstudiums ist eine Hausarbeit als Einzelleistung zu fertigen. Das Thema ist aus einem von der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) erstellten Themenkatalog zu wählen. Näheres regelt der Studienplan.

(2) Die Punktzahl der Hausarbeit wird in Abweichung von § 5 Abs. 1 Satz 2 bei der Ermittlung der Ausbildungspunktzahl berücksichtigt.

Abschnitt 4
Studium für den höheren Polizeivollzugsdienst

§ 20
Studienbehörde

Studienbehörde ist die Deutsche Hochschule der Polizei. Für das Vorstudium der Polizeireferendare ist die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) Studienbehörde.

§ 21
Gliederung

(1) Das regelmäßig zwei Jahre dauernde Studium gliedert sich in zwei Studienabschnitte von jeweils einem Jahr. Das erste Studienjahr wird mit Ausnahme der durch die Deutsche Hochschule der Polizei festgelegten Präsenzphasen an der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) und das zweite Studienjahr an der Deutschen Hochschule der Polizei durchgeführt.

(2) Aufbau, Inhalt, Umfang und Dauer des Studiums richten sich nach der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung – Polizeimanagement“ (Public Administration – Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei (PrüfO-MA-PM) vom 10. Oktober 2006 (GV. NRW 2007 S. 58), in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Polizeireferendare absolvieren vor dem 2-jährigen Studium ein 6-monatiges Vorstudium. Näheres regelt der Studienplan der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH). 8

§ 22
(aufgehoben) 9

Teil 3
Prüfung

Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften

§ 23
Zweck der Prüfungen

(1) Mit der Laufbahnzwischenprüfung wird festgestellt, ob der Beamte sich die für den Abschluss des jeweiligen Ausbildungsabschnittes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet hat und ein erfolgreicher weiterer Ausbildungsverlauf gewährleistet erscheint.

(2) Mit der Laufbahnprüfung wird festgestellt, ob der Beamte sich die Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet hat, die zur Erfüllung der Aufgaben in der jeweiligen Laufbahngruppe des Polizeivollzugsdienstes erforderlich sind.

§ 24
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Für die Bewertung und Benotung der während der Prüfung erbrachten Einzelleistungen und die Berechnung der schriftlichen und mündlichen Prüfungspunktzahlen sowie der Punktzahlen für die praktischen Prüfungen für den mittleren Polizeivollzugsdienst gilt § 6 entsprechend. 10

(2) Zur Bildung der Gesamtnote am Ende der Laufbahnzwischen- und der Laufbahnprüfung werden der ermittelten Gesamtpunktzahl ohne Auf- oder Abrundung folgende Noten zugeordnet:

Gesamtnote
lfd. Nr. Punkte Prädikat
1.   14,00 bis 15,00 Punkte,       entspricht „sehr gut“,
2. 11,00 bis 13,99 Punkte, entspricht „gut“,
3.   8,00 bis 10,99 Punkte, entspricht „befriedigend“,
4.   5,00 bis   7,99 Punkte,

entspricht „ausreichend“,

5.

  2,00 bis   4,99 Punkte,

entspricht „mangelhaft“,
6.   0      bis   1,99 Punkte, entspricht „ungenügend“.

§ 25
Prüfungsbehörde und Prüfungsorgane

(1) Prüfungsbehörde ist für

1.
den mittleren Polizeivollzugsdienst das Präsidium der Bereitschaftspolizei,
2.
den gehobenen Polizeivollzugsdienst die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH),
3.
den höheren Polizeivollzugsdienst die Deutsche Hochschule der Polizei.

(2) Der Prüfungsbehörde obliegt die Zulassung zur Prüfung und zur Wiederholungsprüfung. Sie bestellt die Mitglieder der Prüfungsorgane sowie deren Stellvertreter für einen von der Prüfungsbehörde festzulegenden Zeitraum. Die Prüfungsbehörde bestimmt die Prüfungsaufgaben, Zeit und Ort der Prüfung sowie Fächer/Fächerverbindungen, in denen Prüfungsklausuren zu fertigen sind, wobei diese dem Inhalt des Ausbildungsplanes entsprechen müssen. Sie legt fest, ob und welche Hilfsmittel für die Prüfung zugelassen sind. Der Prüfungsausschussvorsitzende, die zulässigen Hilfsmittel sowie Zeit und Ort der Prüfung sind den Prüfungsteilnehmern durch Aushang oder schriftliche Mitteilung spätestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfung bekannt zu geben. Die Hilfsmittel sind grundsätzlich vom Prüfungsteilnehmer zu stellen, soweit nicht die Prüfungsbehörde etwas anderes bestimmt. Näheres zur Prüfung wird schriftlich oder durch Aushang mitgeteilt.

(3) Prüfungsorgane sind Prüfungsausschüsse und Prüfungskommissionen. Die Mitglieder der Prüfungsorgane sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Prüfungsorgane sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Sie entscheiden mit Stimmenmehrheit, wobei jede Stimme gleiches Gewicht besitzt; Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.

§ 26
Prüfungsausschuss

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung. Stellvertreter des Vorsitzenden ist ein Beisitzer.

(2) Dem Prüfungsausschuss obliegen insbesondere:

1.
die Verantwortung für die Organisation und Durchführung der Prüfung und der Wiederholungsprüfung,
2.
die Koordination und Kontrolle der Tätigkeiten der Prüfungskommissionen,
3.
die Bestellung der Korrektoren für die Bewertung der Prüfungsklausuren,
4.
die Benennung des Aufsichtspersonals für die Prüfungsklausuren sowie
5.
die Bestellung eines Schriftführers für den Prüfungsausschuss.

(3) Bei Bedarf können mehrere Prüfungsausschüsse eingerichtet werden.

