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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderzuständigkeitsverordnung SMWA

Vollzitat: Förderzuständigkeitsverordnung SMWA vom 20. Dezember 2005 (SächsGVBl. S. 378), die zuletzt durch die Verordnung vom 12. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 667) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
über die Zuständigkeiten zur Durchführung von Förderprogrammen und Fördermaßnahmen
(Förderzuständigkeitsverordnung SMWA – SMWAFördZuVO)1

Vom 20. Dezember 2005

Rechtsbereinigt mit Stand vom 31. Dezember 2017

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 2 Abs. 4 des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (FörderbankG) vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161) und
2.
§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 257, 258) geändert worden ist, mit Zustimmung der Staatsregierung:

§ 1
Übertragung von Zuständigkeiten

Die Durchführung der in der Anlage aufgeführten Förderprogramme oder Fördermaßnahmen nach den §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird den in der Anlage aufgeführten staatlichen Behörden oder anderen Einrichtungen übertragen.2

§ 2
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.3

Dresden, den 20. Dezember 2005

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Thomas Jurk

Anlage 
(zu § 1) 4

1.
Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ist für die Durchführung folgender Förderprogramme oder Fördermaßnahmen zuständig:
 
a)
Institutionelle Förderung der Wirtschaftsförderungsgesellschaft Sachsen GmbH,
 
b)
Förderung von Projekten der grenzüberschreitenden Entwicklungszusammenarbeit,
 
c)
Institutionelle Förderung des Deutschen Handwerksinstituts e. V. (DHI),
 
d)
Institutionelle Förderung des Landestourismusverbandes Sachsen e. V.,
 
e)
Förderung von Überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen gemäß Teil II Ziffer E.2 der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Projekten der beruflichen Bildung und Fachkräfteentwicklung (ESF-Richtlinie Berufliche Bildung/2010) vom 4. Mai 2010 (SächsABl. S. 713) und gemäß Teil II Ziffer C.6 der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Projekten der beruflichen Bildung und Fachkräfteentwicklung (ESF-Richtlinie Berufliche Bildung/2011) vom 6. Juli 2011 (SächsABl. S. 1333), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 24. November 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1767) und
 
f)
Förderung des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt e. V. (DLR) im Wege der institutionellen Förderung und Sonderfinanzierung sächsischer Finanzierungsanteile.
2.
Die Landesdirektion Sachsen ist für die Durchführung folgender Förderprogramme oder Fördermaßnahmen zuständig:
 
a)
Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit für die Durchführung eines Mobilitätsprogramms für Lehrlinge zur Aufnahme einer betrieblichen Ausbildung mit notwendiger auswärtiger Unterbringung (Förderrichtlinie Mobilitätshilfe) vom 13. Juni 1995 (SächsABl. S. 825),
 
b)
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Durchführung der Gemeinschaftsinitiative Sachsen 1995 (GI Sachsen 1995) des Bundes und des Freistaates Sachsen zur Förderung von Ausbildungsplätzen für nicht vermittelte Bewerber aus Sachsen vom 7. November 1995 (SächsABl. S. 1304),
 
c)
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Durchführung des Programms des Bundes und des Freistaates Sachsen zur Förderung von Ausbildungsplätzen für nicht vermittelte Bewerber aus Sachsen im Rahmen der „Zukunftsinitiative Lehrstellen“ vom 6. November 1996 (SächsABl. S. 1081),
 
d)
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Durchführung des Programms des Bundes und des Freistaates Sachsen zur Förderung zusätzlicher Ausbildungsplätze für nicht vermittelte Bewerber aus Sachsen im Rahmen der „Lehrstelleninitiative 1997“ (Förderrichtlinie Lehrstelleninitiative Sachsen 1997) vom 2. Dezember 1997 (SächsABl. 1998 S. 2),
 
e)
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Durchführung des Programms des Bundes und des Freistaates Sachsen zur Förderung zusätzlicher Ausbildungsplätze für nicht vermittelte Bewerber aus Sachsen im Rahmen der „Lehrstelleninitiative 1998“ (Förderrichtlinie Lehrstelleninitiative Sachsen 1998) vom 17. November 1998 (SächsABl. S. 879),
 
f)
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Durchführung des Programms des Bundes und des Freistaates Sachsen zur Förderung zusätzlicher Ausbildungsplätze für nicht vermittelte Bewerber aus Sachsen im Rahmen des „Ausbildungsprogramms 1999“ (Förderrichtlinie Ausbildungsplatzprogramm 1999) vom 27. Oktober 1999 (SächsABl. S. 952),
 
g)
Durchführung der Bund-Länder-Vereinbarung „Ausbildungsplatzprogramm Ost 2000“ im Freistaat Sachsen,
 
