Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
über die Vergütung der Prüfer bei den staatlichen Prüfungen in den bundesrechtlich geregelten Gesundheitsfachberufen
(VwV Prüfungsvergütung Gesundheitsfachberufe)
Vom 21. März 2016
I.
Geltungsbereich
Für die Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit staatlichen Prüfungen von
- 1.
- Diätassistenten,
- 2.
- Ergotherapeuten,
- 3.
- Gesundheits- und Kinderkrankenpflegern,
- 4.
- Gesundheits- und Krankenpflegern,
- 5.
- Hebammen und Entbindungspflegern,
- 6.
- Logopäden,
- 7.
- Masseuren und medizinischen Bademeistern,
- 8.
- Notfallsanitätern,
- 9.
- Orthoptisten,
- 10.
- Pharmazeutisch-technischen Assistenten,
- 11.
- Physiotherapeuten,
- 12.
- Podologen,
- 13.
- Rettungsassistenten und
- 14.
- Technischen Assistenten in der Medizin
sowie für das Abschlussgespräch bei Rettungsassistenten erhalten die Prüfungsvorsitzenden, die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sowie die zur Führung des Abschlussgesprächs bei Rettungsassistenten beauftragten Ärzte oder Rettungsassistenten (Prüfer) Vergütungen nach dieser Verwaltungsvorschrift.
II.
Voraussetzungen
- 1.
- Eine Vergütung kann nur gewährt werden, wenn
- a)
- die Tätigkeit nicht im Rahmen der Dienstpflichten oder nicht im Hauptamt übertragen werden kann oder
- b)
- für diese Nebentätigkeiten im Hauptamt nachweislich nicht eine angemessene Entlastung erfolgt.
- 2.
- Für Prüfer, die nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, gilt Nummer 1 entsprechend.
III.
Vergütungen
- 1.
- Für die Vorbereitung, Durchführung und Bewertung des schriftlichen Teils der Prüfung wird folgende Vergütung gewährt:
- a)
- für das Erstellen einer Aufsichtsarbeit von einstündiger Dauer einschließlich Musterlösung und Bewertungsvorschlag
- 76,00 Euro,
- b)
- für Prüfungsaufsicht je Stunde
- 3,00 Euro,
- c)
- für die Korrektur und Bewertung einer Aufsichtsarbeit von einstündiger Dauer jeweils für Erst- und Zweitkorrektur
- 2,00 Euro.
- 2.
- Für die Abnahme des mündlichen Teils der Prüfung werden bei einer Prüfungsdauer von 15 Minuten je Prüfling gewährt:
- 6,00 Euro.
- 3.
- Für die Abnahme des praktischen Teils der Prüfung wird folgender Stundensatz gewährt:
- 12,00 Euro.
Bei kürzerer oder längerer Dauer des Teils der Prüfung nach Nummer 1 bis 3 vermindert oder erhöht sich die Vergütung entsprechend.
- 4.
- Der Prüfungsvorsitzende erhält für das Festlegen der Noten für die staatliche Prüfung im Benehmen mit den Fachprüfern und im Falle des Nichtbestehens der staatlichen Prüfung für die schriftliche Mitteilung einschließlich des Festlegens der Dauer und des Inhalts der weiteren Ausbildung je Prüfling:
- 2,50 Euro.
Bei Abnahme des mündlichen und des praktischen Teils der Prüfung gelten die Nummern 2 und 3.
- 5.
- Für die Durchführung des Abschlussgespräches im Rahmen der praktischen Tätigkeit der Rettungsassistenten werden je Praktikant gewährt:
- 12,00 Euro.
- 6.
- Für eine Stellungnahme im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens oder eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden gewährt:
- 24,00 Euro.
- 7.
- Das Fertigen der Niederschriften wird nicht gesondert vergütet.
- 8.
- Wird ein Teil der Prüfung vorzeitig beendet, richtet sich die Vergütung nach den bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen.
IV.
Sonstige Bestimmungen
- 1.
- Neben den Vergütungen nach Ziffer III werden anfallende Fahrtkosten auf der Grundlage des Sächsischen Reisekostengesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erstattet.
- 2.
- Die Auszahlung der Vergütung für die Prüfer erfolgt durch die Landesdirektion Sachsen. Der Prüfer hat der Landesdirektion Sachsen das Vorliegen der Bedingungen nach Ziffer II durch entsprechende Erklärung zu versichern.
- 3.
- Die Vergütungen nach dieser Verwaltungsvorschrift erfolgen nur im Rahmen der hierfür im Staatshaushaltsplan bewilligten Mittel.
- 4.
- Eine Prüfungstätigkeit in Nebentätigkeit ist in der Regel als Ausübung eines freien Berufs anzusehen (BFH vom 14.3.1958 BStBl III S. 255, vom 2.4.1958 BStBl III S. 293 und vom 29.1.1987 BStBl II S. 783 wegen nebenamtlicher Prüfungstätigkeit eines Hochschullehrers). Ein Lohnsteuerabzug ist insofern nicht vorzunehmen. Der Zahlungsempfänger ist jedoch auf die Einkommenssteuererklärungspflicht hinzuweisen. Die Leistungen im Rahmen dieser Prüfungstätigkeiten sind unter den Voraussetzungen des § 4 Nummer 26 Buchstabe a des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 11 und 12 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) geändert worden ist, von der Umsatzsteuer befreit.
V.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die VwV Prüfungsvergütung Gesundheitsfachberufe vom 5. Mai 1999 (SächsABl. S. 444), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2015 (SächsABl. SDr. S. S 419), außer Kraft.
Dresden, den 21. März 2016
Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Barbara Klepsch