§ 27
Prüfungskommission

(1) Zur Abnahme der mündlichen Prüfung sowie der praktischen Prüfungen für den mittleren Polizeivollzugsdienst wird durch die Prüfungsbehörde auf Vorschlag des Prüfungsausschusses die erforderliche Anzahl von Prüfungskommissionen gebildet.

(2) Eine Prüfungskommission besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, wobei der Vorsitzende nicht zugleich Vorsitzender des Prüfungsausschusses sein soll.

(3) Der Vorsitzende einer Prüfungskommission leitet die mündliche Prüfung sowie die Abnahme der praktischen Prüfungen für den mittleren Polizeivollzugsdienst und bestimmt aus den Mitgliedern der Prüfungskommission einen Schriftführer. 11

§ 28
Schriftführer

Der Schriftführer hat über den Prüfungsverlauf und über alle Beratungen und Beschlüsse des Prüfungsorgans Niederschriften zu fertigen. Die Niederschriften sind von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 29
Zulassung zur Prüfung

Zu der Laufbahnzwischenprüfung und zu der Laufbahnprüfung ist zuzulassen, wer an den nach dem Ausbildungsplan zu absolvierenden Ausbildungsabschnitten teilgenommen hat.

§ 30
Bestandteile der Prüfung

Die Laufbahnprüfung besteht aus den Prüfungsklausuren und einer mündlichen Prüfung. Die Prüfungsklausuren gehen der mündlichen Prüfung voraus. Die Laufbahnzwischenprüfung besteht nur aus Prüfungsklausuren. Die Laufbahnzwischenprüfung und die Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst bestehen zudem aus praktischen Prüfungen. Die praktischen Prüfungen gehen den Prüfungsklausuren voraus. 12

§ 31
Ablauf der Prüfungsklausuren

(1) An jedem Prüfungstag ist nur eine Prüfungsklausur zu stellen, nach zwei aufeinander folgenden Prüfungstagen darf ein prüfungsfreier Tag geplant werden.

(2) Die Korrektoren dürfen nicht zur Aufsicht in der Prüfungsklausur eingesetzt werden, für die sie als Korrektoren bestellt sind.

(3) Die Prüfungsaufgaben sind geheim zu halten und für jeden Prüfungstag getrennt in geschlossenen Umschlägen aufzubewahren. Das Aufsichtspersonal öffnet den Umschlag erst zu Beginn der Prüfung in Gegenwart der Prüfungsteilnehmer.

(4) Die Prüfungsteilnehmer versehen ihre Prüfungsklausur anstelle ihres Namens mit einer zugeteilten Kennziffer, die jeweils vor Beginn der Prüfungsklausur durch Ziehung ermittelt wird. Während der Prüfungsklausur wird ein der Kennziffer entsprechender Platz eingenommen. Die Prüfungsklausuren sind handschriftlich zu fertigen.

(5) Den Korrektoren darf die Zuordnung der Namen der Prüfungsteilnehmer zu den Kennziffern nicht bekannt gegeben werden. Die Prüfungsteilnehmer dürfen in die Klausurlösung keine Hinweise aufnehmen, die den Rückschluss auf ihre Person zulassen; ansonsten soll die Klausur mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet werden. Die Entscheidung darüber trifft der Prüfungsausschuss.

(6) Das Aufsichtspersonal vermerkt den Zeitpunkt der Abgabe auf jeder Prüfungsklausur und bestätigt dies durch Namenszeichen. Es kann im Falle von Beeinträchtigungen nach eigenem Ermessen die Prüfungszeit verlängern. Wird eine Prüfungsklausur aus Gründen, die der Beamte zu vertreten hat, nicht oder verspätet abgegeben, ist sie durch den Prüfungsausschuss mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten.

(7) Das Aufsichtspersonal ist befugt, zum ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung sowie zur Umsetzung getroffener Festlegungen der Prüfungsbehörde oder des Prüfungsausschusses Maßnahmen festzulegen und Kontrollen durchzuführen.

§ 32
Bewertung der Prüfungsklausuren

(1) Die Prüfungsklausuren werden von zwei Korrektoren selbständig bewertet. § 6, § 7 Abs. 4 und 5 sowie § 24 gelten entsprechend. Die Bewertungsgrundlagen, tragenden Erwägungen und maßgeblichen Bewertungsgründe sind auf einem gesonderten Blatt darzulegen.

(2) Im Rahmen der Laufbahnzwischenprüfung sowie der Ausbildung für den prüfungserleichterten Aufstieg in den gehobenen oder höheren Dienst werden die Prüfungsklausuren nur von einem Korrektor bewertet. Prüfungsklausuren, die mit weniger als fünf Punkten bewertet worden sind, werden durch einen zweiten Korrektor bewertet.

(3) Weichen die Bewertungen der Korrektoren um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, gilt der Durchschnitt der Bewertungen als erreichte Punktzahl. Bei größeren Abweichungen setzt, sofern die Korrektoren sich nicht auf Bewertungen einigen können, die höchstens drei Punktzahlen voneinander abweichen, der Prüfungsausschuss im Rahmen der Bewertung durch die Korrektoren die Punktzahl fest.

§ 33
Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfungsklausuren

(1) Das Ergebnis der Prüfungsklausuren der Laufbahnprüfung ist dem Prüfungsteilnehmer spätestens eine Woche vor Beginn seiner mündlichen Prüfung schriftlich bekannt zu geben.

(2) Das Ergebnis der Prüfungsklausuren der Laufbahnzwischenprüfung ist dem Prüfungsteilnehmer spätestens drei Monate nach deren Ende durch Bescheid bekannt zu geben.

