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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Bockwitz“

Vollzitat: Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Bockwitz“ vom 6. August 2003 (SächsABl. S. 836), die zuletzt durch die Verordnung vom 25. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 398) geändert worden ist

Verordnung
des Regierungspräsidiums Leipzig
zur Festsetzung des Naturschutzgebietes Bockwitz

Vom 6. August 2003

Rechtsbereinigt mit Stand vom 15. Juli 2008

Aufgrund von § 16 und § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz  SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312, 313) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Festsetzung als Schutzgebiet

1Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der Städte Borna, Frohburg und Kitzscher und der Gemeinde Wyhratal im Landkreis Leipziger Land wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. 2Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung Bockwitz.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) 1Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von circa 545,4 ha. 2Es ist Teil der Bergbaufolgelandschaft des ehemaligen Braunkohlentagebaues Borna-Ost/Bockwitz und umfasst einen Komplex von Tagebaurestlöchern, in dem durch Grundwasserwiederanstieg Stillgewässer entstanden sind. 3Zum Naturschutzgebiet gehören die Stillgewässer, die sie verbindenden Hohlformen und die umgebenden Böschungssysteme.

(2) 1Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft im Norden entlang der landesplanerisch festgesetzten Grenze zum Vorranggebiet Erholung quer durch den Bockwitzer See (Hauptrestloch). 2Im Osten folgt sie dem Waldweg parallel zum Verlauf der Bundesstraße 176, im Südosten dem Weg parallel zur Böschungsoberkante. 3Im Süden verläuft sie entlang der Kreisstraße 7933 Zedtlitz-Schönau und nördlich des Industrieparkes Zedtlitzer Dreieck (ehemalige Tagesanlagen) bis zur nordwestlichen Ecke des Industrieparkes, von dort weiter Luftlinie über die Feldwege Nummer 54 und 53 bis zur unmittelbar hinter dem Feldweg Nummer 53 liegenden Böschung. 4Von dort dem Pfad böschungsaufwärts folgend verläuft die Grenze in nördlicher Richtung an der Böschungskante entlang bis zu einem neu ausgebauten Schotterweg, folgt diesem 110 m, geht in nordwestlicher Richtung weiter bis zu einem Waldweg, der an zwei Wiesen vorbeiführt. 5Der Waldweg setzt sich nach Osten fort bis zur Böschungskante am Ende der zweiten Wiese. 6Die Grenze verläuft dann entlang der Böschungskante nach Norden bis zum südlichen Rand der Pappelaufforstung, dann in östlicher Richtung entlang der Pappelaufforstung hinunter zum westlichen Einfahrtsschlauch und in gerader Linie weiter in östlicher Richtung ansteigend zur Geländeoberkante und an dieser entlang Richtung Süden bis zur südlichen Plateauspitze. 7Von da verläuft die Grenze nach Norden entlang der Geländeoberkante, überquert den Feldweg Nummer 42, geht circa 150 m am Feldweg entlang nach Westen bis zur Wegegabelung und geht dann entlang des östlichen Randes des nach Norden führenden Weges weiter entlang der westlichen Grenze des Ringwalles nach Norden bis zum Feldweg Nummer 38, folgt diesem bis zur nächsten Wegegabelung und folgt dann dem nach Südosten abknickenden Weg 510 m, schwenkt an der südlich des Weges gelegenen Waldfläche nach Südwesten Richtung Gewässer (Feuchtgebiet am Ringwall) ab und geht entlang der Böschungsoberkante zwischen Gewässer (Feuchtgebiet am Ringwall) und Wald nach Südosten weiter bis zu dem querenden Wirtschaftsweg und von dort etwa 25 m nach Norden bis zur nächsten Wegegabelung. 8Von da verläuft die Grenze weiter dem Weg Nummer 39 nach Osten folgend bis zur Böschungsoberkante des Bockwitzer Sees (Hauptrestloch), ab da nach Nordwesten bis zu dem Zulauf des Fanggrabens, der den Weg quert, und am Zulauf des Fanggrabens entlang bis zum Fanggraben. 9Von dort verläuft die Grenze in gerader Linie über den Bockwitzer See (Hauptrestloch) in Richtung des Messpunktes 169,0 bis zum Feldweg oberhalb der Böschungskante.

