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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Drittes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Juristenausbildungsgesetzes

Vollzitat: Drittes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Juristenausbildungsgesetzes vom 16. Februar 2006 (SächsGVBl. S. 57)

Drittes Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Juristenausbildungsgesetzes

Vom 16. Februar 2006

Der Sächsische Landtag hat am 24. Januar 2006 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Gesetz über die Juristenausbildung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Juristenausbildungsgesetz – SächsJAG) vom 27. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 224), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2003 (SächsGVBl. S. 318), wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Satz 1 werden die Wörter „im Sinn des Beamtengesetzes des Freistaates Sachsen“ durch die Wörter „für den juristischen Vorbereitungsdienst im Freistaat Sachsen“ ersetzt.
2.
In § 3 Abs. 2 wird vor das Wort „Verwaltungsdienst“ das Wort „allgemeinen“ eingefügt.
3.
§ 7 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 werden die Wörter „das Beamtenverhältnis auf Widerruf“ durch die Wörter „ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 werden die Wörter „Beamtenverhältnis endet ohne besonderen Widerruf“ durch die Wörter „öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis endet“ ersetzt.
4.
§ 8 Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:
 
 
„7a.
die Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses;“.
 
b)
Nummer 8 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach dem Wort „Härtefälle;“ werden die Wörter „die Ablehnung der Zulassung,“ eingefügt.
 
 
bb)
Nach den Wörtern „Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst,“ werden die Wörter „die Pflichten und Rechte des Rechtsreferendars, den Urlaub, die Beurlaubung und Nebentätigkeiten,“ eingefügt.
5.
§ 9 wird wie folgt gefasst:

„§ 9
Übergangsbestimmungen

Für Rechtsreferendare, die vor dem In-Kraft-Treten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Juristenausbildungsgesetzes vom 16. Februar 2006 (SächsGVBl. S. 57) den Vorbereitungsdienst angetreten haben, findet dieses Gesetz in der bis zum 15. März 2006 geltenden Fassung Anwendung.“

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 16. Februar 2006

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2006 Nr. 3, S. 57

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 16. März 2006

    Fassung gültig bis: 16. März 2021