§ 34
Zulassung zur mündlichen Prüfung

(1) Zur mündlichen Prüfung ist zuzulassen, wer die Prüfungsklausuren erfolgreich erbracht hat. Für die Zulassung zur mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung nach § 47 ist zusätzlich die erfolgreiche Ableistung des Praktikums II nach § 14 Abs. 1 Satz 2 erforderlich.

(2) Die Prüfungsklausuren sind erfolgreich erbracht, wenn:

1.
die durchschnittliche Punktzahl aller Prüfungsklausuren mindestens fünf Punkte beträgt,
2.
nicht mehr als zwei Prüfungsklausuren mit weniger als fünf Punkten bewertet wurden und
3.
keine Prüfungsklausur mit weniger als zwei Punkten bewertet wurde.

Die Laufbahnprüfung nach § 52 Abs. 1 erfordert zudem in den Prüfungsfächern gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 eine mit mindestens fünf Punkten bewertete Prüfungsklausur und in den Prüfungsfächern gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 zwei mit jeweils mindestens fünf Punkten bewertete Prüfungsklausuren. Für das erfolgreiche Erbringen der Prüfungsklausuren in der Laufbahnzwischenprüfung nach § 46 sind zwei mit mindestens fünf Punkten bewertete Prüfungsklausuren erforderlich.

(3) Das Praktikum II nach § 14 Abs. 1 Satz 2 ist erfolgreich abgeleistet, wenn es mit mindestens fünf Punkten bewertet wurde. § 6 gilt entsprechend. Die Bewertung erfolgt durch den unmittelbaren Praxisbetreuer des Beamten in der Praktikumsdienststelle im Benehmen mit dem Leiter der Praktikumsstelle. Im Falle des Nichtbestehens kann das Praktikum II nach § 14 Abs. 1 Satz 2 einmal, verkürzt auf acht Wochen, wiederholt werden.

(4) Die Entscheidung über die Zulassung zur mündlichen Prüfung trifft der Prüfungsausschuss. Sie ist dem Prüfungsteilnehmer spätestens eine Woche vor seiner mündlichen Prüfung schriftlich bekannt zu geben.

(5) Bei Nichtzulassung zur mündlichen Laufbahnprüfung ist die Prüfung nicht bestanden. 13

§ 35
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung findet fächerübergreifend in Form einer Gruppenprüfung, einer fachpraktischen Gruppenprüfung oder einer fachpraktischen Einzelprüfung statt.

(2) Der Prüfungstermin ist dem Prüfungsteilnehmer spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung schriftlich oder durch Aushang bekannt zu geben.

(3) In der fächerübergreifenden Gruppenprüfung sind in der Regel vier Prüfungsteilnehmer zusammen zu prüfen. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.

(4) Der Durchschnitt der durch die Mitglieder der Prüfungskommission vergebenen Punktzahlen ergibt die mündliche Prüfungspunktzahl.

(5) Für jeden Prüfungsteilnehmer ist über den Verlauf und das Ergebnis der mündlichen Prüfung durch den Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, welche die Bewertungsgrundlagen und tragenden Erwägungen nachvollziehbar wiedergeben soll.

(6) Im Anschluss an die mündliche Prüfung gibt der Vorsitzende der Prüfungskommission das Ergebnis der mündlichen Prüfung bekannt.

(7) Die mündliche Prüfung ist erfolgreich erbracht, wenn mindestens fünf Punkte erreicht wurden. 14

§ 36
Gesamtergebnis der Prüfung

(1) Für die Berechnung des Gesamtergebnisses der Prüfung gelten die §§ 6 und 24 entsprechend.

(2) Die Gesamtpunktzahl der Laufbahnzwischenprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst setzt sich zu 60 Prozent aus der schriftlichen Prüfungspunktzahl und zu 40 Prozent aus der Ausbildungspunktzahl zusammen.

(3) Die Gesamtpunktzahl der Laufbahnzwischenprüfung am Ende des Vorstudiums setzt sich zu 80 Prozent aus der schriftlichen Prüfungspunktzahl und zu 20 Prozent aus der Ausbildungspunktzahl zusammen.

(4) Die Gesamtpunktzahl der Laufbahnzwischenprüfung am Ende des Grundstudiums setzt sich zu 70 Prozent aus der schriftlichen Prüfungspunktzahl und zu 30 Prozent aus der Ausbildungspunktzahl zusammen.

(5) Die Gesamtpunktzahl der Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst setzt sich zu 50 Prozent aus der schriftlichen Prüfungspunktzahl, zu 20 Prozent aus der mündlichen Prüfungspunktzahl, zu 10 Prozent aus dem Ergebnis des Praktikums II und zu 20 Prozent aus der Ausbildungspunktzahl bis zur Laufbahnprüfung zusammen.

(6) Die Gesamtpunktzahl der Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst setzt sich zu 60 Prozent aus der schriftlichen Prüfungspunktzahl, zu 30 Prozent aus der mündlichen Prüfungspunktzahl und zu 10 Prozent aus der Ausbildungspunktzahl nach der Laufbahnzwischenprüfung bis zur Laufbahnprüfung zusammen. Die Bewertung der Hausarbeit ist mit 30 Prozent innerhalb der Ausbildungspunktzahl zu gewichten.

(7) Die Laufbahnzwischen- oder die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die schriftlichen Prüfungsleistungen gemäß § 34 Abs. 2 und die mündlichen Prüfungsleistungen nach § 35 Abs. 7 erfolgreich erbracht wurden. Bei bestandener Laufbahnzwischen- oder Laufbahnprüfung wird aus der Gesamtpunktzahl gemäß § 24 Abs. 2 eine Gesamtnote gebildet.