h)
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Durchführung des Programms der Sächsischen Staatsregierung für die Förderung der Bereitstellung und Besetzung zusätzlicher Berufsausbildungsplätze in kleinen und mittleren Unternehmen für das Berufsausbildungsjahr 1997/98 (Förderrichtlinie Berufsausbildungsplatzförderung 1997/98) vom 4. Juni 1997 (SächsABl. S. 654),
 
i)
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Förderung von Maßnahmen im Bereich der beruflichen Erstausbildung in kleinen und mittleren Unternehmen (Förderrichtlinie berufliche Erstausbildung) vom 11. Juli 2000 (SächsABl. S. 609),
 
j)
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Durchführung des Programms der Sächsischen Staatsregierung für die Förderung der Bereitstellung und Besetzung zusätzlicher Berufsausbildungsplätze in kleinen Unternehmen für die Berufsausbildungsjahre 2000/01 und 2001/02 (Förderrichtlinie Berufsausbildungsplatzförderung 2000/01 und 2001/02) vom 23. Mai 2000 (SächsABl. S. 432),
 
k)
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Förderung der Bereitstellung und Besetzung von zusätzlichen Berufsausbildungsplätzen bei Existenzgründern und jungen Unternehmern (Förderrichtlinie Berufsausbildungsplatzförderung bei Existenzgründern und jungen Unternehmen) vom 26. Juni 2002 (SächsABl. S. 763),
 
l)
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Förderung der Bereitstellung und Besetzung von zusätzlichen Berufsausbildungsplätzen in kleinen und mittleren Unternehmen (Förderrichtlinie Berufsausbildungsplatzförderung in KMU) vom 29. Juli 2003 (SächsABl. S. 766), geändert durch Richtlinie vom 8. Juli 2004 (SächsABl. S. 790), soweit die Regierungspräsidien vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung Zuwendungsbescheide erlassen haben,
 
m)
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Förderung von Ausbildungsverbünden und Zusatzqualifikationen (Förderrichtlinie Ausbildungsverbünde und Zusatzqualifikationen) vom 26. Juni 2002 (SächsABl. S. 765), geändert durch Richtlinie vom 8. Juli 2004 (SächsABl. S. 790), soweit die Regierungspräsidien vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung Zuwendungsbescheide erlassen haben oder soweit das 4. Ausbildungsjahr im Lehrjahr 2005/2006 betroffen ist,
 
n)
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Bund-Länder-Programms zur Sicherung der Fortsetzung beruflicher Erstausbildung in Hochwassergebieten 2002 bis 2004 (Richtlinie zur Fortsetzung beruflicher Erstausbildung in Hochwassergebieten) vom 4. November 2002 (SächsABl. S. 1216),
 
o)
Richtlinie des Sächsischen Staatsministers für Bundes- und Europaangelegenheiten zur Förderung von Kooperationsprojekten im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative Interreg III A vom 6. November 2001 (SächsABl. S. 1122),
 
p)
Förderung der wirtschaftsnahen Infrastruktur im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ im Sinne von Artikel 91a des Grundgesetzes nach Maßgabe des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861), zuletzt geändert durch Artikel 102 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2315), in der jeweils geltenden Fassung, und des jeweils geltenden Rahmenplans „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“,
 
q)
Institutionelle Förderung der Verbraucherzentrale Sachsen e. V. und
 
r)
Förderung des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen und der Einrichtung von drahtlosen öffentlichen Internetzugriffspunkten (Hot Spots der Telekommunikation).
3.
Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr ist für die Durchführung folgender Förderprogramme oder Fördermaßnahmen zuständig:
 
a)
Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des schienen- und straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehrs,
 
b)
Förderung des kommunalen Straßen- und Brückenbaus,
 
c)
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Förderung des Radverkehrs aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (RL Radverkehr) vom 23. Juni 2009 (SächsABl. S. 1133),
 
d)
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung der Verkehrsinfrastruktur aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (RL Verkehrsinfrastruktur) vom 7. Januar 2011 (SächsABl. S. 171), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 24. November 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1767) sowie
 
e)
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Gewährung von Fördermitteln für Schmalspurbahnen (RL-SSB) vom 15. August 2014 (SächsABl. S. 1086).
4.
Zuständig für den Sächsischen Treuhandfonds bei der International Finance Corporation (IFC), Moskau, ist die International Finance Corporation als Tochter der Weltbank.
5.
Zuständig für die Förderung sächsischer Projektteile gemeinsam mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL (Electronic Components and Systems for European Leadership) ist die VDI/VDE Innovation + Technik GmbH.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2005 Nr. 11, S. 378
    Fsn-Nr.: 55-x.6

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. Dezember 2017

    Fassung gültig bis: 25. Juli 2018