10Nicht zum Naturschutzgebiet gehören die land- und forstwirtschaftlich genutzten Plateauflächen, die wie folgt begrenzt werden: Beginnend im Westen bei Weg Nummer 42 in südlicher Richtung entlang der östlichen Böschungsoberkante des östlichen Einfahrtsschlauches (Kompostierschlauch) bis zur südwestlichen Spitze des Plateaus, von dort nach Nordosten der Böschungskante folgend bis zum nach Nordosten schwenkenden Weg Nummer 47, diesem folgend bis zu dessen Abschwenken in nordwestlicher Richtung entlang der Nutzungsartengrenze bis zum Weg Nummer 48. 11Ab da ist der Weg die Grenze bis zum von Norden kommenden Wirtschaftsweg Nummer 42, weiter folgt sie der Nutzungsartengrenze bis zum nächsten von Süden kommenden Wirtschaftsweg Nummer 43, dann in nördlicher Richtung entlang der Nutzungsartengrenze, weiter nach Westen ebenfalls entlang der Nutzungsartengrenze zum Ringwall, von dort nach Süden entlang der Nutzungsartengrenze beziehungsweise des Fußes des Ringwalles wieder bis zum Feldweg Nummer 42.

12Die Grenze orientiert sich, wo immer möglich, an Böschungsoberkanten und vorhandenen Wegen sowie an dem im Rahmen der 3. Tranche gemeldeten Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung FFH-Gebiet Bergbaufolgelandschaft Bockwitz mit Ausnahme einer aufgeforsteten Fläche im Nordwesten des Gebietes, einer geringfügigen Abweichung durch die Bestimmung der nördlichen Grenze entlang der landesplanerisch festgelegten Grenze zum Vorranggebiet Erholung und des Gebietes Zedtlitzer Grund im Süden.

(3) 1Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer topographischen Karte des Regierungspräsidiums Leipzig vom 6. August 2003 im Maßstab 1 : 10 000 und in einer topographischen Übersichtskarte des Regierungspräsidium Leipzig vom 6. August 2003 im Maßstab 1 : 25 000 rot eingetragen, in der Vervielfältigung schwarz. 2Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante. 3Das Wegenetz wird in einem Koordinierten Wegenetzplan der LMBV GmbH (Regierungspräsidium Leipzig vom 6. August 2003) im Maßstab 1 : 10 000 dargestellt. 4Die Karten sind Bestandteil der Verordnung.

(4) Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig, Zimmer 449, für die Dauer von zwei Wochen nach Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.

(5) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Leipzig zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3
Schutzzweck

(1) Das Naturschutzgebiet ist Bestandteil des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie FFH-RL) (ABl. EG Nr. L 206 S.7, 1996 Nr. L 59 S. 63), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), mit der Bezeichnung ,Bergbaufolgelandschaft Bockwitz (FFH-Gebiet).

(2) Schutzzweck ist

  1. die Erhaltung eines strukturreichen Teils der Braunkohlebergbaufolgelandschaft im Südraum Leipzigs, in dem die Vielfalt der vorhandenen Lebensräume (Seen, teils mit ausgedehnten Flachwasserbereichen und Verlandungsflächen, ein Mosaik aus Rohböden, Mager- und Trockenrasen, Wald und ausgedehnte Dornengebüsche) und Lebensgemeinschaften teils ohne weitere direkte menschliche Einflussnahme in ihrer natürlichen Entwicklung dauerhaft sich selbst überlassen bleiben, teils durch Beweidung terrestrischer Flächen weiterentwickelt werden;
  2. bei Aufgabe der Beweidung sollen die Flächen in ihrer natürlichen Entwicklung dauerhaft ohne direkten menschlichen Einfluss sich selbst überlassen bleiben (Prozessschutz);
  3. die Erhaltung eines aus wissenschaftlichen und landeskundlichen Gründen wertvollen Bestandteils der Bergbaufolgelandschaft, der durch besondere Eigenart im nordwestsächsischen Raum gekennzeichnet ist;
  4. die Erhaltung und natürliche Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes des im Gebiet vorkommenden natürlichen Lebensraumtyps nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG oligo- bis mesotrophe Stillgewässer (Lebensraumtyp 3130) einschließlich der für einen günstigen Erhaltungszustand charakteristischen Artenausstattung sowie der mit ihnen räumlich und funktional verknüpften, regionaltypischen Lebensräume, die für den Erhalt der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gebietes sowie für den Erhalt der Kohärenz und Funktionstüchtigkeit des Schutzgebietssystems NATURA 2000 von Bedeutung sind.
  5. die Bewahrung, oder soweit nicht gewährleistet, Herstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Gebiet vorkommenden Populationen aller Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang II und IV der Richtlinie 92/43/EWG.

(3) 1Das Naturschutzgebiet liegt außerdem vollständig innerhalb des Europäischen Vogelschutzgebietes Bergbaufolgelandschaft Bockwitz ( Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes Bergbaufolgelandschaft Bockwitz vom 27. Oktober 2006 (SächsABl. SDr. S. S 270). 2Die Bestimmungen der Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes Bergbaufolgelandschaft Bockwitz bleiben unberührt.1

§ 4
Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen oder führen können.