(8) Die Gesamtpunktzahl und die Gesamtnote der Laufbahnprüfung sind dem Prüfungsteilnehmer spätestens drei Wochen nach seiner mündlichen Prüfung durch Bescheid bekannt zu geben. 15

§ 37
Anwesenheitsrecht

Die schriftliche und mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter des Staatsministeriums des Innern, der Leiter der Ausbildungs- und Prüfungsbehörde oder ein von ihm benannter Vertreter und ein Mitglied der jeweils zuständigen Personalvertretung können bei der mündlichen Prüfung anwesend sein. Bei Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein.

§ 38
Fernbleiben, Rücktritt

(1) Bleibt ein Prüfungsteilnehmer einer Prüfung oder Teilen derselben ohne Zustimmung des Prüfungsausschusses fern oder tritt er ohne Zustimmung des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurück, wird die Prüfung oder Teile derselben mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet.

(2) Stimmt der Prüfungsausschuss dem Fernbleiben oder dem Rücktritt zu, gilt die Prüfung als nicht durchgeführt. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere, wenn der Prüfungsteilnehmer durch Krankheit an der Prüfung nicht teilnehmen kann. Der Prüfungsteilnehmer hat im Krankheitsfall den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich zu unterrichten und grundsätzlich ein amts- oder polizeiärztliches Zeugnis vorzulegen, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf.

(3) Hat sich der Prüfungsteilnehmer in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes einem Teil der schriftlichen oder mündlichen Prüfung unterzogen, kann ein nachträglicher Rücktritt von diesem Teil der Prüfung wegen dieses Grundes nicht mehr genehmigt werden.

(4) Für Prüfungsteilnehmer, die an einem Teil der Prüfungsklausuren oder der mündlichen Prüfung teilgenommen haben und mit Zustimmung des Prüfungsausschusses der weiteren Prüfung ferngeblieben oder von ihr zurückgetreten sind, bestimmt die Prüfungsbehörde eine Nachprüfung. Bereits abgelegte Prüfungsklausuren werden bei der späteren Nachprüfung angerechnet. Die Nachprüfung besteht aus entsprechenden Ersatzklausuren. Eine nicht oder nicht vollständig abgelegte mündliche Prüfung ist in vollem Umfang nachzuholen.

§ 39
Unlauteres Verhalten

(1) Unternimmt es ein Prüfungsteilnehmer, das Prüfungsergebnis durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe Anderer oder durch Einwirkung auf Prüfungsorgane oder auf von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu beeinflussen oder begeht er sonst einen erheblichen Verstoß gegen die Ordnung, wird die betroffene Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet. Als erheblicher Verstoß gegen die Ordnung gelten auch das Mitführen nicht zugelassener Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben sowie die Beihilfe zu einer Handlung nach Satz 1.

(2) Dem Prüfungsteilnehmer ist Gelegenheit zu geben, die Prüfungsaufgabe weiter zu bearbeiten; nicht zugelassene Hilfsmittel sind sicherzustellen. Nach Abgabe der Prüfungsklausur ist unverzüglich die Entscheidung des Prüfungsausschusses herbeizuführen.

(3) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 kann der Prüfungsausschuss den Prüfungsteilnehmer von der Prüfung ausschließen. Im Falle des Ausschlusses gilt die Prüfung als nicht bestanden. Ein besonders schwerer Fall liegt regelmäßig vor, wenn es ein Prüfungskandidat unternimmt, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Einwirkung auf Prüfungsorgane oder auf von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu beeinflussen oder nachträglich den Inhalt einer Prüfungsklausur zu verändern.

(4) Stellt sich nachträglich heraus, dass während der Prüfung die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorlagen, ist das Prüfungsergebnis entsprechend zu berichtigen oder eine bestandene Prüfung für nicht bestanden zu erklären; ein bereits erteiltes Prüfungszeugnis ist einzuziehen. Dies ist ausgeschlossen, wenn seit der Aushändigung des Prüfungszeugnisses mehr als fünf Jahre vergangen sind. Die Entscheidung der Prüfungsbehörde ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Kenntniserlangung durch die Prüfungsbehörde von dem zugrunde liegenden Sachverhalt zulässig und dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

§ 40
Zeugnis, Bescheinigung

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält von der Prüfungsbehörde ein Zeugnis.

(2) In der Ausbildung für den mittleren Polizeivollzugsdienst enthält es die Sprachniveaustufe, alle Fachpunktzahlen, alle Ausbildungspunktzahlen, die Punktzahlen der praktischen Prüfungen, die in den Prüfungsklausuren erreichten Punktzahlen, die schriftliche und mündliche Prüfungspunktzahl, die Gesamtpunktzahl, die Gesamtnote sowie die Praktikumsbewertung.

(3) In der Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst enthält es die Fachpunktzahlen der zwischen der Laufbahnzwischenprüfung am Ende des Grundstudiums und der Laufbahnprüfung unterrichteten Ausbildungsfächer, das Thema und die Bewertung der Hausarbeit, die Sprachniveaustufe, alle Ausbildungspunktzahlen, die in den Prüfungsklausuren erreichten Punktzahlen, die schriftliche und mündliche Prüfungspunktzahl, die Gesamtpunktzahl, die Gesamtnote sowie die Praktikumsbewertung.

(4) Ein Prüfungsteilnehmer, der die Prüfung nicht bestanden hat, von der weiteren Prüfung ausgeschlossen wurde, der Prüfung ferngeblieben oder von ihr zurückgetreten ist, erhält hierüber eine Bescheinigung der Prüfungsbehörde, die den Grund des Nichtbestehens der Prüfung sowie die in Absatz 2 und 3 genannten und bereits erbrachten Leistungen enthält. 16

§ 41
Prüfungsakte

(1) Die Prüfungsakte wird bei der Prüfungsbehörde, für die Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst bei der jeweiligen Polizeifachschule geführt. Die Prüfungsniederschriften, Mehrfertigungen der Zeugnisse und Prüfungsbescheide oder der Bescheinigung über das Nichtbestehen, die schriftlichen Prüfungsleistungen sowie sonstige Entscheidungen der Prüfungsorgane sind Bestandteil der Prüfungsakte.

