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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über das Außer-Kraft-Treten der Verordnung über die Gewährung von Mehrleistungen zu den Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Bereich der Staatlichen Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Freistaates Sachsen

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über das Außer-Kraft-Treten der Verordnung über die Gewährung von Mehrleistungen zu den Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Bereich der Staatlichen Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Freistaates Sachsen vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 666)

Verordnung

der Sächsischen Staatsregierung
über das Außer-Kraft-Treten der Verordnung über die Gewährung von Mehrleistungen zu den Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Bereich der Staatlichen Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Freistaates Sachsen

Vom 10. Dezember 1998

Aufgrund von § 218 Abs. 3 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311, 1319), wird verordnet:

§ 1

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Gewährung von Mehrleistungen zu den Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Bereich der Staatlichen Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Freistaates Sachsen (MehrleistungsVO) vom 14. Februar 1996 (SächsGVBl. S. 78) tritt außer Kraft.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 10. Dezember 1998

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1998 Nr. 24, S. 666
    Fsn-Nr.: 11

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. Dezember 1998