(2) Insbesondere ist verboten:

  1. das Gebiet außerhalb bestehender öffentlicher Straßen und markierter Wege zu betreten und mit Fahrzeugen irgendeiner Art zu befahren oder sich auf sonstige Weise in das Gebiet zu begeben;
  2. Pflanzen, Pilze, Flechten oder Teile dieser Organismen einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen, zu zerstören oder auf andere Weise in ihrem Wachstum und in ihrer Entwicklung zu stören;
  3. Tiere einzubringen oder im Gebiet laufen zu lassen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Entwicklungsstadien oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
  4. über den natürlichen Grundwasserwiederanstieg hinausgehende Veränderungen des Wasserhaushaltes des Gebietes vorzunehmen;
  5. Gewässer zu verunreinigen;
  6. Handlungen, insbesondere Abgrabungen und Umlagerungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Beschaffenheit oder Struktur verändern oder verändern können;
  7. Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern oder abzulagern;
  8. bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 85, 86), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 716, 724) in der jeweils geltenden Fassung, zu errichten, zu ändern, abzubrechen oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
  9. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen;
  10. Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
  11. die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art zu ändern, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;
  12. Lärm, Erschütterungen oder Luftverunreinigungen zu verursachen oder Lichtquellen zu betreiben, die geeignet sind, Tiere zu beunruhigen;
  13. zu zelten oder zu lagern;
  14. Wohnwagen oder -mobile, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände oder Warenautomaten aufzustellen;
  15. Feuer zu entfachen oder zu unterhalten;
  16. zu baden oder Schlittschuh zu laufen;
  17. die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren.

§ 5
Zulässige Handlungen

§ 4 gilt nicht

  1.
für die umweltgerechte Forstwirtschaft mit der Maßgabe, dass nach der Entlassung aus der bergrechtlichen Aufsicht
 
1.1
Veränderungen der Größe, Struktur und Beschaffenheit der Forstflächen, insbesondere durch Rutschungen, Abbrüche, Überflutung und ähnliche natürliche Prozesse ohne Wiedereinrichtung oder Herstellen des vorherigen Zustandes hinzunehmen sind;
 
1.2
auf den übrigen Forstflächen nur eine dem Schutzzweck entsprechende Waldnutzung erfolgt;
 
1.3
Waldschutzmaßnahmen im Falle von Kalamitätsereignissen, die auf Waldbestände außerhalb des Schutzgebietes übergreifen und diese in ihrem Bestand bedrohen, erlaubt sind;
  2.
für die Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass
 
2.1
die Jagd auf Wasserfederwild im gesamten Gebiet nicht ausgeübt wird;
 
2.2
bei der Jagd ein Abstand von 50 m zur äußeren Grenze der Röhricht- und Wasserzonen eingehalten wird;
 
2.3
die gesetzlich vorgeschriebene Nachsuche und Bergung verletzten und krankgeschossenen Wildes keiner örtlichen Begrenzung unterliegt;
 
2.4
die Jagd grundsätzlich als Einzelansitzjagd erfolgt und Drückjagden nur im Zeitraum vom 1. November bis 31. Dezember im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde durchgeführt werden;
 
2.5
das Anlegen von jagdlichen Einrichtungen nur im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erfolgt;
  3.
für die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Beweidung auf den beweidbaren Flächen mit der Maßgabe, dass
 
3.1
alle die Beweidung betreffenden Maßnahmen nur nach einvernehmlicher Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde durchgeführt werden;
 
3.2
§ 4 Abs. 2 Nr. 5, 6 und 11 unberührt bleiben;
  4.
für die dem Schutzzweck entsprechende, umweltgerechte Ausübung der fischereilichen Hegepflicht;
  5.
für die mit der höheren Naturschutzbehörde einvernehmlich abgestimmten Tätigkeiten im Rahmen wissenschaftlicher Forschungsarbeiten;
  6.
für die behördlich angeordneten oder zulässigen Beschilderungen;
  7.
für behördlich abgestimmte Schutz- und Pflegemaßnahmen;
  8.
für die dem Schutzzweck entsprechende Unterhaltung der Gewässer mit der Maßgabe, dass die Unterhaltung und Pflege der wasserbaulichen Anlagen ökologisch verträglich und nur im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erfolgt;
  9.
für die gesetzlich vorgesehenen Vermessungsarbeiten im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
10.
für die sonstige, bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Straßen und Wege sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Erhaltung;
11.
für die zur Umsetzung des zugelassenen bergrechtlichen Abschlussbetriebsplanes für den Tagebau Borna-Ost/Bockwitz erforderlichen Maßnahmen;
12.
für die Maßnahmen zur Umsetzung des wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens Tagebau Borna-Ost/Bockwitz. 2

§ 5a
(gestrichen) 3

§ 6
Schutz- und Pflegemaßnahmen

(1) Die erforderlichen Maßnahmen dienen dem Zweck, das Naturschutzgebiet dauerhaft als Naturentwicklungsgebiet zu erhalten und die vorhandenen Lebensräume, Lebensraumtypen, Lebensgemeinschaften und Arten teilweise ohne weitere direkte menschliche Einflussnahme und teilweise mit Einsatz landschaftsgestaltender Weidetiere mit minimaler menschlicher Einflussnahme in ihrer natürlichen Entwicklung zu begleiten.