(2) Die Prüfungsbehörde kann nach Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung der Prüfung die Prüfungsakte vernichten oder auf schriftlichen Antrag dem jeweiligen Beamten aushändigen.

§ 42
Wiederholung, Nichtbestehen

(1) Hat der Prüfungsteilnehmer die Laufbahnzwischenprüfung gemäß § 46 oder gemäß § 51 Abs. 1 oder die Laufbahnprüfung gemäß der §§ 47 oder 52 nicht bestanden, kann er die jeweilige Prüfung nach Maßgabe der folgenden Absätze einmal wiederholen.

(2) Hat der Prüfungsteilnehmer die Laufbahnzwischenprüfung gemäß § 46 oder die Laufbahnprüfung gemäß § 47 wegen § 46 Abs. 3 Satz 2 oder § 47 Abs. 3 Satz 2 nicht bestanden, werden nur die praktischen Prüfungen wiederholt, die mit weniger als fünf Punkten bewertet wurden.

(3) Hat der Prüfungsteilnehmer die Laufbahnzwischenprüfung gemäß § 46 oder die Laufbahnprüfung gemäß § 47 wegen § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 3 oder § 34 Abs. 2 Satz 3 nicht bestanden, kann er nur die Klausuren wiederholen, die mit weniger als fünf Punkten bewertet wurden.

(4) Hat der Prüfungsteilnehmer die Laufbahnzwischenprüfung gemäß § 51 Abs. 2 oder die Laufbahnprüfung gemäß § 52 Abs. 1 wegen § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 nicht bestanden, kann er die gesamte jeweilige Prüfung wiederholen. Hat der Prüfungsteilnehmer die Laufbahnzwischenprüfung gemäß § 51 Abs. 2 oder die Laufbahnprüfung gemäß § 52 Abs. 1 wegen § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 mit nur einer Prüfungsklausur mit der Note „ungenügend“ oder wegen § 34 Abs. 2 Satz 2 oder wegen § 51 Abs. 3 nicht bestanden, kann er nur die Klausuren wiederholen, die mit weniger als fünf Punkten bewertet wurden.

(5) Im Falle des Nichtbestehens der mündlichen Prüfung wird nur diese wiederholt.

(6) Die Wiederholungsprüfung findet innerhalb von vier bis zwölf Wochen nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der Prüfung statt. Bei Wiederholung der Laufbahnprüfung verlängert sich die Ausbildung entsprechend.

(7) Ist die Prüfung endgültig nicht bestanden, endet die Ausbildung. Eine Wiederholung der gesamten Ausbildung am Aus- und Fortbildungsinstitut der sächsischen Polizei oder des gesamten Studiums an der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) ist auch zu einem späteren Zeitpunkt ausgeschlossen. Polizeikommissaranwärtern und Polizeireferendaren, die die Laufbahnprüfung nicht bestanden, aber die Zulassung zur mündlichen Prüfung erreicht haben, kann das Staatsministerium des Innern auf Vorschlag der Prüfungsbehörde gemäß § 9 Abs. 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Laufbahn der Polizeibeamten des Freistaates Sachsen (Laufbahnverordnung der Polizeibeamten – SächsLVOPol) vom 22. November 1999 (SächsGVBl. S. 799), in der jeweils geltenden Fassung, die Laufbahnbefähigung für die nächstniedere Laufbahngruppe zuerkennen, sofern sie für eine Tätigkeit im mittleren oder gehobenen Polizeivollzugsdienst geeignet sind.

(8) Hat der Prüfungsteilnehmer die Aufstiegsprüfung gemäß den §§ 65 oder 70 nicht bestanden, darf jeder Prüfungsteil einmal wiederholt werden. Eine Wiederholung der prüfungserleichterten Aufstiegsausbildung auch zu einem späteren Zeitpunkt ist ausgeschlossen. 17

Abschnitt 2
Laufbahnzwischen- und Laufbahnprüfung
für den mittleren Polizeivollzugsdienst

§ 43
Prüfungsausschuss

Vorsitzender eines Prüfungsausschusses kann der Leiter einer Polizeifachschule oder der Leiter der Geschäftsstelle oder ein Fachbereichsleiter einer Polizeifachschule sein. Beisitzer eines Prüfungsausschusses können Hauptfachlehrer oder Fachlehrer einer Polizeifachschule sein.

§ 44
Prüfungskommission

Vorsitzender einer Prüfungskommission kann ein Fachbereichsleiter einer Polizeifachschule oder ein Hauptfachlehrer einer Polizeifachschule sein. Als Beisitzer sind zur Abnahme der mündlichen Prüfung ein Fachlehrer einer Polizeifachschule sowie ein Beamter des gehobenen Polizeivollzugsdienstes einer Polizeidienststelle und für die Abnahme einer praktischen Prüfung zwei Fachlehrer einer Polizeifachschule oder zwei Ausbilder einer Polizeifachschule oder ein Fachlehrer einer Polizeifachschule und ein Ausbilder einer Polizeifachschule zu bestellen. 18

§ 45
Zulassung zur Laufbahnzwischenprüfung

Für die Zulassung zur Laufbahnzwischenprüfung ist der Nachweis über den Erwerb der Fahrerlaubnis Klasse B erforderlich. Der Nachweis ist spätestens zwei Wochen vor dem Beginn der Prüfung zu erbringen; über Ausnahmen entscheidet die Prüfungsbehörde.

§ 46
Laufbahnzwischenprüfung

(1) Für die Laufbahnzwischenprüfung sind praktische Prüfungen in den Ausbildungsfächern

1.
Selbstverteidigung und Eingriffstechniken,
2.
Sport sowie
3.
Waffen- und Schießausbildung

abzulegen. Die praktische Prüfung wird als Gruppenprüfung oder Einzelprüfung abgelegt.“

(2) Für die Laufbahnzwischenprüfung sind drei 150-minütige Prüfungsklausuren zu fertigen. Prüfungsfächer sind:

1.
Eingriffsrecht,
2.
Gesellschaftslehre,
3.
Kriminalistik,
4.
Dienstrecht,
5.
Polizeidienstkunde,
6.
Psychologie und Kommunikationstraining,
7.
Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Zivilrecht sowie
8.
Verkehrsrecht.

Die Prüfungsbehörde wählt aus den Prüfungsfächern nach Satz 2 die Fächer oder Verbindungen von bis zu drei dieser Fächer, in denen die Prüfungsklausuren zu fertigen sind.

(3) Zu den Prüfungsklausuren ist zugelassen, wer die praktischen Prüfungen nach Absatz 1 erfolgreich erbracht hat. Die praktischen Prüfungen sind erfolgreich erbracht, wenn sie jeweils mit mindestens fünf Punkten bewertet wurden. Die §§ 6, 34 Abs. 4 und 5 sowie § 35 Abs. 2 und 4 bis 6 gelten entsprechend. 19

§ 47
Laufbahnprüfung

(1) Für die Laufbahnprüfung sind praktische Prüfungen in den Ausbildungsfächern

1.
Selbstverteidigung und Eingriffstechniken,
2.
Sport sowie
3.
Waffen- und Schießausbildung

abzulegen. Die praktische Prüfung wird als Gruppenprüfung oder Einzelprüfung abgelegt.

(2) Für die Laufbahnprüfung sind fünf 180-minütige Prüfungsklausuren zu fertigen. Prüfungsfächer sind:

1.
Eingriffsrecht,
2.
Gesellschaftslehre,
3.
Kriminalistik,
4.
Polizeidienstkunde,
5.
Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Zivilrecht,
6.
Besonderes Polizeirecht sowie
7.
Verkehrsrecht.

Die Prüfungsbehörde wählt aus den Prüfungsfächern nach Satz 2 die Fächer oder Fächerverbindungen, in denen die Prüfungsklausuren zu fertigen sind.

(3) Für die Zulassung zu den Prüfungsklausuren gilt § 46 Abs. 3 entsprechend.

(4) Die mündliche Prüfung wird als fächerübergreifende fachpraktische Gruppenprüfung mit in der Regel zwei Prüfungsteilnehmern in den in § 15 Abs. 1 aufgeführten Ausbildungsfächern durchgeführt. Sie dauert je Prüfungsteilnehmer mindestens 30 und höchstens 45 Minuten. 20

Abschnitt 3
Laufbahnzwischen- und Laufbahnprüfung
für den gehobenen Polizeivollzugsdienst

§ 48
Prüfungsausschuss

(1) Vorsitzender kann der Rektor oder der Prorektor oder ein Fachbereichsleiter der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) sein. Beisitzer können Fachbereichsleiter oder Angehörige des hauptamtlichen Lehrpersonals der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) sein. Als Stellvertreter der Beisitzer können nur Angehörige des hauptamtlichen Lehrpersonals der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) eingesetzt werden.

(2) Für die Laufbahnzwischenprüfung am Ende des Vorstudiums sind als Beisitzer zwei Vertreter der Bereitschaftspolizei Sachsen zu bestellen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter müssen die Befähigung für den gehobenen oder höheren Polizeivollzugsdienst oder den gehobenen oder höheren allgemeinen Verwaltungsdienst besitzen.

§ 49
Prüfungskommission

(1) Vorsitzender einer Prüfungskommission kann sein:

1.
der Rektor,
2.
der Prorektor,
3.
ein Fachbereichsleiter,
4.
ein Professor,
5.
ein Dozent,
6.
eine hauptamtliche Lehrkraft des höheren Polizeivollzugsdienstes

der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) oder

7.
der Leiter einer Polizeidienststelle.

(2) Als Beisitzer der Prüfungskommission sind eine hauptamtliche Lehrkraft der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) und ein Beamter des höheren oder gehobenen Polizeivollzugsdienstes einer Polizeidienststelle zu bestellen.

§ 50
Zulassung zur Laufbahnzwischenprüfung

Für die Zulassung zur Laufbahnzwischenprüfung am Ende des Vorstudiums ist der Nachweis über den Erwerb der Fahrerlaubnis Klasse B erforderlich sowie eine Fachpunktzahl von mindestens fünf Punkten im Studienfach Waffen- und Schießausbildung. Der Nachweis ist spätestens zwei Wochen vor dem Beginn der Prüfung zu erbringen; über Ausnahmen entscheidet die Prüfungsbehörde. Im Übrigen gilt § 29 entsprechend.

§ 51
Laufbahnzwischenprüfungen

(1) Für die Laufbahnzwischenprüfung am Ende des Vorstudiums sind fünf 120-minütige Prüfungsklausuren in den nachfolgenden Prüfungsfächern zu fertigen:

1.
Staatsrecht,
2.
Polizeirecht und allgemeines Verwaltungsrecht,
3.
Materielles und formelles Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht,
4.
Kriminalistik und Kriminologie sowie
5.
Verkehrslehre und Verkehrsrecht.