(2) 1Die aufgeforsteten Flächen sollen langfristig unter weitgehender Nutzung natürlicher Prozesse in eine naturnahe standortgerechte Bestockung umgewandelt werden. 2Ausgenommen hiervon ist die Fläche südöstlich des Restloches Südkippe, die bis zur Kreisstraße K 7933 im Süden des Gebietes reicht.

(3) 1Die Beweidung dient dem Zweck, die aktuelle Strukturdiversität im Gebiet auf Kosten der absehbaren Entwicklung kurz- bis mittelfristig zum Nutzen Wert gebender Organismen weitestgehend zu erhalten. 2Die zur Erreichung dieses Zweckes notwendigen Maßnahmen sind in Form eines Beweidungskonzeptes mit der unteren Naturschutzbehörde einvernehmlich abzustimmen.4

§ 7
Befreiungen

(1) Von den Verboten dieser Verordnung kann die höhere Naturschutzbehörde nach § 53 SächsNatSchG) auf Antrag Befreiung erteilen, wenn

1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
 
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
 
b)
zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern.

(2) Befreiungen können mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(3) 1Die Befreiung wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche Gestattung ersetzt, soweit nicht Bundesrecht entgegensteht. 2Die Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und die sonst zuständige Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen erteilt hat. 3§ 10 Abs. 1 Satz 2 SächsNatSchG) gilt entsprechend.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG) handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig, soweit § 5 nichts anderes bestimmt, entgegen § 4 Handlungen vornimmt, die zu einer nachhaltigen Störung oder zu einer Beschädigung, Zerstörung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile führen oder führen können oder dem Schutzzweck nach § 3 zuwiderlaufen oder zuwiderlaufen können.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG) handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig, soweit § 5 nichts anderes bestimmt,

  1. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 das Gebiet außerhalb bestehender öffentlicher Straßen und markierter Wege betritt und mit Fahrzeugen irgendeiner Art befährt oder sich auf sonstige Weise in das Gebiet begibt;
  2. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Pflanzen, Pilze, Flechten oder Teile dieser Organismen einbringt, entnimmt, beschädigt, zerstört oder auf andere Weise in ihrem Wachstum und in ihrer Entwicklung stört;
  3. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Tiere einbringt oder im Gebiet laufen lässt, wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, fängt, verletzt oder tötet oder Entwicklungsstadien oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;
  4. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 über den natürlichen Grundwasserwiederanstieg hinausgehende Veränderungen des Wasserhaushaltes des Gebietes vornimmt;
  5. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Gewässer verunreinigt;
  6. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Handlungen, insbesondere Abgrabungen und Umlagerungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Beschaffenheit oder Struktur verändern oder verändern können;
  7. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Abfälle oder sonstige Materialien lagert oder ablagert;
  8. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung errichtet, ändert, abbricht oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;
  9. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt;
  10. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;
  11. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art ändert, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;
  12. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 Lärm, Erschütterungen oder Luftverunreinigungen verursacht oder Lichtquellen betreibt, die geeignet sind, Tiere zu beunruhigen;
  13. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 zeltet oder lagert;
  14. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 Wohnwagen oder -mobile, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände oder Warenautomaten aufstellt;
  15. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 Feuer entfacht oder unterhält;
  16. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 badet oder Schlittschuh läuft;
  17. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 17 die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art befährt.

(3) Ebenso handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. nach § 5 zulässige Handlungen über den durch die Maßgabe gesetzten Rahmen hinaus durchführt und somit gegen die Verbote des § 4 verstößt;
  2. einer Einzelanordnung nach § 16 Abs. 4 SächsNatSchG) zuwiderhandelt;
  3. einer vollziehbaren Nebenbestimmung zuwiderhandelt, mit der eine nach § 7 erteilte Befreiung versehen worden ist.

§ 9
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist in Kraft.

Leipzig, den 6. August 2003

Regierungspräsidium Leipzig
Steinbach
Regierungspräsident

Verkündungshinweis:

Gemäß § 51 Abs. 10 SächsNatSchG) ist eine Verletzung der Verfahrensvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Rechtsverordnung schriftlich unter Angabe des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, bei der höheren Naturschutzbehörde, die die Rechtsverordnung erlassen hat, geltend gemacht wird.

Karte

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2003 Nr. 35, S. 836
    Fsn-Nr.: 653

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. Juli 2008