(2) Für die Laufbahnzwischenprüfung am Ende des Grundstudiums sind sechs 180-minütige Prüfungsklausuren in den nachfolgenden Prüfungsfächern oder Verbindungen aus zwei dieser Fächer zu fertigen:

1.
Führungslehre, Einsatzlehre, Polizeitechnik,
2.
Kriminalistik und Kriminologie,
3.
Verkehrslehre, Verkehrsrecht mit Verkehrsstrafrecht,
4.
Staatsrecht, allgemeines Verwaltungsrecht, Polizeirecht,
5.
Materielles und formelles Strafrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht sowie
6.
ein gesellschaftswissenschaftliches Studienfach nach § 18 Abs. 3 Nr. 12 bis 14 oder einer Verbindung aus diesen Fächern nach Festlegung der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH).

(3) Die Prüfungsklausuren nach Absatz 2 sind erfolgreich erbracht, wenn:

1.
von den Prüfungsfächern gemäß Absatz 2 Nr. 1 bis 3 zwei Prüfungsklausuren mit mindestens 5 Punkten bewertet wurden und
2.
von den Prüfungsfächern gemäß Absatz 2 Nr. 4 oder 5 eine Prüfungsklausur mit mindestens 5 Punkten bewertet wurde.

§ 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 gilt entsprechend.

§ 52
Laufbahnprüfung

(1) Für die Laufbahnprüfung sind sechs 300-minütige Prüfungsklausuren in den nachfolgenden Prüfungsfächern zu fertigen:

1.
Führungslehre, Einsatzlehre und Polizeitechnik,
2.
Kriminalistik und Kriminologie,
3.
Verkehrslehre und Verkehrsrecht mit Verkehrsstrafrecht,
4.
Staatsrecht, Polizeirecht, allgemeines Verwaltungsrecht, Eingriffsrecht und Dienstrecht,
5.
Materielles und formelles Strafrecht einschließlich Eingriffsrecht sowie Ordnungswidrigkeitenrecht sowie
6.
Psychologie und Politische Bildung.

(2) Die mündliche Prüfung wird als fächerübergreifende Gruppenprüfung in den in Absatz 1 genannten Prüfungsfächern durchgeführt. Sie soll je Prüfungsteilnehmer mindestens 30 und höchstens 45 Minuten dauern.

Abschnitt 4
Laufbahnprüfung für den höheren Polizeivollzugsdienst

§ 53
Anzuwendende Vorschriften

Die Masterprüfung als Laufbahnprüfung wird nach den Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung – Polizeimanagement“ (Public Administration – Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei durchgeführt. 21

§ 54
(aufgehoben) 22

Teil 4
Prüfungserleichterter Aufstieg

Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften

§ 55
Allgemeines

Soweit im Nachfolgenden keine anderweitigen Regelungen getroffen werden, sind die allgemeinen und gemeinsamen Vorschriften dieser Verordnung zur Ausbildung und Prüfung sowie die Vorschriften für die jeweilige Laufbahngruppe anzuwenden.

§ 56
Ziel der Ausbildung

Ziel der Ausbildung ist es, den Beamten, die zum prüfungserleichterten Aufstieg zugelassen werden sollen, die grundlegenden fachtheoretischen und fachpraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten für die nächsthöhere Laufbahngruppe zu vermitteln.

§ 57
Ausbildungs- und Prüfungsbehörde

Ausbildungs- und Prüfungsbehörde ist die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH). Die Ausbildung kann auch am Aus- und Fortbildungsinstitut der sächsischen Polizei stattfinden.

§ 58
Aufstiegsprüfung

(1) Die Ausbildung schließt mit der Aufstiegsprüfung ab. Mit der Prüfung wird festgestellt, ob der Beamte sich, aufbauend auf seine bisherige Berufstätigkeit, die Fähigkeiten und Kenntnisse angeeignet hat, die zur Erfüllung der Aufgaben in der nächst höheren Laufbahngruppe erforderlich sind.

(2) Die Aufstiegsprüfung besteht aus den Prüfungsklausuren und einer mündlichen Prüfung. Die Prüfungsklausuren gehen der mündlichen Prüfung voraus.

§ 59
Zulassung zur mündlichen Prüfung

Zur mündlichen Prüfung ist zugelassen, wer im schriftlichen Prüfungsteil eine Prüfungspunktzahl von mindestens fünf Punkten erreicht und in keiner Prüfungsklausur weniger als zwei Punkte erhalten hat. Die Prüfungspunktzahl des schriftlichen Prüfungsteils wird aus dem Durchschnitt der schriftlichen Prüfungsleistungen ermittelt.

§ 60
Bestehen der Aufstiegsprüfung und Zeugnis

(1) Die Aufstiegsprüfung ist bestanden, wenn die Gesamtpunktzahl mindestens fünf Punkte beträgt.

(2) Wer die Aufstiegsprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis über die Prüfung mit der schriftlichen und mündlichen Prüfungspunktzahl sowie der Gesamtpunktzahl und -note.

§ 61
Erholungsurlaub

In der Regel soll Erholungsurlaub nicht gewährt werden. Ausnahmen hiervon können in begründeten Einzelfällen durch die personalverwaltende Dienststelle im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde gewährt werden.

Abschnitt 2
Prüfungserleichterter Aufstieg
in den gehobenen Polizeivollzugsdienst

§ 62
Gliederung

Die 6-monatige Aufstiegsausbildung gliedert sich in einen 5-monatigen fachtheoretischen Teil und einen 1-monatigen fachpraktischen Teil.

§ 63
Praktikumsstellen

Praktikumsstellen sind die Polizeidirektionen. Die Ausbildungsbehörde kann im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern andere Praktikumsstellen im Ausbildungsplan bestimmen.

§ 64
Ausbildungsfächer

Ausbildungsfächer sind:

1.
Einsatzlehre und Polizeitechnik,
2.
Führungslehre,
3.
Sport,
4.
Kriminalistik,
5.
Kriminaltechnik,
6.
Kriminologie,
7.
Verkehrslehre,
8.
Verkehrsrecht mit Verkehrsstrafrecht,
9.
Staatsrecht,
10.
Polizeirecht und allgemeines Verwaltungsrecht,
11.
Materielles und formelles Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht,
12.
Dienstrecht,
13.
Politische Bildung,
14.
Berufsethik,
15.
Psychologie und
16.
Informatik.

§ 65
Aufstiegsprüfung

Für die Aufstiegsprüfung sind zwei fächerübergreifende 180-minütige Prüfungsklausuren zu fertigen. Die Prüfungsbehörde wählt aus den Ausbildungsfächern nach § 64 Fächer oder Fächerverbindungen, in denen die Prüfungsklausuren anzufertigen sind, aus und gibt sie den Prüfungsteilnehmern zwei Wochen vor dem ersten Klausurtermin bekannt. Die mündliche Prüfung wird als fächerübergreifende Gruppenprüfung mit vier Prüfungsteilnehmern durchgeführt. Sie soll je Prüfungsteilnehmer mindestens 20 Minuten betragen. Als Beisitzer in Prüfungskommissionen können auch Fachlehrer des Aus- und Fortbildungsinstituts der sächsischen Polizei bestellt werden.

§ 66
Gesamtergebnis der Aufstiegsprüfung

Die Gesamtpunktzahl setzt sich zu 70 Prozent aus der schriftlichen Prüfungspunktzahl und zu 30 Prozent aus der mündlichen Prüfungspunktzahl zusammen.

Abschnitt 3
Prüfungserleichterter Aufstieg
in den höheren Polizeivollzugsdienst

§ 67
Gliederung

Die 12-monatige Aufstiegsausbildung gliedert sich in einen 8-monatigen fachtheoretischen Teil an der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) und einen 4-monatigen fachpraktischen Teil, welcher in zwei Ausbildungsabschnitte unterteilt werden kann.

§ 68
Praktikumsstellen

Praktikumsstellen sind:

1.
das Staatsministerium des Innern,
.2
die Polizeidirektionen,
3.
die Landespolizeidirektion Zentrale Dienste,
4.
das Landeskriminalamt sowie
5.
das Präsidium der Bereitschaftspolizei.

Die Ausbildungsbehörde kann im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern andere Praktikumsstellen im Ausbildungsplan bestimmen.

§ 69
Ausbildungsfächer

Ausbildungsfächer sind:

1.
Einsatzlehre und Polizeitechnik,
2.
Führungslehre,
3.
Sport,
4.
Kriminalistik,
5.
Kriminologie,
6.
Verkehrslehre,
7.
Verkehrsrecht mit Verkehrsstrafrecht,
8.
Staatsrecht,
9.
Polizeirecht und allgemeines Verwaltungsrecht,
10.
Materielles und formelles Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht,
11.
Eingriffsrecht,
12.
Dienstrecht,
13.
Politische Bildung,
14.
Psychologie,
15.
Berufsethik,
16.
Informatik sowie
17.
Betriebswirtschaftslehre.

§ 70
Aufstiegsprüfung

Für die Aufstiegsprüfung sind eine Hausarbeit und zwei fächerübergreifende 240-minütige Prüfungsklausuren zu fertigen. Die Prüfungsbehörde wählt aus den Ausbildungsfächern nach § 69 Fächer oder Fächerverbindungen, in denen die Prüfungsklausuren anzufertigen sind, aus und gibt sie den Prüfungsteilnehmern zwei Wochen vor dem ersten Klausurtermin bekannt. Die Hausarbeit ist in einem Bearbeitungszeitraum von 6 Wochen zu erstellen. Die mündliche Prüfung wird als fächerübergreifende Gruppenprüfung mit vier Prüfungsteilnehmern durchgeführt. Sie soll je Prüfungsteilnehmer mindestens 30 und höchstens 45 Minuten betragen.

§ 71
Gesamtergebnis der Aufstiegsprüfung

Die Gesamtpunktzahl setzt sich zu 20 Prozent aus der Punktzahl der Hausarbeit, zu 50 Prozent aus der schriftlichen Prüfungspunktzahl und zu 30 Prozent aus der Punktzahl der mündlichen Prüfung zusammen.

Teil 5
Schlussbestimmungen

§ 72
Übergangsregelung

Für Beamte, die ihre Ausbildung vor dem 1. September 2009 begonnen haben, gilt diese Verordnung in der am 31. August 2009 geltenden Fassung. 23

§ 73
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren, gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienst sowie für den prüfungserleichterten Aufstieg in den gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienst (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Polizeivollzugsdienst – SächsAPOPVD) vom 7. November 2000 (SächsGVBl. S. 468), zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 11. November 2005 (SächsGVBl. S. 283, 286), außer Kraft. 24

Dresden, den 27. Dezember 2005

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo

Anlage
(zu § 7 Abs. 5)

Anlage
Prozent-Anteil der Leistungspunkte Punktzahl
Prozent-Anteil der Leistungspunkte Punktzahl

unter
100
  93,7
bis
bis
93,7
87,5
15
14
unter
unter
unter
  87,5
  83,4
  79,2
bis
bis
bis
83,4
79,2
75,0
13
12
11
unter
unter
unter
  75,0
  70,0
  66,7
bis
bis
bis
70,0
66,7
62,5
10
  9
  8
unter
unter
unter
  62,5
  58,4
  54,2
bis
bis
bis
58,4
54,2
50,0
  7
  6
  5
unter
unter
unter
  50,0
  41,7
  33,4
bis
bis
bis
41,7
33,4
25,0
  4
  3
  2
unter
unter
  25,0
  12,5
bis
bis
12,5
0
  1
  0

 

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2006 Nr. 1, S. 10
    Fsn-Nr.: 245-x.11/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. September 2009

    Fassung gültig bis: 30. September 2010